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   BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78   

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https://dejure.org/1978,1073
BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78 (https://dejure.org/1978,1073)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78 (https://dejure.org/1978,1073)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1978 - AnwSt (R) 13/78 (https://dejure.org/1978,1073)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Standespflichtverletzung durch die Verhandlung mit einer Mandantin über eine Klagerücknahme ohne Einverständnis des Prozessbevollmächtigten - Voraussetzungen einer Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 115b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) im Falle eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 370
  • BGHSt 28, 174
  • NJW 1979, 770
  • MDR 1979, 419
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.10.1976 - AnwSt (R) 5/76

    Robenpflicht für Anwälte - Standesgerichtsverfahren, vorkonstitutionelles

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1976 - AnwSt (R) 5/76 - (insoweit in BGHSt 27, 34 nicht veröffentlicht) entschieden, daß sitzungspolizeiliche Ordnungsmaßnahmen nach § 176 GVG eine Ahndung des zu der Maßnahme führenden Verhaltens nicht hindern.
  • BGH, 25.09.1961 - AnwSt (R) 2/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78
    Zutreffend hat der Ehrengerichtshof darin, daß der Rechtsanwalt mit der Mandantin des Rechtsanwalts P. über eine Klagerücknahme verhandelt hat, ohne dessen Einverständnis dazu eingolt zu haben, eine schuldhafte Standespflichtverletzung gesehen (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1961 - AnwSt (R) 2/61 = EGE VI, 139).
  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 17/07

    Absprachen und Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Grenze der

    Eine neue Verbindlichkeit zu Lasten seines Vermögens war dadurch nicht begründet worden (vgl. BGHSt 28, 174, 177).
  • AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08

    Verhängung eines Verweises gegen einen Rechtsanwalt aufgrund einer schuldhaften

    Entgegen seiner bisherigen Rspr. und entgegen der Rspr. des BGH (BGHSt 28, 174) bewertet der I. Senat des AGH Hamburg eine Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO als anderweitige Ahndung (Ordnungsmaßnahme) i.S.v. § 115b Satz 1 BRAO.

    a) Entgegen seiner bisherigen Rspr. und entgegen der Rspr. des BGH (vgl. BGHSt 28, 174, Urt. v. 13.11.1978) bewertet der Senat eine Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO als anderweitige Ahndung (Ordnungsmaßnahme) i.S.v. § 115b Satz 1 BRAO.

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Die Auflagen und Weisungen haben keinen Strafcharakter (BGHSt 28, 174, 176).
  • AGH Niedersachsen, 25.01.2016 - AGH 11/15

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Versuchter Prozessbetrug durch Klageerhebung im

    Der Senat hat nicht darüber entscheiden müssen, ob die Auflage nach § 153a StPO gegen den Rechtsanwalt durch das Landgericht ... das Merkmal der anderweitigen Ahndung im Sinne des § 115b I BRAO erfüllt (Urteil des AGH Hamburg vom 16.02.2009 - I EVY 6/08, BRAK-Mitteilungen 2009, Seite 129 ff; Feuerich / Weyland § 115b Rn 14 ff) oder nicht erfüllt (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 115b Rn 7; BGHSt 28, 174, NJW 1979, S. 770 ff), da § 115b 1.Satz, 3. Halbsatz BRAO zur Anwendung kommt.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.06.2019 - 2 AGH 7/18

    Verhängung einer Geldbuße gegen einen Rechtsanwalt

    Hierbei kann dahinstehen, ob abweichend vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78 - (juris) mit einer neueren Auffassung Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 2 StPO überhaupt als "Strafe" oder "Ordnungsmaßnahme" im Sinne dieser Norm angesehen werden können (vgl. AGH Hamburg, Urteil vom 16.02.2009 - I EVY 6/08 -, juris; Reelsen in: Feuerich/Weyland, a.a.O., § 115b Rn. 15; Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 115 BRAO Rn. 5 Fn. 16).
  • BFH, 14.04.1986 - IV R 260/84

    Verfassungsrecht - Geldauflagen - Betriebsausgaben

    Eine derartige Geldauflage ist zwar keine Strafe und auch keine strafrechtliche Sanktion, weil sie kein Unwerturteil über den Täter enthält, stellt jedoch ein der Geldstrafe vergleichbares Übel dar, das die Verhängung einer Strafe entbehrlich macht (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. Juli 1978 1 StR 232/78, BGHSt 28, 69; vom 13. November 1978 AnwSt (R) 13/78, BGHSt 28, 174; Rieß bei Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 153a Rdnr. 2).
  • BFH, 22.07.1986 - VIII R 93/85

    Rechtsstaatsprinzip - Anordnung - Geldstrafen

    Eine derartige Geldauflage ist zwar keine Strafe und auch keine strafrechtliche Sanktion, weil sie kein Unwerturteil über den Täter enthält, stellt jedoch ein der Geldstrafe vergleichbares Übel dar, das die Verhängung einer Strafe entbehrlich macht (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. Juli 1978 1 StR 232/78, BGHSt 28, 69; vom 13. November 1978 AnwSt (R) 13/78, BGHSt 28, 174; Riess in Löwe/Rosenberg, Strafprozeßordnung, 24. Aufl., § 153a Rdnr. 2).
  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 D 13.90

    Anwendbarkeit von § 14 BDO bei Einstellung eines gleichgelagerten Strafverfahrens

    Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen des Anwaltsdisziplinarrechts ausdrücklich gefolgt (BGH NJW 1979, 770).
  • LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17

    Einstellung des Strafverfahrens, beschränkter Strafklageverbrauch,

    Darüber hinaus steht die mit der Einstellung verbundene Auflage oder Weisung keinesfalls einer Strafe oder einer strafähnlichen Sanktion gleich, da der Beschuldigte sie freiwillig erfüllt (BGH NJW 1979, 770).
  • ArbG Hagen, 15.07.2003 - 5 Ca 2953/02

    Reichweite der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Ersatz von Aufwendungen durch

    Auch wenn die Geldauflage hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Bewertung keine strafähnliche Sanktion darstellt (BGH, Urteil vom 13.11.1978 - AnwSt. (R) 13/78 -, BGHSt 28, 174, 176 [BGH 13.11.1978 - AnwSt R 13/78] unter V. 2. der Gründe), ist sie aber im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch wie eine strafähnliche Sanktion zu behandeln.
  • BFH, 06.02.1986 - IV R 206/84

    Falschbeurkundung eines Kaufvertrages

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