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   BGH, 28.12.1978 - StB 235/78   

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BGH, 28.12.1978 - StB 235/78 (https://dejure.org/1978,1667)
BGH, Entscheidung vom 28.12.1978 - StB 235/78 (https://dejure.org/1978,1667)
BGH, Entscheidung vom 28. Dezember 1978 - StB 235/78 (https://dejure.org/1978,1667)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Pressemitarbeiters - Schutz von Informationsquellen und des Redaktionsgeheimnisses - Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 240
  • NJW 1979, 1212
  • MDR 1979, 242
  • afp 1979, 236
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BGH, 28.12.1978 - StB 235/78
    Dem Vertrauensverhältnis zwischen Informant und Presse, welchem das Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar dient und das strafrechtlich nicht abgesichert ist, wird daher auch nicht ein umfassender, sondern, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen hat, (nur) ein "gewisser Schutz" gewährt (vgl. BVerfGE 20, 162, 176; 36, 193, 204).

    Neben dieser Vorschrift läßt sich ein weitergehendes, nach seinem Umfang deutlich abgrenzbares Zeugnisverweigerungsrecht nicht etwa aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar herleiten (vgl. BVerfGE 20, 162, 218/219).

    Ob auch trotz des weit gefaßten Zeugnisverweigerungsrechts des neuen Rechts allgemein eine darüberhinausgehende Einschränkung des Zeugniszwangs als Ergebnis einer vom Richter vorzunehmenden, am Einzelfall ausgerichteten konkreten Abwägung zwischen einem Geheimhaltungsinteresse der Presse und den Belangen der Strafrechtspflege in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerfGE 33, 367, 375 zu § 53 StPO a.F.) und/oder ob im Rahmen der Ausübung richterlichen Ermessens im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG das Redaktionsgeheimnis im Einzelfall über die Grenzen des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO n.F. hinaus berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfGE 20, 162, 189 zur alten Fassung der Vorschrift), ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BGH, 28.12.1978 - StB 235/78
    Dabei war sich der Gesetzgeber, der den Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung weitestgehend folgte, - jedenfalls im Grundsatz - der Notwendigkeit bewußt, bei der Neugestaltung des Zeugnisverweigerungsrechts der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk zu berücksichtigen, "daß es dem Gesetzgeber nicht freigestellt ist, ein bisher eingeschränktes Aussageverweigerungsrecht nach Belieben zu erweitern", daß ihm vielmehr "durch das Rechtsstaatsprinzip Grenzen gezogen" sind, weil dieser verfassungsrechtliche Grundsatz "auch die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege" verlangt, "ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (BVerfGE 33, 367 [383])", und daß "die Einräumung von Aussageverweigerungsbefugnissen aus beruflichen Gründen stets einer besonderen Legitimation" bedarf, um "vor der Verfassung Bestand zu haben (BVerfGE a.a.O.)" (Regierungsentwurf, BR-Drucks. 394/74, S. 8).

    Ob auch trotz des weit gefaßten Zeugnisverweigerungsrechts des neuen Rechts allgemein eine darüberhinausgehende Einschränkung des Zeugniszwangs als Ergebnis einer vom Richter vorzunehmenden, am Einzelfall ausgerichteten konkreten Abwägung zwischen einem Geheimhaltungsinteresse der Presse und den Belangen der Strafrechtspflege in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerfGE 33, 367, 375 zu § 53 StPO a.F.) und/oder ob im Rahmen der Ausübung richterlichen Ermessens im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG das Redaktionsgeheimnis im Einzelfall über die Grenzen des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO n.F. hinaus berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfGE 20, 162, 189 zur alten Fassung der Vorschrift), ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

    Nach der Schwere der Straftaten, auf die sich damit der Verdacht richtet und dem sich daraus ergebenden überragenden Strafverfolgungsinteresse scheidet eine Beschränkung des Zeugniszwangs über die gesetzlichen Grenzen des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO hinaus aus (vgl. BVerfGE 33, 367, 375).

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

    Auszug aus BGH, 28.12.1978 - StB 235/78
    Weiter ist zu bedenken, daß die Fassung des Zeugnisverweigerungsrechts "über die Person" in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO n.F. der des § 53 Abs. 1 Nrn. 5, 6 StPO a.F. sowie der meisten der bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1973 (BVerfGE 36, 193) angewandten Regelungen des Zeugnisverweigerungsrechts in den Pressegesetzen der Länder entspricht, also von dort übernommen ist, und daß damit grundsätzlich an die für das alte Recht maßgebende Auslegung angeknüpft werden kann und muß.

    Es dient der Verwirklichung der Institutionsgarantie der Pressefreiheit, indem es - mittelbar - zur Gewährleistung einer institutionell eigenständigen und funktionsfähigen Presse beiträgt (BVerfGE 36, 193, 204).

    Dem Vertrauensverhältnis zwischen Informant und Presse, welchem das Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar dient und das strafrechtlich nicht abgesichert ist, wird daher auch nicht ein umfassender, sondern, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen hat, (nur) ein "gewisser Schutz" gewährt (vgl. BVerfGE 20, 162, 176; 36, 193, 204).

  • Drs-Bund, 23.01.1975 - BT-Drs 7/3118
    Auszug aus BGH, 28.12.1978 - StB 235/78
    Wenn im Regierungsentwurf (BR-Drucks. 394/74, S. 8) von einem "uneingeschränkten Zeugnisverweigerungsrecht" und, diesem folgend, im Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 7/3118, S. 4) von einem "grundsätzlich uneingeschränkten Zeugnisverweigerungsrecht" gesprochen wird, dann ist dies, wie die Begründung im übrigen und wie auch der Grenzen setzende Gesetzeswortlaut ohne weiteres ergeben, nicht wörtlich zu nehmen, sondern ist im Sinne eines Wegfalls derjenigen Beschränkungen zu verstehen, dessen erklärtes Ziel die Neufassung des Gesetzes war (vgl. hierzu unten Ziff. 2 a).

    Zielrichtung und Zweck der gesetzlichen Neuregelung gingen dahin, die "Institutionen der freien Presse und des Rundfunks ... auf dem Gebiet der gerichtlichen Verfahren" abzusichern, "damit sie ihre in der Demokratie unabdingbare Aufgabe der öffentlichen Meinungsbildung wahrnehmen können." Hierzu sollte "in stärkerem Maße als bisher die Anonymität der Informationsquelle und das Redaktionsgeheimnis" geschützt werden (Schriftlicher Bericht des Bundestags-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/3118, S. 1, 2).

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BGH, 28.12.1978 - StB 235/78
    Eine Ordnungsstrafe darf gegen den Zeugen nämlich nur verhängt werden, wenn er schuldhaft gegen die Zeugenpflicht verstoßen hat (vgl. BVerfGE 20, 323, 333; Kleinknecht a.a.O. § 70 Rdn 3).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BGH, 28.12.1978 - StB 235/78
    Zu diesem Auslegungsergebnis kommt der Senat, ohne auf die vom Generalbundesanwalt und vom Beschwerdegegner zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 25, 296, 306 (in der ein Fall von Bestechlichkeit zu beurteilen war und die sich allein mit der Frage eines etwaigen aus dem Grundgesetz selbst herzuleitenden Zeugnisverweigerungsrechts zu befassen hatte) und in BVerfGE 21, 50 (einer Zwischenentscheidung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, der eine nicht weiter vertiefte Erwägung zu § 22 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 zugrunde lag) zurückgreifen zu müssen.
  • BVerfG, 11.03.1969 - 1 BvR 665/62

    Geib/Stern

    Auszug aus BGH, 28.12.1978 - StB 235/78
    Zu diesem Auslegungsergebnis kommt der Senat, ohne auf die vom Generalbundesanwalt und vom Beschwerdegegner zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 25, 296, 306 (in der ein Fall von Bestechlichkeit zu beurteilen war und die sich allein mit der Frage eines etwaigen aus dem Grundgesetz selbst herzuleitenden Zeugnisverweigerungsrechts zu befassen hatte) und in BVerfGE 21, 50 (einer Zwischenentscheidung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, der eine nicht weiter vertiefte Erwägung zu § 22 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 zugrunde lag) zurückgreifen zu müssen.
  • Drs-Bund, 12.07.1974 - BT-Drs 7/2377
    Auszug aus BGH, 28.12.1978 - StB 235/78
    Das wird auch, worauf Kunert (a.a.O.) zutreffend hinweist, in der Ablehnung der in diesem Gesetzgebungsverfahren vorliegenden Vorschläge zu darüberhinausgehenden, den Inhalt von "Unterlagen" für den redaktionellen Teil allgemein erfassenden Formulierungen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 a des Gesetzentwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. 7/2377) sowie eines Antrags Hessens im Rechtsausschuß des Bundesrates (Niederschrift über die 417. Sitzung des Rechtsausschusses vom 26. Februar 1975, S. 6) deutlich.
  • BGH, 27.01.2021 - StB 44/20

    Befugnis zur Entbindung des Wirtschaftsprüfers von der Verschwiegenheitspflicht

    a) Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes setzt Schuld voraus (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 1973 - 2 BvL 42/71, BVerfGE 36, 193, 200; vom 29. März 2007 - 2 BvR 224/07, juris Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 28. Dezember 1978 - StB 235/78, BGHSt 28, 240, 259; vom 13. Oktober 1995 - StB 71/95, BGHR StPO § 70 Verschulden 1).

    Ähnliches kann gelten, wenn ein Zeuge bei einer komplexen Rechtsfrage den Umfang seiner Zeugenpflicht nicht erkannt hat (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1978 - StB 235/78, BGHSt 28, 240, 259) oder er nach sorgfältiger Prüfung durch einen anwaltlichen Beistand auf dessen Rat und mit vertretbarer Begründung das Zeugnis verweigert (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 224/07, juris Rn. 14).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

    Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat lediglich auf die Entscheidungen des 3. Strafsenats (BGHSt 28, 240) und des 6. Zivilsenats (BGHZ 80, 25) verwiesen, die sich mit Zweck und Reichweite des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts befaßten.

    Daraus folgt, daß selbsterarbeitetes Material grundsätzlich der Beschlagnahme unterliegen sollte (vgl. BGHSt 28, 240 [245 ff.]; BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1983, S. 208; LG Berlin, AfP 1981, S. 417 [418]; LG Bremen, AfP 1979, S. 414; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 53 Rdnr. 52; Pelchen in Karlsruher Kommentar zur StPO [1982], § 53 Rdnr. 39; KMR-Paulus, StPO, § 53 Rdnr. 37; Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl., § 53 Rdnr. 39; Jarass, AfP 1977, S. 214 [215]; Kunert, MDR 1975, S. 885 [887]; Rebmann, AfP 1982, S. 189 f.; Beckmann, FuR 1982, S. 73 [74]; Löffler, NJW 1978, S. 913 [915]; einschränkend Delitz, AfP 1976, S. 106; a.A. Kohlhaas in: Presse und Pressefreiheit, Festschrift für Martin Löffler, 1980, S. 143 [150]).

    Dies käme einem allgemeinen persönlichen Recht zur Verweigerung der Mitwirkung im Strafverfahren gleich, das - jedenfalls im Ergebnis - über die Rechte der anderen in § 53 StPO bezeichneten Berufsgruppen weit hinausginge (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGHSt 28, 240 [247]).

  • BGH, 27.01.2021 - StB 43/20

    Entbindungen von der Schweigepflicht gegenüber dem

    a) Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes setzt Schuld voraus (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 1973 - 2 BvL 42/71, BVerfGE 36, 193, 200; vom 29. März 2007 - 2 BvR 224/07, juris Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 28. Dezember 1978 - StB 235/78, BGHSt 28, 240, 259; vom 13. Oktober 1995 - StB 71/95, BGHR StPO § 70 Verschulden 1).

    Ähnliches kann gelten, wenn ein Zeuge bei einer komplexen Rechtsfrage den Umfang seiner Zeugenpflicht nicht erkannt hat (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1978 - StB 235/78, BGHSt 28, 240, 259) oder er nach sorgfältiger Prüfung durch einen anwaltlichen Beistand auf dessen Rat und mit vertretbarer Begründung das Zeugnis verweigert (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 224/07, juris Rn. 14).

  • OLG Hamm, 17.08.2017 - 4 Ws 130/17

    Zeugnisverweigerungsrecht; Berufsgeheimnisträger; Wirtschaftsprüfer; juristische

    Die Entscheidung nach § 70 Abs. 1 StPO darf erst ergehen, nachdem der Zeuge auf die Grundlosigkeit der Weigerung und deren Folge hingewiesen worden ist (vgl. BGHSt 28, 240, 259; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 169; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 70 Rn. 17).

    Ein Ordnungsgeld hätte dem Beschwerdeführer damit nicht auferlegt werden dürfen, denn ein solches darf gegen einen Zeugen nur dann verhängt werden, wenn er schuldhaft gegen die Zeugenpflicht verstoßen hat (BGHSt 28, 240, 259).

  • BGH, 27.01.2021 - StB 48/20

    Befugnis zur Entbindung des Wirtschaftsprüfers von der Verschwiegenheitspflicht

    a) Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes setzt Schuld voraus (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 1973 - 2 BvL 42/71, BVerfGE 36, 193, 200; vom 29. März 2007 - 2 BvR 224/07, juris Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 28. Dezember 1978 - StB 235/78, BGHSt 28, 240, 259; vom 13. Oktober 1995 - StB 71/95, BGHR StPO § 70 Verschulden 1).

    Ähnliches kann gelten, wenn ein Zeuge bei einer komplexen Rechtsfrage den Umfang seiner Zeugenpflicht nicht erkannt hat (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1978 - StB 235/78, BGHSt 28, 240, 259) oder er nach sorgfältiger Prüfung durch einen anwaltlichen Beistand auf dessen Rat und mit vertretbarer Begründung das Zeugnis verweigert (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 224/07, juris Rn. 14).

  • BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98

    Presserechtliches Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz für freie

    Es besteht jedoch in der Regel dann nicht, wenn die Identität des Informanten im Pressebeitrag über die dem Journalisten gemachte Mitteilung selbst offengelegt wird und der Informationsinhalt im übrigen bekannt ist (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253, 254; BGHSt 28, 240, 243 ff.; KG NJW 1984, 1133; Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 53 Rdn. 56; Pelchen in KK StPO 3. Aufl. § 53 Rdn. 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 53 Rdn. 34; Hennemann, Pressefreiheit und Zeugnisverweigerungsrecht 1978 S. 58, 70).

    Unbeschadet der rechtlichen Frage, ob die Regelungen in § 53 Abs. 1 Nr. 5 und § 97 Abs. 5 StPO überhaupt den Schutz vor Ermittlungen des Aufenthalts eines der Person nach bereits bekannten Informanten bezwecken (vgl. dazu BGHSt 28, 240), konnte die presserechtliche Beschlagnahmefreiheit unter diesem Blickwinkel schon aus tatsächlichen Gründen deshalb nicht bestehen, weil sich aus dem sichergestellten Fax-Schreiben keine Hinweise auf den (damaligen) Aufenthaltsort der Verfasserin ergeben.

    Durch das Grundgesetz gesichert ist die verfahrensrechtliche Freistellung vom Zeugniszwang und von der Beschlagnahme nur insoweit, als dies im Interesse der Institution der Presse unumgänglich ist (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253; BGHSt 28, 240, 254; 41, 363, 366/367, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 24.11.1995 - StB 84/95

    Beschlagnahme eines Bekennerschreibens einer terroristischen Vereinigung in den

    Das Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen und die entsprechende Freistellung von Beschlagnahmen sind verfassungsrechtlich nicht umfassend, sondern nur insoweit verbürgt, als dies im Interesse der Institution der Presse unumgänglich ist (BVerfG NStZ 1982, 253; vgl. auch BGHSt 28, 240, 254).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 2 Ws 159/06

    Strafverfahren: Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts eines

    Deckt der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte die Identität eines Informanten auf, so kann er immer noch Angaben zum Inhalt der durch diesen Informanten gemachten Mitteilungen verweigern (BGHSt 28, 240, 246).

    Deckt der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte die Identität auf - wovon der Senat hier aufgrund der protokollierten Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2006 ausgeht - so kann er immer noch Angaben zum Inhalt der durch diesen Informanten gemachten Mitteilungen verweigern (BGHSt 28, 240, 246).

    Die Beantwortung der Frage, ob diese Information von Z1 stamme, war bei dieser Sachlage vom Zeugniszwang ausgenommen (vgl. BGHSt 28, 240, 251).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 20.11.1989 - II BGs 355/89

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Journalisten

    Die Identität des Informanten soll, wie das verwendete Pseudonym zeigt, geheimgehalten werden, so daß Auskünfte, die zur Enttarnung der Person des Informanten führen könnten, verweigert werden dürfen (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253, 254; BGHSt 28, 240, 246).

    § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO trägt im Bereich der Strafverfolgung dem verfassungsrechtlich geforderten Informantenschutz (Quellenschutz) Rechnung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ; BVerfGE 20, 162 ff; 36, 193 ff, 204; 50, 234, 240; 56, 247 f; 64, 108 ff, 117 m.Anm. Fezer in JZ 1983, 797 ff; BVerfGE 77, 65 ff, 74, 75 = NStZ 1988, 33, 34; BVerfG NStZ 1982, 253 = MDR 1982, 635, 636; NStZ 1981, 189 ; BGHSt 28, 240 ff; m.Anm. Rengier JZ 1979, 797 f; vgl. auch Meyer in Festschrift für Tröndle 1989, S. 837 ff, 851, 853).

    Die bisher entschiedenen Fälle betrafen nicht (mit Ausnahme von BGHSt 28, 240 ff) die Verquickung von Mitteilung und Recherche.

  • OLG Dresden, 12.07.2001 - 4 W 854/01

    Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts von Journalisten

    Soweit das Gericht den Pressevertreter nur über die Frage, ob bereits veröffentlichte Informationen zutreffen, vernehmen will, besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht also nicht (vgl. BGH NJW 1999, 2051, 2052; BGHSt 28, 240, 243 ff.; BVerfG AfP 1982, 100 f.; Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts 4. Aufl. Kap. 30 Rdn. 3e; Paschke Medienrecht § 18 Rdn. 1068; Soehring/Hoeren Pressrecht 8.13).

    Etwas anderes mag gelten, wenn der Pressevertreter nach dem Aufenthalt eines Gewährsmanns befragt wird, dessen Identität er in der Presseveröffentlichung preisgegeben hat (vgl. BGHSt 28, 240 einerseits und BGH MDR 1979, 242 andererseits).

  • KG, 17.03.1983 - ER 9/83

    Voraussetzungen für die Durchsuchung von Redaktionsräumen und die Beschlagnahme

  • BGH, 12.05.1981 - 5 StR 132/81

    Anwendung des § 3 Abs. 1 VersG auf das Tragen "gleichartiger Kleidungsstücke"

  • VG Köln, 19.11.2002 - 7 K 2676/98

    Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen

  • VG Köln, 19.11.2002 - 7 K 2495/98

    Rechtmäßigkeit eines Beschlusses eines Untersuchungsausschusses des Deutschen

  • VG Köln, 19.11.2002 - 7 K 2678/98

    Fortbestehen der Wirkungen der Rechtshängigkeit bei Verweis des Rechtsstreits an

  • VG Köln, 19.11.2002 - 7 K 2677/98

    Fortbestehen der Wirkungen der Rechtshängigkeit bei Verweis des Rechtsstreits an

  • BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten bei Bekenneranrufen und

  • OLG Köln, 21.10.1997 - 2 Ws 585/97
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 224/07

    Erzwingung der Zeugenpflicht ohne vorhergehende anwaltliche Beratung; keine

  • BGH, 13.10.1995 - StB 71/95
  • BGH, 22.12.1993 - 3 BJs 1114/91

    Beschwerde: Unzulässigkeit gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters des BGH,

  • OLG Köln, 14.04.1998 - 2 Ws 62/98
  • BGH, 22.12.1993 - StB 21/93

    Auslegungsmöglichkeiten des § 304 StPO - Zulässigkeit der Beschwerde gegen

  • OLG München, 06.02.1989 - 21 W 609/89

    Zeugnisverweigerungsrecht; Journalist; Schutz der Presse; Pressekonferenzen;

  • BGH, 27.06.1988 - StB 14/88
  • BGH, Ermittlungsrichter, 20.11.1989 - 2 BGs 355/89
  • OLG Bamberg, 11.08.1983 - Ws 402/83

    Unzulässige Verweigerung einer Aussage durch einen Rechtsanwalt; Anforderungen an

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