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   BGH, 11.07.1978 - 1 StR 232/78   

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https://dejure.org/1978,752
BGH, 11.07.1978 - 1 StR 232/78 (https://dejure.org/1978,752)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1978 - 1 StR 232/78 (https://dejure.org/1978,752)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1978 - 1 StR 232/78 (https://dejure.org/1978,752)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der beschränkten Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls auf den Strafklageverbrauch - Sonderstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens im Hinblick auf die Ausgestaltung des Wiederaufnahmeverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG (1975) § 84; StPO (1975) § 410, § 153 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 69
  • NJW 1978, 2519
  • MDR 1978, 857
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.11.1962 - 1 StR 442/62
    Auszug aus BGH, 11.07.1978 - 1 StR 232/78
    Bestätigung der Rechtsprechung zur beschränkten Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls (im Anschluß an BGHSt 3, 13; 18, 141).

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 3, 13; 9, 10; 18, 141; gebilligt durch BVerfGE 3, 248) ist die in § 410 StPO festgelegte Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls als beschränkt anzusehen.

    Diese Rechtsfolge beruht auf dem Umstand, daß das Strafbefehlsverfahren, das der Vereinfachung und Beschleunigung in minder wichtigen Strafsachen dienen soll, ein summarisches Verfahren darstellt, das nicht in gleichem Maße wie eine Hauptverhandlung die Erforschung des Sachverhalts und damit eine zutreffende rechtliche Einordnung des Tatgeschehens gewährleistet (BGHSt 18, 141, 142).

  • BGH, 10.06.1952 - 1 StR 827/51

    Rechtsfolgen der Rechtskraft des Strafbefehls - Nochmaliges Verfolgen derselben

    Auszug aus BGH, 11.07.1978 - 1 StR 232/78
    Bestätigung der Rechtsprechung zur beschränkten Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls (im Anschluß an BGHSt 3, 13; 18, 141).

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 3, 13; 9, 10; 18, 141; gebilligt durch BVerfGE 3, 248) ist die in § 410 StPO festgelegte Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls als beschränkt anzusehen.

  • BGH, 10.01.1956 - StE 11/55
    Auszug aus BGH, 11.07.1978 - 1 StR 232/78
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 3, 13; 9, 10; 18, 141; gebilligt durch BVerfGE 3, 248) ist die in § 410 StPO festgelegte Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls als beschränkt anzusehen.
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

    Mehrfachbestrafung

    Auszug aus BGH, 11.07.1978 - 1 StR 232/78
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 3, 13; 9, 10; 18, 141; gebilligt durch BVerfGE 3, 248) ist die in § 410 StPO festgelegte Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls als beschränkt anzusehen.
  • BFH, 22.07.1986 - VIII R 93/85

    Rechtsstaatsprinzip - Anordnung - Geldstrafen

    Eine derartige Geldauflage ist zwar keine Strafe und auch keine strafrechtliche Sanktion, weil sie kein Unwerturteil über den Täter enthält, stellt jedoch ein der Geldstrafe vergleichbares Übel dar, das die Verhängung einer Strafe entbehrlich macht (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. Juli 1978 1 StR 232/78, BGHSt 28, 69; vom 13. November 1978 AnwSt (R) 13/78, BGHSt 28, 174; Riess in Löwe/Rosenberg, Strafprozeßordnung, 24. Aufl., § 153a Rdnr. 2).

    Das ergibt sich auch aus dem Zweck des § 153a Abs. 1 StPO, der darin zu sehen ist, in einem "Beendigungsverfahren mit Selbstunterwerfung" den Täter nach Erfüllung bestimmter Auflagen mit der Strafe und dem mit ihr verbundenen Makel zu verschonen (BGHSt 28, 69; Riess, a. a. O., Rdnr. 4).

  • BFH, 14.04.1986 - IV R 260/84

    Verfassungsrecht - Geldauflagen - Betriebsausgaben

    Eine derartige Geldauflage ist zwar keine Strafe und auch keine strafrechtliche Sanktion, weil sie kein Unwerturteil über den Täter enthält, stellt jedoch ein der Geldstrafe vergleichbares Übel dar, das die Verhängung einer Strafe entbehrlich macht (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. Juli 1978 1 StR 232/78, BGHSt 28, 69; vom 13. November 1978 AnwSt (R) 13/78, BGHSt 28, 174; Rieß bei Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 153a Rdnr. 2).
  • BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80

    Strafbefehl

    Nach der eingeschränkten Rechtskraftwirkung des Strafbefehls im Sinne der herkömmlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, NJW 1976, S. 2139; BGHSt 28, 69) haben in der Tat die Strafgerichte gerade in den Fällen nochmals einzugreifen, in denen der Täter wegen eines -- wenn auch geringeren -- Vergehens durch Strafbefehl immerhin schon bestraft worden ist; ist er hingegen jeglicher Bestrafung entgangen (§ 72 OWiG, § 153 a StPO), so ist eine Korrektur von Gesetzes wegen ausgeschlossen, obgleich hier die materiale Gerechtigkeit schwerer beeinträchtigt wird.
  • BVerwG, 01.12.1987 - 2 WD 66.87

    Wehrrecht - Disziplinarmaßnahme - Strafbefehl - Bußgeldverfahren -

    Die Truppendienstkammer hat im einzelnen zu Recht darauf verwiesen, daß durch die Neufassung des § 410 Abs. 3 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 vom 1. April 1987 an der Rechtsprechung und Lehre von der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls (vgl. hierzu BayObLG Beschluß vom 14. Juli 1976 = NJW 1976, 2139; BGH Urteil vom 11. Juli 1978 = NJW 1978, 2519 [BGH 11.07.1978 - 1 StR 232/78] sowie Achenbach in NJW 1979, 2021 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]) die Grundlage entzogen wurde.
  • BFH, 06.02.1986 - IV R 206/84

    Falschbeurkundung eines Kaufvertrages

    Eine derartige Geldauflage ist zwar keine Strafe und auch keine strafrechtliche Sanktion, weil sie kein Unwerturteil über den Täter enthält, stellt jedoch ein der Geldstrafe vergleichbares Übel dar, das die Verhängung einer Strafe entbehrlich macht (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. Juli 1978 1 StR 232/78, BGHSt 28, 69 [BGH 11.07.1978 - 1 StR 232/78]; vom 13. November 1978 AnwSt (R) 13/78, BGHSt 28, 174; Rieß bei Löwe / Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 153a Rdnr. 2).
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