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   BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78   

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BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78 (https://dejure.org/1978,450)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1978 - 2 ARs 180/78 (https://dejure.org/1978,450)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1978 - 2 ARs 180/78 (https://dejure.org/1978,450)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3 Strafprozessordnung (StPO) bei Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 82
  • NJW 1978, 2561
  • MDR 1978, 946
 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07

    Zuständigkeitsbestimmung; Strafvollstreckung (nachträgliche Entscheidungen)

    Diese wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO für alle ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen, und damit auch für die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 23. September 2004, zuständig (vgl. BGHSt 26, 118, 119 f.; 28, 82).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 3 Ws 945/06

    Sachliche und funktional zuständiges Gericht für Bewährungsaufsicht und

    Dies wird primär damit begründet (vgl. BGHSt 28, 82, 83, NStZ-RR 2003, 102, 103), dass nach dem Konzentrationsprinzip (§ 462a IV 2 StPO) die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer auch für die übergegangene Sache sachlich zuständig geworden sei, in dieser aber eine Fortwirkungszuständigkeit begründet gewesen sei, die auch nach vollständiger Erledigung der Vollstreckung in der Anlasssache für den Zuständigkeitsübergang die Wirkung des § 462a I 2 StPO entfalte.

    Aus der Formulierung in BGHSt 28, 82, 83 : "Das Gesetz sieht (ergänze: in Fällen der vollständigen Verbüßung einer Freiheitsstrafe von weniger als 2 Jahren) keinen derartigen Zuständigkeitswechsel (ergänze: Rückfall an das ursprünglich zuständige Gericht) vor" ist die Auffassung des BGH zu entnehmen, § 462a I StPO bestimme nur den Übergang der sachlichen Zuständigkeit vom erkennenden Gericht auf die Strafvollstreckungskammer, womit sich auf Grund der Regelung des § 462 IV 2 StPO zugleich deren Dauer, nämlich bis zur vollständigen Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit ihre Zuständigkeit auf Grund des Konzentrationsprinzips begründet worden ist (vgl. auch Fischer, § 462a Rn13, 25 mzN; s. OLG Hamburg, NStZ 1982, 48,) ergebe.

  • OLG Hamm, 06.11.2008 - 3 (s) Sbd I-12/08

    Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer Wohnsitzgericht Befasstsein

    Nach Erledigung einer Sache findet der Konzentrationsgrundsatz in dem verbliebenen Verfahren weitere Anwendung (BGH, NJW 1978, S. 2561).

    Da eine unterschiedliche Folge der Zuständigkeit je nach Strafhöhe zu einer unnötigen Komplizierung führen würde und ein Zuständigkeitswechsel nicht selten die nachfolgende Sachbehandlung verzögert, dies aber vor allem im Interesse des Verurteilten vermieden werden soll, ist ein erneuter Zuständigkeitswechsel nach Vollverbüßung zu verneinen (BGH, NJW 1978, S. 2561; NStZ-RR 2007, S. 94, 95; Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, S. 157, 158).

  • BGH, 10.04.2002 - 2 ARs 88/02

    Strafrestaussetzung zur Bewährung; Zuständigkeit über die nachträglichen

    Die somit eingetretene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn bleibt auch über den Zeitpunkt der Haftentlassung hinaus bestehen (BGHSt 28, 82, 83).".
  • KG, 15.06.2006 - 5 Ws 81/06

    Strafvollstreckung: Fortdauerende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

    6 b) Die so begründete sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst mit der abschließenden (hier der angefochtenen) Entscheidung, nicht hingegen mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft (vgl. BGHSt 28, 82, 83; NStZ-RR 2003, 6, 7 bei Becker NStZ 2001, 165; NdsRpfl 1994, 220; Beschluß vom 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99 - unveröffentlicht; OLG Düsseldorf JMBl NW 2002, 114, 115; Senat, Beschlüsse vom 28. April 2006 - 5 ARs 1/06 - 7. Mai 2002 - 5 Ws 249/02 - 25. April 2002 - 5 Ws 243/02 - und 26. September 1990 - 5 ARs 11/90 -).

    Dafür spricht auch die Regelung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO, wonach - im Sinne des allgemeinen Prinzips der Konzentration auch der sachlichen Zuständigkeit bei der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges - selbst in anderen Sachen als denjenigen, die die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründeten, von ihr die Vollstreckungsentscheidungen auch dann noch zu treffen sind, wenn die zuständigkeitsbegründende Strafvollstreckung erledigt ist (vgl. BGHSt 30, 189, 192; 28, 82, 83; NStZ 2000, 446; OLG Hamburg NStZ 1987, 92; Senat, Beschluß vom 18. Juni 2003 - 5 ARs 11/03 - Paeffgen in SK StPO, § 462 a Rdn. 21), obgleich weder Sach- noch Vollzugsnähe bestanden bzw. weiter bestehen.

  • BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

    Für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 453 StPO die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bonn zuständig, weil sie bereits bei Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft am 26. November 2021 mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung befasst war und wegen der bei ihr andauernden Führungsaufsicht ihre einmal begründete Zuständigkeit noch nicht entfallen war (§ 462a Abs. 1 und 4 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 1978 - 2 ARs 180/78, BGHSt 28, 82 f.; OLG Zweibrücken, NStZ 2010, 109).
  • BGH, 04.06.2004 - 2 ARs 216/04

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Dem steht nicht entgegen, dass sich der Verurteilte zwischenzeitlich auf freiem Fuß befindet, weil die Fortwirkungszuständigkeit nach § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Nachtragsentscheidungen aus allen anderen Verurteilungen gegen denselben Verurteilten begründet (BGHSt 28, 82; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462a Rdn. 13 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Bewährungssachen:

    Aufgrund des Konzentrationsprinzips wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin auch für die Bewährungsüberwachung in dem Verfahren 101 Js 44605/06 zuständig, da wegen der andauernden Führungsaufsicht im Verfahren 94 Js 533/02 die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin noch nicht entfallen war (vgl. § 462 a Abs. 1, 4 StPO; BGHSt 28, 82).
  • BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Zuständigkeit

    Die nach § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe für Nachtragsentscheidungen zuständig, die wegen anderer Verurteilungen erforderlich werden (BGHSt 28, 82; NStZ-RR 2007, 94; Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 462a Rdn. 34).".
  • OLG Jena, 07.05.2003 - 1 Ws 163/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor Rechtskraft der Verurteilung wegen

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  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

  • BGH, 10.04.2002 - 2 AR 44/02

    Auswärtige große Strafkammer - Teilverbüßung - Zurückstellung - Strafaussetzung

  • BGH, 04.06.2004 - 2 AR 124/04

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen

  • BGH, 14.11.2007 - 2 AR 210/07
  • BGH, 04.04.2012 - 2 ARs 127/12

    Zuständigkeitsentscheidung zur Bewährungsaufsicht (Fortwirkungszuständigkeit)

  • BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87

    Zuständigkeit für den Antrag auf Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur

  • BGH, 20.05.1999 - 2 ARs 197/99

    Frage der Zuständigkeit für Entscheidungen

  • BGH, 15.01.1999 - 2 ARs 531/98

    Zuständigkeit über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • BGH, 04.11.1981 - 2 ARs 297/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach Erledigung der Vollstreckung

  • OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92
  • BGH, 09.04.1997 - 2 ARs 110/97

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer im Falle der Entlassung eines

  • LG Koblenz, 13.04.2023 - 2 Qs 23/23

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Zuständigkeit, Vollstreckung von

  • BGH, 20.05.1999 - 2 AR 77/99

    Zuständigkeitswechsel einer Strafvollstreckungskammer bei der Verlegung eines

  • OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12

    Strafvollstreckung: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

  • BGH, 15.01.1999 - 2 AR 208/98

    Zuständigkeit für Vollstreckungsentscheidungen

  • BGH, 05.07.1991 - 2 ARs 245/91

    Bestimmung der Gerichtszuständigkeit bei Erledigung einer vollstreckten Strafe

  • BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 215/79

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Zuständigkeit für eine

  • BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 213/79

    Zuständigkeit für eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur

  • BGH, 21.12.1978 - 2 ARs 425/78

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH - Begründung der Zuständigkeit

  • BGH, 09.12.1983 - 2 ARs 371/83

    Zeitpunkt des Übergang der Überwachungszuständigkeit

  • BGH, 28.10.1983 - 2 ARs 338/83

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen

  • BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 102/78

    Zuständigkeit für die Überwachung eines Verurteilten während der Bewährungszeit

  • BGH, 04.12.1981 - 2 ARs 328/81

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts

  • BGH, 24.08.1979 - 2 ARs 255/79

    Zuständigkeit für den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe

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