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   BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78   

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BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78 (https://dejure.org/1978,290)
BGH, Entscheidung vom 03.08.1978 - 4 StR 229/78 (https://dejure.org/1978,290)
BGH, Entscheidung vom 03. August 1978 - 4 StR 229/78 (https://dejure.org/1978,290)
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Mitgezogener Polizist

§ 315b StGB, Erfordernis einer 'verkehrsfeindlichen' Einstellung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Flucht mit einem Kraftfahrzeug während einer Polizeikontrolle - Mitschleifen eines Polizeibeamten über einige Meter durch plötzliches Anfahren - Verkehrsfremder Einsatz eines Fahrzeugs als Angriffsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 315 b Abs. 1 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 87
  • NJW 1978, 2607
  • MDR 1978, 944
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.07.1975 - 4 StR 165/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch absichtliches Zufahren auf

    Auszug aus BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78
    Dies gilt auch noch dann, wenn der Täter nicht beabsichtigt, den Bedrohten zu überfahren, sondern diesem im letzten Augenblick ausweichen will (BGHSt 26, 176, 178); denn in keinem dieser Fälle hat der Täter einen Einfluß auf die Reaktion des Bedrohten.

    Der Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs setzt ferner eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178).

    Langsames Zufahren auf einen Fußgänger, der ohne Schwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann, erfüllt den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 daher noch nicht (BGHSt 26, 176, 178; BGH VRS 40, 104, 105; 44, 437, 438), selbst dann nicht, wenn ein Kraftfahrer einen Fußgänger, der in seinem Fahrweg stand und der sich auf die Motorhaube geworfen hat, in langsamer Fahrt eine kurze Strecke mitnimmt (BGHSt 26, 51) oder wenn ein Taxifahrer einen lästigen Fahrgast durch langsames ruckweises Hin- und Zurückfahren abzuschütteln sucht (BGH VRS 45, 185; vgl. auch Krumme, Straßenverkehrsgesetz, § 315 b Rdn. 23).

    Hinzukommen muß stets eine durch das gezielte Zufahren bedingte tatsächliche Gefährdung des Opfers (BGHSt 26, 176, 178).

  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 18/69

    Zur Frage des Begriffs eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die

    Auszug aus BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug auch im fließenden Verkehr in besonderen Fällen das Merkmal der Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die Sicherheit des Straßenverkehrs erfüllen, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 23, 4, 7; BGH VRS 39, 187, 189).

    Ein bewußt zweckwidriger Einsatz des Kraftfahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung ist in den Fällen bejaht worden, in denen der Täter, um sich der Festnahme zu entziehen, mit seinem Fahrzeug auf einen ihm den Weg versperrenden Polizeibeamten in der Absicht zufuhr, ihm zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen (BGHSt 22, 6, 7; 22, 67, 72; 23, 4; BGH VRS 39, 187, 188).

    Ein gefährlicher Eingriff im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt dagegen nicht vor, wenn der Kraftfahrer beabsichtigt, an einem Halt gebietenden Polizeibeamten vorbei zufahren und dies ohne Gefährdung für möglich hält (BGHSt 23, 4, 6; BGH VRS 53, 31; BGH, Beschluß vom 15. Juni 1978 - 4 StR 282/78).

  • BGH, 19.12.1974 - 4 StR 541/74

    Mitnehmen eines anderen auf der Kühlerhaube des Fahrzeugs bei hoher

    Auszug aus BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78
    Auch das Mitnehmen eines anderen auf der Kühlerhaube eines Kraftwagens bei hoher Geschwindigkeit und schlechten Festhaltemöglichkeiten des Opfers kommt, wie der Senat in BGHSt 26, 51 entschieden hat, einem ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs gleich.

    Langsames Zufahren auf einen Fußgänger, der ohne Schwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann, erfüllt den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 daher noch nicht (BGHSt 26, 176, 178; BGH VRS 40, 104, 105; 44, 437, 438), selbst dann nicht, wenn ein Kraftfahrer einen Fußgänger, der in seinem Fahrweg stand und der sich auf die Motorhaube geworfen hat, in langsamer Fahrt eine kurze Strecke mitnimmt (BGHSt 26, 51) oder wenn ein Taxifahrer einen lästigen Fahrgast durch langsames ruckweises Hin- und Zurückfahren abzuschütteln sucht (BGH VRS 45, 185; vgl. auch Krumme, Straßenverkehrsgesetz, § 315 b Rdn. 23).

    Dieser Fall unterscheidet sich in der Gewichtung wesentlich von dem der Entscheidung BGHSt 26, 51 zugrundeliegenden Geschehen, in dem der Täter einen anderen über eine Wegstrecke von 2300 m bei einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h auf der Kühlerhaube mitgenommen hatte und auch von dem durch Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78 - entschiedenen Vorfall, in dem der Täter über eine Wegstrecke von mehr als 40 m versuchte, den in der offen stehenden Fahrzeugtür hängenden Beamten durch plötzliches Abbremsen, anschließendes starkes Beschleunigen und körperliches Schieben aus dem fahrenden PKW zu drängen.

  • BGH, 09.03.1978 - 4 StR 64/78

    Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie des vorsätzlichen

    Auszug aus BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78
    Schließlich hat der Senat den Tatbestand für erfüllt angesehen in einem Fall, in dem ein Polizeibeamter sich in der Türöffnung des Fahrzeugs des Täters befand, sich mit einem Fuß gegen das Bodenblech und mit dem Rücken gegen den Türholm stemmte und mit der rechten Hand die rechte Seite des Fahrersitzes umklammert hielt, während der Angeklagte bei geöffneter Fahrertür mit Vollgas anfuhr, nach 40 m eine Vollbremsung durchführte, um den Beamten abzuschütteln und dann, als dies nicht gelang, erneut mit starker Beschleunigung anfuhr, bis der Polizeibeamte aus Furcht vor erheblichen Verletzungen sich aus dem Wagen fallen ließ (BGH, Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78).

    Dieser Fall unterscheidet sich in der Gewichtung wesentlich von dem der Entscheidung BGHSt 26, 51 zugrundeliegenden Geschehen, in dem der Täter einen anderen über eine Wegstrecke von 2300 m bei einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h auf der Kühlerhaube mitgenommen hatte und auch von dem durch Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78 - entschiedenen Vorfall, in dem der Täter über eine Wegstrecke von mehr als 40 m versuchte, den in der offen stehenden Fahrzeugtür hängenden Beamten durch plötzliches Abbremsen, anschließendes starkes Beschleunigen und körperliches Schieben aus dem fahrenden PKW zu drängen.

  • BGH, 01.06.1978 - 4 StR 241/78

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und versuchte gefährliche

    Auszug aus BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78
    Nicht ausreichend ist es ferner, wenn der Fahrzeuglenker mit hohen Motordrehzahlen auf eine vor seinem Fahrzeug stehende Person zufährt und diese allein durch das laute Motorengeräusch erschrecken und zum Beiseitespringen veranlassen will (BGH, Beschluß vom 1. Juni 1978 - 4 StR 241/78).
  • BGH, 22.06.1960 - 2 StR 221/60

    Berichtigung des Ausspruches über Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und

    Auszug aus BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78
    Mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs entfallen auch die Sicherungsmaßnahme (Entziehung der Fahrerlaubnis) und die Einziehungsanordnung, da sie in ihrem Bestand von der Gesamtstrafe abhängen (BGHSt 14, 381, 382).
  • BGH, 04.10.1967 - 4 StR 356/67
    Auszug aus BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78
    Ein bewußt zweckwidriger Einsatz des Kraftfahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung ist in den Fällen bejaht worden, in denen der Täter, um sich der Festnahme zu entziehen, mit seinem Fahrzeug auf einen ihm den Weg versperrenden Polizeibeamten in der Absicht zufuhr, ihm zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen (BGHSt 22, 6, 7; 22, 67, 72; 23, 4; BGH VRS 39, 187, 188).
  • BGH, 15.06.1978 - 4 StR 282/78

    Eingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem

    Auszug aus BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78
    Ein gefährlicher Eingriff im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt dagegen nicht vor, wenn der Kraftfahrer beabsichtigt, an einem Halt gebietenden Polizeibeamten vorbei zufahren und dies ohne Gefährdung für möglich hält (BGHSt 23, 4, 6; BGH VRS 53, 31; BGH, Beschluß vom 15. Juni 1978 - 4 StR 282/78).
  • BGH, 11.05.1978 - 4 StR 161/78

    Vornahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr - Vorsatz

    Auszug aus BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78
    Das ist jedoch nicht schon bei jeder objektiv behindernden Verkehrsteilnahme der Fall, und zwar selbst dann nicht, wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr vorzukommen pflegt (BGH, Urteil vom 11. Mai 1978 - 4 StR 161/78; Cramer in Schönke/Schröder, 19. Aufl. § 315 b Rdn. 11).
  • BGH, 15.12.1967 - 4 StR 441/67

    Zum Gefährdungsvorsatz in § 315b StGB

    Auszug aus BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78
    Ein bewußt zweckwidriger Einsatz des Kraftfahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung ist in den Fällen bejaht worden, in denen der Täter, um sich der Festnahme zu entziehen, mit seinem Fahrzeug auf einen ihm den Weg versperrenden Polizeibeamten in der Absicht zufuhr, ihm zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen (BGHSt 22, 6, 7; 22, 67, 72; 23, 4; BGH VRS 39, 187, 188).
  • BGH, 02.04.1969 - 4 StR 102/69

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 315b Abs. 1 Nr. 3

  • BGH, 18.01.1973 - 4 StR 549/72

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Zufahren auf einen Fußgänger -

  • BGH, 05.11.1970 - 4 StR 349/70

    Zur Verhinderung der Weiterfahrt eines alkoholisierten Kfz-Führers durch

  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

    BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf

    Ebenso erfüllt ein Fahrzeugführer im fließenden Verkehr in besonderen Fällen das Merkmal der Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 28, 87, 88).

    Einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" hat die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen bejaht, in denen ein Fahrzeug im Straßenverkehr als Fluchtmittel benutzt wird, wenn der Kraftfahrer dabei die Möglichkeit der erheblichen Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer erkennt, ihm aber seine Flucht nur um diesen Preis möglich erscheint (BGHSt 22, 67, 75; 28, 87, 91; BGH NStZ 1985, 267); ebenso, wenn der Täter sein Fahrzeug als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht, indem er auf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3) oder absichtlich fremde Fahrzeuge rammt (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 2).

    Dies hindert indes, wenn er dabei auf den Polizeibeamten in der Absicht zufährt, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen (BGHSt 22, 6, 7; 28, 87, 88 m.w.N.), die Anwendung des § 315 b StGB - wie bereits dargetan - gerade nicht.

    aa) Insbesondere in Fällen, in denen ein Verhalten, das sich nach außen als Verkehrsteilnahme darstellt, als Hindernisbereiten oder als "ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff" zu bewerten ist, setzt der Tatbestand eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 22, 365, 366/367; 26, 176, 178; 28, 87, 89).

    Nicht jede objektiv behindernde Verkehrsteilnahme, selbst wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr vorzukommen pflegt (vgl. BGHSt 28, 87, 88; BGH VRS 55, 126, 127), genügt zur Tatbestandserfüllung; ebenso reicht eine nur unwesentliche Behinderung nicht aus.

    Der Senat hat deshalb ein Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB für den Fall verneint, daß es dem Fußgänger, dem der Täter mit seinem Pkw auf dem Bürgersteig den Weg abschneidet, ohne weiteres möglich ist, an dem Pkw vorbeizugehen (BGH VRS 64, 267, 268); er hat einen gefährlichen Eingriff im Sinne der Nr. 3 der Vorschrift auch nicht angenommen, wenn der Kraftfahrer beabsichtigt, an einem Halt gebietenden Polizeibeamten, ohne diesen zu gefährden, vorbeizufahren (BGHSt 28, 87, 89 m.w.N.).

    Vielmehr muß auch die Herbeiführung der konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert vom Vorsatz umfaßt sein (vgl. BGHSt 28, 87, 89; OLG Köln NZV 1991, 319, 320; 1992, 80, 81).

  • BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01

    Begriff des Unfalls im Straßenverkehr; Entfernen vom Unfallort; Gefährlicher

    Zwar kommt nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift grundsätzlich in Betracht, wenn der Täter des von ihm gesteuerte Fahrzeug bewußt zweckwidrig als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht (st. Rspr.; BGHSt 28, 87, 88; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.1997 - 2 Ss 147/97

    Auto-Surfen - § 315b, §§ 230 StGB aF, § 226a StGB aF (§ 229 StGB nF, § 228 StGB

    Solche Fälle hat die Rechtsprechung insbesondere bejaht bei gezieltem Zufahren auf Menschen, wie z. B. auf einen die Fahrbahn sperrenden Polizeibeamten (BGHSt 28, 87, 91 = MDR 1978, 944) oder auf einen Fußgänger (BGHSt 34, 53, 54 = MDR 1986, 684), bei Mitnahme eines Angefahrenen auf der Kühlerhaube unter Fahren mit hoher Geschwindigkeit (BGHSt 26, 51 = MDR 1975, 329), oder bei absichtlichem Auffahren auf ein Fahrzeug (BGH NStZ 95, 30).
  • BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Äußerlich verkehrsgerechtes

    Damit übereinstimmend nimmt ein Fahrzeugführer durch Handlungen im fließenden Verkehr in tatbestandsmäßiger Weise einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 28, 87, 88; 41, 231, 234).
  • BGH, 04.03.1997 - 4 StR 48/97

    Bewusst zweckwidriger Einsatz des vom Täter gesteuerten Fahrzeugs in

    Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, daß der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (vgl. BGHSt 28, 87 ff. [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH NStZ 1985, 267, BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4), das heißt, in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu "pervertieren" (BGHSt 41, 231, 239).

    Nach der Senatsrechtsprechung kann zwar der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann verwirklicht sein, wenn der Täter die Möglichkeit der Gefährdung oder Verletzung der sich ihm in den Weg stellenden Polizeibeamten erkennt und eine solche Folge in Kauf nimmt, weil ihm seine Flucht nur um den Preis einer nicht unerheblichen Gefährdung der Beamten und/oder ihres Fahrzeuges möglich erscheint (BGHSt 28, 87, 91 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4).

  • OLG Hamm, 06.09.2013 - 5 RVs 80/13

    Verladung sperriger Gegenstände in ein Transportfahrzeug als Vollendung der

    In den Fällen der sog. "Polizeiflucht" ist nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, wie folgt zu unterscheiden: Fährt der Täter auf eine Polizeisperre aus Beamten oder Fahrzeugen zu, so liegt eine bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs zu verkehrsfeindlichen Zwecken dann vor, wenn das Fahrzeug mit Nötigungsabsicht eingesetzt worden ist (vgl. BGHSt 28, 87, 91).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Fahrzeugführer die Möglichkeit der Gefährdung oder Verletzung erkannt und eine solche Folge in Kauf genommen hat, weil ihm seine Flucht nur um den Preis einer nicht unerheblichen Gefährdung des Beamten und/oder seines Fahrzeugs möglich erschien (vgl. BGHSt 28, 87, 91; BGH, NStZ 1985, 267; OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 104, 105).

  • BGH, 14.04.1983 - 4 StR 126/83

    Absichtliches Anfahren eines Fußgängers - Gefährlicher Eingriff - Erfüllung der

    Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt ein Fahrzeuglenker im fließenden Verkehr das Merkmal der Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (vgl. BGHSt 28, 87, 88 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]/90 m.w.Nachw.; Rechtsprechungsübersichten in DRiZ 1979, 150 unter 19 und 1982, 386 unter 6 m.w.Nachw.).

    Nun setzt allerdings der Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs in § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB eine grobe Einwirkung in den Verkehrsablauf von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178) [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]; bei Verstößen geringen Gewichts scheidet die Tatbestandsmäßigkeit aus (BGHSt 28, 87, 90) [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78].

    Nicht einmal die Absicht des Täters, im letzten Augenblick an dem bedrohten Opfer vorbeizufahren, würde die Erfüllung des Tatbestandes hindern können, weil der Täter keinen Einfluß auf die Reaktion des Bedrohten hat und die von ihm geschaffene gefährliche Situation nicht beherrscht (vgl. BGHSt 26, 176, 178 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]; 28, 87, 89 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1976, 142 unter 6).

  • BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97

    Rechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den

    Ein Fahrzeugführer erfüllt im fließenden Verkehr in besonderen Fällen das Merkmal der Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig als Mittel der Gefährdung oder Verletzung eines Menschen einsetzt (BGHSt 28, 87, 88) [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78].

    Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen bejaht, in denen der Täter sein Fahrzeug als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht, indem er auf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3); ebenso, wenn ein Fahrzeug als Fluchtmittel benutzt wird, der Fahrzeugführer dabei die Möglichkeit der erheblichen Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer erkennt und eine solche Folge in Kauf nimmt, weil ihm seine Flucht nur um diesen Preis möglich erscheint (BGHSt 22, 67, 75; 28, 87, 91 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH NStZ 1985, 267).

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 488/91

    Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr -

    Damit benutzt er sein Fahrzeug in Verkehrs feindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig; gerade ein solches Verhalten will § 315 b StGB aber (auch) erfassen (ständ. Rechtspr., vgl. nur BGHSt 21, 301, 302 [BGH 01.09.1967 - 4 StR 340/67]; 26, 176, 177 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]/178; 28, 87, 88; BGH NStZ 1985, 267).
  • BGH, 25.08.1983 - 4 StR 452/83

    Führen eines Kraftfahrzeuges trotz absoluter Fahruntüchtigkeit - Anforderungen an

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 6; 22, 67, 72; 26, 176 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]; 28, 87, 88 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; Übersichten in DRiZ 1978, 279; 1983, 184) beeinträchtigt derjenige, der ein Fahrzeug beschädigt oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, die Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne dieser Bestimmung auch dann, wenn er das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt; dies ist bei einer durch gezieltes Zufahren erfolgten Beschädigung eines anderen Fahrzeugs oder der Zufahrt auf einen anderen in der Absicht, ihn zu verletzen, in der Regel der Fall (BGHSt 26, 176, 178 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]; 28, 87, 90) [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78].
  • BGH, 27.04.1995 - 4 StR 772/94

    Werkzeug - Mittel - Schwerer Raub - PKW - Fluchtfahrzeug - Flucht -

  • BGH, 01.03.2001 - 4 StR 31/01

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Abgrenzung von einem gefährlichen

  • OLG Hamm, 27.10.2000 - 2 Ss 1030/00

    gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Zufahren auf einen Polizeibeamten,

  • OLG Rostock, 14.08.1996 - 1 Ss 63/96

    Strafbarkeit eines Ausbremens bis zum Stillstand

  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88

    Keine "List" bei fehlender falscher Vorstellung des Opfers über den Sinn der

  • BGH, 02.12.1982 - 4 StR 584/82

    Strafbarkeit wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr,

  • BayObLG, 05.04.1989 - RReg. 2 St 379/88

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Straßenverkehrsgefährdung;

  • BGH, 10.04.1979 - 4 StR 87/79

    Fortbestehen von Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen bei Aufhebung der

  • OLG Hamm, 06.08.1998 - 3 Ss 895/98

    Fahrlässigkeit, grobe Einwirkung von einigem Gewicht (§ 315 b StGB),

  • BGH, 23.08.1983 - 4 StR 239/83

    Einsatz eines Fluchtfahrzeugs als bewusst zweckwidriges Einsetzen eines

  • AG Dachau, 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11

    Straßenverkehr, Schmerzensgeld, Vorsatz, Eingriff, Verkehrsvorgang, Schubsen,

  • BGH, 24.06.1982 - 4 StR 300/82

    Beweisaufnahme - Beweismittel - Austauschbarkeit - Voraussetzungen

  • BGH, 09.01.1992 - 4 StR 607/91

    Annahme eines Verletzungsvorsatzes - Erzwingen eines Fluchtweges durch riskante

  • OLG Hamm, 26.01.2010 - 6 Ss 460/09
  • OLG Köln, 07.03.2003 - Ss 62/03

    Einordnung eines verbotenen Autorennens als eine vorsätzliche Gefährdung des

  • OLG Köln, 16.10.1998 - Ss 476/98
  • BGH, 10.07.1980 - 4 StR 323/80

    Anwendungsvoraussetzungen des § 315b Abs. 1 Nr. 1 , Nr. 2 StGB

  • BGH, 20.12.1978 - 4 StR 635/78

    Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe für einen gefährlichen Eingriff in den

  • BGH, 07.09.1978 - 4 StR 426/78

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