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   BGH, 19.09.1952 - 2 StR 307/52   

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https://dejure.org/1952,120
BGH, 19.09.1952 - 2 StR 307/52 (https://dejure.org/1952,120)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1952 - 2 StR 307/52 (https://dejure.org/1952,120)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1952 - 2 StR 307/52 (https://dejure.org/1952,120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 160
  • NJW 1952, 1345
  • NJW 1953, 552 (Ls.)
  • MDR 1953, 117
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 22.03.1938 - 1 D 827/37

    1. Kann es in einem Fall, in dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch

    Auszug aus BGH, 19.09.1952 - 2 StR 307/52
    Wer den Richter durch unwahre Angaben im Prozess täuscht, um einem rechtlich begründeten, aber möglicherweise, etwa wegen Beweisschwierigkeiten gefährdeten Klageanspruch zum Erfolg zu verhelfen, ist weder wegen vollendeten noch wegen versuchten Betrugs strafbar (entgegen RGSt 72, 133, 136).

    Das Reichsgericht hat in RGSt 72, 133, 136 ausgeführt, der vielleicht sonst richtige Grundsatz, dass die Ordnungswidrigkeit eines zur Erlangung eines Vermögensvorteils gebrauchten Mittels ihn noch nicht zu einem rechtswidrigen mache (RGSt 64, 344), gelte keinesfalls für Täuschungen innerhalb eines Rechtsstreits; denn der Vermögenswert eines streitbefangenen Anspruchs könne nicht losgelöst von der jeweiligen Verfahrenslage gedacht und bestimmt werden.

    Die Begründung, mit der das Reichsgericht in RGSt 72, 133 ff hiervon für den Fall der Unehrlichkeit im Prozess abweicht, vermag nicht zu überzeugen.

    Vermutlich liess sich das Reichsgericht in RGSt 72, 133 ff von dem Bestreben leiten, den Schutz der Rechtspflege gegen Täuschungen des Richters zu verstärken.

  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 389/96

    Untauglicher Versuch (umgekehrter Tatbestandsirrtum; Irrtum über die

    Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, so wird es nicht dadurch, daß rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137; BGH NJW 1982, 2265; MDR 1983, 419, 421; BayObLG …

    Da er keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt, macht er sich trotz seines Willens zur Täuschung nicht strafbar (vgl. den Fall in BGHSt 3, 160; OLG Karlsruhe MDR 1981, 159; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 263 Rdn. 75).

  • OLG München, 08.08.2006 - 4St RR 135/06

    Versuchter Prozessbetrug durch Wandlungsklage wegen selbstverursachter Mängel der

    Beim Beweismittelbetrug fehlt es daher an der Rechtswidrigkeit der Bereicherung, wenn das Resultat der wahren Rechtslage entspricht (vgl. BGHSt 3, 160/162; NK-StGB-Kindhäuser 2. Aufl. § 263 Rn. 373 mit zahlreichen Nachweisen).
  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98

    Bereicherungsabsicht (Erpressung einer unberechtigten Wechselforderung als

    Keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt derjenige, der einen fälligen Anspruch mit Nötigungsmitteln durchsetzen will (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).

    Die erstrebte Beweissituation würde zwar nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 160 ff.; 20, 136 ff.) möglicherweise wegen der besseren rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeit des Anspruches letztendlich eine Beeinträchtigung des Vermögens des Tatopfers bedeuten, das würde den erstrebten Vermögensvorteil aber nicht rechtswidrig im Sinne von § 253 StGB machen.

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