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   BGH, 06.11.1952 - 3 StR 402/52   

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https://dejure.org/1952,234
BGH, 06.11.1952 - 3 StR 402/52 (https://dejure.org/1952,234)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1952 - 3 StR 402/52 (https://dejure.org/1952,234)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1952 - 3 StR 402/52 (https://dejure.org/1952,234)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Raubtatbestand - Faustschläge - Vertreiben eines Begleiters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 22

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 297
  • NJW 1953, 154
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.04.1995 - 4 StR 27/95

    Voraussetzungen einer "Dreieckserpressung"; Abgrenzung zwischen Raub und

    Wird der schutzbereite Dritte vom Täter mit Gewalt oder gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gezwungen, die Wegnahme der Sache durch den Täter selbst oder ein auf dessen Seite stehendes Werkzeug zu dulden, so liegt Raub vor (vgl. BGHSt 3, 297, 299; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 249 Rdn. 3; Herdegen aaO § 249 Rdn. 3); wird er dagegen nicht nur zur Duldung, sondern - wie hier - zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung gezwungen, so ist eine räuberische Erpressung anzunehmen.
  • BGH, 12.04.1956 - 4 StR 60/56
    Das genügt (BGHSt 3, 297-300).
  • BGH, 14.02.2019 - 4 StR 566/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Defektzustand;

    Die Bejahung des für die Verwirklichung des Raubtatbestandes erforderlichen Finalzusammenhangs zwischen Nötigung und erstrebter Wegnahme setzt in Fällen, in denen der Einsatz des Nötigungsmittels nicht gegen den Gewahrsamsinhaber, sondern einen Dritten erfolgt, voraus, dass es sich bei dem Dritten nach den Vorstellungen des Täters um eine bezüglich des Gewahrsams schutzbereite Person handelt (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 126; vom 6. November 1952 - 3 StR 402/52, BGHSt 3, 297; vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 249 Rn. 4; Sander in MK-StGB, 3. Aufl., § 249 Rn. 17).
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