Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1952 - 3 StR 398/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,103
BGH, 13.11.1952 - 3 StR 398/52 (https://dejure.org/1952,103)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1952 - 3 StR 398/52 (https://dejure.org/1952,103)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1952 - 3 StR 398/52 (https://dejure.org/1952,103)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1952,103) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 373
  • NJW 1953, 475
  • DB 1953, 139
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 09.11.1936 - 3 D 619/36

    Müssen im Fall des § 410 RAbgO. die Angaben der Berichtigungserklärung

    Auszug aus BGH, 13.11.1952 - 3 StR 398/52
    Ergänzend wird auf die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts hingewiesen (RGSt 59, 118; 70, 350),von denen abzuweichen der Sachverhalt keinen Anlass gibt.
  • BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09

    Gesetzlichkeitsprinzip (Analogieverbot; Verbot der teleologischen Reduktion eines

    Hinzukommen muss die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit; diese soll honoriert werden (BGHSt 3, 373, 375 und 12, 100, 101 zu § 410 RAO; BGH DB 1977, 1347 zu § 395 RAO; BGH wistra 1985, 74 zu § 371 AO; vgl. auch bereits die Gesetzesmaterialien zu § 410 RAO 1951 BT-Drucks. I/2395).

    In diesem Fall ist - wie sonst auch - für die Strafbefreiung maßgeblich, dass die Aufdeckung bislang unerkannter Steuerquellen im Wesentlichen auf die Initiative des Steuerpflichtigen zurückgeht, die in der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BGHSt 3, 373, 375).

    Diese Angaben müssen in jedem Fall so geartet sein, dass die Finanzbehörde auf ihrer Grundlage in der Lage ist, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig festzusetzen (BGHSt 3, 373, 376; BGH wistra 2004, 309 m.w.N.; BGH DB 1977, 1347 m.w.N.).

  • BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05

    Strafbefreiende Selbstanzeige (Wirksamkeitsvoraussetzungen und Aufhebung der

    Strafbefreiende Selbstanzeige: Wirksamkeitsvoraussetzung (im Anschluss an BGHSt 3, 373) und Aufhebung der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO.

    Er muß hierdurch einen wesentlichen Beitrag zur Ermöglichung einer zutreffenden nachträglichen Steuerfestsetzung leisten (vgl. BGHSt 3, 373, 375).

    Für eine wirksame Selbstanzeige reicht es daher nicht aus, daß der Steuerpflichtige lediglich das von einem Außenprüfer erarbeitete Ergebnis anerkennt oder auf Vorhalt bestimmter auffälliger Sachverhalte die Unrichtigkeit seiner bisherigen Angaben einräumt (vgl. BGHSt 3, 373; Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 371 Rdn. 56; Kohlmann, Steuerstrafrecht 33. Lfg. Januar 2005 § 371 Rdn. 63; Rüping in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO 183. Lfg. Dezember 2004 § 371 Rdn. 77).

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Eine wirksame Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO setzt voraus, daß dem Finanzamt durch die Angaben ermöglicht wird, auf ihrer Grundlage ohne langwierige größere Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen (vgl. BGHSt 3, 373, 376; HansOLG Hamburg, wistra 1986, 116).
  • BGH, 24.08.1972 - 4 StR 292/72

    Verjährungsunterbrechung im OWi-Verfahren auch dann, wenn der Anhörungsbogen

    Ohne Bedeutung ist schließlich, daß es in § 395 Abs. 2 Nr. 1 b und Abs. 4 AO n.F. ("bekanntgegeben worden ist") auf die Kenntnis des Beschuldigten ankommt (Hartung/Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 1.-6. Aufl. (1971) § 395 Rdn. 29; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 2. Aufl. (1971) § 395 AO Anm. 5; so wohl auch BGHSt 3, 373, 374) [BGH 13.11.1952 - 3 StR 398/52]; denn nur bei Kenntnis des Verfahrensbeginns (oder Kennenmüssen nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 AO), nicht aber durch die bloße Anordnung, ihm die Verfahrenseinleitung mitzuteilen, kann dem Täter Straffreiheit bei Selbstanzeige versagt werden.
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 344/08

    Beihilfe und Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung (Beendigung bei der

    Jede Berichtigungserklärung erfordert aber wahrheitsgemäße Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (BGHSt 3, 373, 375 f.).
  • BGH, 05.09.1974 - 4 StR 369/74

    Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerdelikten - Ziel des Instituts der

    Die Strafbefreiung nach § 395 AO setzt nicht voraus, daß das Finanzamt durch die Berichtigung oder Ergänzung in den Stand gesetzt wird, sofort ohne weitere Aufklärungstätigkeit die nachzuzahlende Steuer festzusetzen (im Anschl. an BGHSt 3, 373).

    Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 13. November 1952 (BGHSt 3, 373 und BSt Bl. 1953 1, 109) eingehend dargelegt, welchen Anforderungen eine Erklärung des Steuerpflichtigen genügen muß, damit sie als strafbefreiende Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung im Sinne des § 395 (fr. § 410) AO anerkannt werden kann.

  • BGH, 14.12.1976 - 1 StR 196/76

    Verletzung der Aufklärungspflicht - Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer

    Der Steuerpflichtige muß, um Straffreiheit nach dieser Vorschrift zu erlangen, eine gewisse Tätigkeit entfalten, die in der Richtung einer Berichtigung und Ergänzung der bisherigen Angaben oder einer Nachholung der bisher unterlassenen Angaben liegt, und muß es dadurch dem Finanzamt ermöglichen, auf dieser Grundlage ohne langwierige große Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen (BGHSt 3, 373, 375/376; BGH NJW 1974, 2293).

    Auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Selbstanzeige zu einer Sachaufklärung - verschuldet oder unverschuldet - nicht in der Lage ist, kommt er nicht in den Genuß der Straffreiheit, da die Berichtigung oder Ergänzung der Angaben eine sachliche Voraussetzung der Straflösigkeit ist; der Täter, der die vorsätzliche Steuerstraftat begangen hat, trägt das Risiko, im Zeitpunkt der Selbstanzeige an den erforderlichen Angaben verhindert zu sein (BGHSt 3, 373, 376; BGH, Urteil vom 12. Mai 1964 - 5 StR 536/63; Hübner a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 29.11.2007 - 16 K 458/05

    Bestand und Eintritt einer Ablaufhemmung von Festsetzungsfristen für die

    Das FA muss durch die nunmehrige Mitteilung der steuerlich erheblichen Tatsachen in die Lage versetzt werden, auf ihrer Grundlage "ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig festzusetzen" (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 13. November 1952 3 StR 398/52, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1953, 475 betr. Selbstanzeige i.S. des § 410 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung --RAO--; vom 18. Juni 2003 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996, 3000 m.w.N.; vom 5. Mai 2004 5 StR 548/03, NJW 2005, 2720, 2721).

    b) Der BGH hat auch im Urteil vom 5. September 1974 4 StR 369/74 (NJW 1974, 2293) im Anschluss an das BGH-Urteil in NJW 1953, 475 entschieden, dass die Strafbefreiung nach § 395 RAO nicht voraussetzt, dass das FA durch die Berichtigung oder Ergänzung in den Stand gesetzt wird, sofort ohne weitere Aufklärungstätigkeit die nachzuzahlende Steuer festzusetzen.

  • BGH, 24.10.1984 - 3 StR 315/84

    Straffreiheit bei Selbstanzeige in Fällen nicht angezeigter Lohnsteuererklärungen

    Sie kann vielmehr durch Bevollmächtigte (BGHSt 3, 373 [BGH 13.11.1952 - 3 StR 398/52]) oder durch gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter erstattet werden (Kühn/Kutter/Hofmann a.a.O. § 371 Anm. 6).
  • FG Düsseldorf, 03.12.2007 - 16 K 458/05

    Festsetzungsverjährung; Ablaufhemmung durch Selbstanzeige;

    Das FA muss durch die nunmehrige Mitteilung der steuerlich erheblichen Tatsachen in die Lage versetzt werden, auf ihrer Grundlage "ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig festzusetzen" (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. November 1952 3 StR 398/52, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1953, 475 betr.

    b) Der BGH hat auch im Urteil vom 5. September 1974 4 StR 369/74 (NJW 1974, 2293 ) im Anschluss an das BGH-Urteil in NJW 1953, 475 entschieden, dass die Strafbefreiung nach § 395 RAO nicht voraussetzt, dass das FA durch die Berichtigung oder Ergänzung in den Stand gesetzt wird, sofort ohne weitere Aufklärungstätigkeit die nachzuzahlende Steuer festzusetzen.

  • FG Düsseldorf, 28.11.2007 - 16 K 458/05

    Bestand und Eintritt einer Ablaufhemmung von Festsetzungsfristen für die

  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 55/88

    Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung - Hinterziehung

  • OLG Oldenburg, 18.09.1997 - Ss 335/97

    Anforderungen an eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige bei der leichtfertigen

  • BGH, 20.07.1965 - 1 StR 95/65

    Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer -

  • BGH, 25.09.1959 - 4 StR 332/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.03.1970 - 2 StR 10/70

    Erlangung von Straffreiheit wegen Selbstanzeige einer gewerbsmäßigen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht