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   BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81   

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https://dejure.org/1981,20
BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81 (https://dejure.org/1981,20)
BGH, Entscheidung vom 14.08.1981 - 2 ARs 174/81 (https://dejure.org/1981,20)
BGH, Entscheidung vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81 (https://dejure.org/1981,20)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes - Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer - Örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462 a Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 189
  • NJW 1981, 2766
  • MDR 1981, 950
  • NStZ 1981, 494
  • StV 1982, 28
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer solange nicht ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befaßt wurde, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 187, 189 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]; 26, 278, 279) [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75].

    - (BGHSt 26, 118, 120; 26, 187, 189 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]; BGH, Beschlüsse vom 4. August 1976 - 2 ARs 271/76 - und vom 22. Februar 1978 - 2 ARs 388/77 -).

  • BGH, 05.03.1980 - 2 ARs 13/80

    Begriff des "Befasstseins" in Fällen des strafvollstreckungsrechtlichen Widerrufs

    Auszug aus BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
    "Befaßt" wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGH, Beschlüsse vom 5. März 1980 - 2 ARs 13/80 - und vom 10. Juli 1981 - 2 ARs 166/81 -).

    Das gilt nicht nur für die Fälle, in denen der Verurteilte von einer Justizvollzugsanstalt in eine andere verlegt worden ist, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1976 - 2 ARs 386/76 -, vom 21. Dezember 1978 - 2 ARs 417/78 -, vom 14. März 1979 - 2 ARs 44/79 -, vom 5. März 1980 - 2 ARs 13/80 -, vom 11. Juni 1981 - 2 ARs 149/81 - und vom 10. Juli 1981 - 2 ARs 166/81 -).

  • BGH, 10.07.1981 - 2 ARs 166/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf einer gewährten

    Auszug aus BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
    "Befaßt" wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGH, Beschlüsse vom 5. März 1980 - 2 ARs 13/80 - und vom 10. Juli 1981 - 2 ARs 166/81 -).

    Das gilt nicht nur für die Fälle, in denen der Verurteilte von einer Justizvollzugsanstalt in eine andere verlegt worden ist, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1976 - 2 ARs 386/76 -, vom 21. Dezember 1978 - 2 ARs 417/78 -, vom 14. März 1979 - 2 ARs 44/79 -, vom 5. März 1980 - 2 ARs 13/80 -, vom 11. Juni 1981 - 2 ARs 149/81 - und vom 10. Juli 1981 - 2 ARs 166/81 -).

  • BGH, 22.02.1978 - 2 ARs 388/77

    Zuständigkeitsstreit zwischen dem Gericht des ersten Rechtszuges und einer

    Auszug aus BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
    - (BGHSt 26, 118, 120; 26, 187, 189 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]; BGH, Beschlüsse vom 4. August 1976 - 2 ARs 271/76 - und vom 22. Februar 1978 - 2 ARs 388/77 -).
  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
    - (BGHSt 26, 118, 120; 26, 187, 189 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]; BGH, Beschlüsse vom 4. August 1976 - 2 ARs 271/76 - und vom 22. Februar 1978 - 2 ARs 388/77 -).
  • BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer solange nicht ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befaßt wurde, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 187, 189 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]; 26, 278, 279) [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75].
  • BGH, 21.12.1978 - 2 ARs 417/78

    Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen

    Auszug aus BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
    Das gilt nicht nur für die Fälle, in denen der Verurteilte von einer Justizvollzugsanstalt in eine andere verlegt worden ist, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1976 - 2 ARs 386/76 -, vom 21. Dezember 1978 - 2 ARs 417/78 -, vom 14. März 1979 - 2 ARs 44/79 -, vom 5. März 1980 - 2 ARs 13/80 -, vom 11. Juni 1981 - 2 ARs 149/81 - und vom 10. Juli 1981 - 2 ARs 166/81 -).
  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer solange nicht ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befaßt wurde, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 187, 189 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]; 26, 278, 279) [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75].
  • BGH, 11.06.1981 - 2 ARs 149/81

    Zuständigkeitswechsel der Strafvollstreckungskammer, wenn der Verurteilte in eine

    Auszug aus BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
    Das gilt nicht nur für die Fälle, in denen der Verurteilte von einer Justizvollzugsanstalt in eine andere verlegt worden ist, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1976 - 2 ARs 386/76 -, vom 21. Dezember 1978 - 2 ARs 417/78 -, vom 14. März 1979 - 2 ARs 44/79 -, vom 5. März 1980 - 2 ARs 13/80 -, vom 11. Juni 1981 - 2 ARs 149/81 - und vom 10. Juli 1981 - 2 ARs 166/81 -).
  • OLG Koblenz, 05.11.2001 - 1 Ws 1399/01

    Befasstsein, Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit,

    Bei der Widerrufsentscheidung ist das der Tag, an dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Oktober 1997 2 Ws 668/97 ).

    Bei der Widerrufsentscheidung ist das der Tag, an dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Oktober 1997 2 Ws 668/97 ).

    Der Zuständigkeitswechsel tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn wie hier bereits vor Beginn der Vollstreckung das Gericht des ersten Rechtszugs mit der Widerrufssache "befasst" war, die Entscheidung aber noch nicht getroffen hatte (BGHSt 26, 187, 189; 30, 189, 192).

  • OLG Koblenz, 05.11.2001 - 1 Ws 1400/01

    Befasstsein, Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit,

    Bei der Widerrufsentscheidung ist das der Tag, an dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Oktober 1997 2 Ws 668/97 ).

    Bei der Widerrufsentscheidung ist das der Tag, an dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Oktober 1997 2 Ws 668/97 ).

    Der Zuständigkeitswechsel tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn wie hier bereits vor Beginn der Vollstreckung das Gericht des ersten Rechtszugs mit der Widerrufssache "befasst" war, die Entscheidung aber noch nicht getroffen hatte (BGHSt 26, 187, 189; 30, 189, 192).

  • OLG Koblenz, 26.08.2002 - 1 Ws 659/02

    zuständige Strafvollstreckungskammer, Befasstsein, Verlegung

    Ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen tritt solange nicht ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst wurde, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörenden Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist (s. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Zuständigkeitswechsel.).

    Für das Befasstsein ist bei von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Gericht tätig werden muss (BGHSt 30, 189, 191), bei auf Antrag zu treffenden - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei Gericht eingeht (BGHSt 26, 214).

    Ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen tritt solange nicht ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst wurde, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist (BGHSt 30, 189, 191; BGHR, StPO, § 262 Zuständigkeitswechsel 1).

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