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   BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82   

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BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82 (https://dejure.org/1982,477)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1982 - 1 StR 416/82 (https://dejure.org/1982,477)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1982 - 1 StR 416/82 (https://dejure.org/1982,477)
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Pistole im Fluchtwagen

§§ 249, 22 StGB, gescheiterter/beendeter Raub;

§ 250 StGB, 'Beisichführen'

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes - Beisichführen eines Revolvers - Zurechnung von Handlungen nach Beendigung eines gescheiterten Überfalls

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Beisichführen einer Schußwaffe beim Raub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 249, § 250 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 105
  • NJW 1982, 2784
  • MDR 1982, 1035
  • NStZ 1982, 508 (Ls.)
  • StV 1982, 525
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Auszug aus BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82
    Sie muß ihm jedoch "zur Verfügung stehen", d.h. so in seiner räumlichen Nähe sein, daß er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. BGHSt 20, 194, 197 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 1 StR 487/79 - bei Holtz MDR 1980, 106; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 244 Rdn. 4; Lackner, StGB 14. Aufl. § 244 Anm. 2a; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 244 Rdn. 6; Samson in SK, StGB § 244 Rdn. 13).

    Wenn es auch nicht notwendig ist, daß der Täter die Waffe während des gesamten tatbestandsmäßigen Geschehens bei sich führt, so muß sie ihm doch zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung stehen (BGHSt 13, 259, 260 [BGH 06.10.1959 - 5 StR 377/59]; 20, 194, 197 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; Lackner a.a.O.; Eser a.a.O.; Samson a.a.O.; Schünemann JA 1980, 354).

    Überlegungen, ob nach Vollendung des Raubes noch Handlungen zum Tathergang gerechnet werden können, die in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Wegnahmehandlung der weiteren Verwirklichung der Zueignungsabsicht dienen (vgl. BGHSt 20, 194, 197 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; Eser a.a.O. § 250 Rdn. 10; Rudolphi in SK, StGB vor § 22 Rdn. 10 m.w.N.), erübrigen sich hier.

  • BGH, 21.10.1975 - 1 StR 473/75

    Gaspistolen als Schußwaffen - Beispiele zur Unbeachtlichkeit der Entfernung zur

    Auszug aus BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82
    Soweit der Bundesgerichtshof vereinzelt ausgesprochen hat, die Entfernung zur Waffe spiele für das Beisichführen keine entscheidende Rolle (GA 1971, 82;Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 473/75), handelt es sich um eine in dieser Allgemeinheit mißverständliche, durch die zu entscheidenden Fälle nicht gebotene Formulierung: Den genannten Urteilen liegen Sachverhalte zugrunde, in denen sich die Waffe "nur wenige Meter" entfernt oder "in der Nähe" des Tatorts befand.

    Soweit wiederholt die Meinung vertreten worden ist, es reiche für das Beisichführen aus, wenn ein Teilnehmer die Waffe bei der Hinfahrt zum Tatort und beim Wegschaffen der Beute in unmittelbarem Anschluß an die Tat bei sich hat (BGH, Urteil vom 24, Juni 1964 - 2 StR 202/64;Urteil vom 23. Juli 1970 - 4 StR 241/70 = GA 1971, 82;Beschluß vom 24. November 1970 - 2 StR 538/70;Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 573/70;Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 473/75), handelt es sich um durch den jeweils zu entscheidenden Fall nicht gebotene, zu allgemein formulierte Aussagen, die der Präzisierung in dem oben niedergelegten Sinne bedürfen und deshalb im Schrifttum auch mit Recht auf Ablehnung gestoßen sind (vgl. Geilen Jura 1979, 222; Kühl JuS 1982, 191; Lackner a.a.O.; Samson a.a.O.; Eser a.a.O. § 250 Rdn. 7; Schünemann JA 1980, 394).

  • BGH, 24.06.1964 - 2 StR 202/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82
    Soweit wiederholt die Meinung vertreten worden ist, es reiche für das Beisichführen aus, wenn ein Teilnehmer die Waffe bei der Hinfahrt zum Tatort und beim Wegschaffen der Beute in unmittelbarem Anschluß an die Tat bei sich hat (BGH, Urteil vom 24, Juni 1964 - 2 StR 202/64;Urteil vom 23. Juli 1970 - 4 StR 241/70 = GA 1971, 82;Beschluß vom 24. November 1970 - 2 StR 538/70;Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 573/70;Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 473/75), handelt es sich um durch den jeweils zu entscheidenden Fall nicht gebotene, zu allgemein formulierte Aussagen, die der Präzisierung in dem oben niedergelegten Sinne bedürfen und deshalb im Schrifttum auch mit Recht auf Ablehnung gestoßen sind (vgl. Geilen Jura 1979, 222; Kühl JuS 1982, 191; Lackner a.a.O.; Samson a.a.O.; Eser a.a.O. § 250 Rdn. 7; Schünemann JA 1980, 394).
  • BGH, 24.11.1970 - 2 StR 538/70

    Voraussetzungen für Bandendiebstahl unter Führen einer Schusswaffe -

    Auszug aus BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82
    Soweit wiederholt die Meinung vertreten worden ist, es reiche für das Beisichführen aus, wenn ein Teilnehmer die Waffe bei der Hinfahrt zum Tatort und beim Wegschaffen der Beute in unmittelbarem Anschluß an die Tat bei sich hat (BGH, Urteil vom 24, Juni 1964 - 2 StR 202/64;Urteil vom 23. Juli 1970 - 4 StR 241/70 = GA 1971, 82;Beschluß vom 24. November 1970 - 2 StR 538/70;Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 573/70;Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 473/75), handelt es sich um durch den jeweils zu entscheidenden Fall nicht gebotene, zu allgemein formulierte Aussagen, die der Präzisierung in dem oben niedergelegten Sinne bedürfen und deshalb im Schrifttum auch mit Recht auf Ablehnung gestoßen sind (vgl. Geilen Jura 1979, 222; Kühl JuS 1982, 191; Lackner a.a.O.; Samson a.a.O.; Eser a.a.O. § 250 Rdn. 7; Schünemann JA 1980, 394).
  • BGH, 30.08.1968 - 4 StR 319/68
    Auszug aus BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82
    Das - in BGHSt 22, 230 nur teilweise abgedruckte - Urteil des 4. Strafsenats vom 30. August 1968 befaßt sich mit der Frage, ob es genügt, wenn ein zur Verwendung als Waffe geeigneter Gegenstand nur zu dem Zweck mitgeführt wird, damit den Rückzug zu decken, falls der Raub fehlschlagen sollte.
  • BGH, 23.07.1970 - 4 StR 241/70

    Revisionsgrund der verletzten Aufklärungspflicht - Rüge einer fehlerhaften

    Auszug aus BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82
    Soweit wiederholt die Meinung vertreten worden ist, es reiche für das Beisichführen aus, wenn ein Teilnehmer die Waffe bei der Hinfahrt zum Tatort und beim Wegschaffen der Beute in unmittelbarem Anschluß an die Tat bei sich hat (BGH, Urteil vom 24, Juni 1964 - 2 StR 202/64;Urteil vom 23. Juli 1970 - 4 StR 241/70 = GA 1971, 82;Beschluß vom 24. November 1970 - 2 StR 538/70;Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 573/70;Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 473/75), handelt es sich um durch den jeweils zu entscheidenden Fall nicht gebotene, zu allgemein formulierte Aussagen, die der Präzisierung in dem oben niedergelegten Sinne bedürfen und deshalb im Schrifttum auch mit Recht auf Ablehnung gestoßen sind (vgl. Geilen Jura 1979, 222; Kühl JuS 1982, 191; Lackner a.a.O.; Samson a.a.O.; Eser a.a.O. § 250 Rdn. 7; Schünemann JA 1980, 394).
  • BGH, 01.09.1981 - 5 StR 117/81

    Wirkungen fehlender Kenntnis von Beteiligten vom Mitführen einer Gaspistole eines

    Auszug aus BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82
    Die Flucht ohne Beute steht weder mit der Wegnahme in Zusammenhang noch ist sie sonst ein Akt der tatsächlichen Beendigung des Raubes (BGH, Urteil vom 1. September 1981 - 5 StR 117/81; Eser a.a.O. Rdn. 12).
  • BGH, 01.12.1970 - 5 StR 573/70

    Bei sich führen von Schußwaffen - Qualifikationsmerkamle des Raubs -

    Auszug aus BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82
    Soweit wiederholt die Meinung vertreten worden ist, es reiche für das Beisichführen aus, wenn ein Teilnehmer die Waffe bei der Hinfahrt zum Tatort und beim Wegschaffen der Beute in unmittelbarem Anschluß an die Tat bei sich hat (BGH, Urteil vom 24, Juni 1964 - 2 StR 202/64;Urteil vom 23. Juli 1970 - 4 StR 241/70 = GA 1971, 82;Beschluß vom 24. November 1970 - 2 StR 538/70;Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 573/70;Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 473/75), handelt es sich um durch den jeweils zu entscheidenden Fall nicht gebotene, zu allgemein formulierte Aussagen, die der Präzisierung in dem oben niedergelegten Sinne bedürfen und deshalb im Schrifttum auch mit Recht auf Ablehnung gestoßen sind (vgl. Geilen Jura 1979, 222; Kühl JuS 1982, 191; Lackner a.a.O.; Samson a.a.O.; Eser a.a.O. § 250 Rdn. 7; Schünemann JA 1980, 394).
  • BGH, 13.10.1959 - 5 StR 377/59

    Begehung eines Raubes i.F.d. Ansichnahme und Gebrauchnahme eines Gegenstands am

    Auszug aus BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82
    Wenn es auch nicht notwendig ist, daß der Täter die Waffe während des gesamten tatbestandsmäßigen Geschehens bei sich führt, so muß sie ihm doch zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung stehen (BGHSt 13, 259, 260 [BGH 06.10.1959 - 5 StR 377/59]; 20, 194, 197 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; Lackner a.a.O.; Eser a.a.O.; Samson a.a.O.; Schünemann JA 1980, 354).
  • BGH, 09.10.1979 - 1 StR 487/79

    Bewusstes Beisichtragen einer gebrauchsbereiten Waffe zwischen Beginn und

    Auszug aus BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82
    Sie muß ihm jedoch "zur Verfügung stehen", d.h. so in seiner räumlichen Nähe sein, daß er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. BGHSt 20, 194, 197 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 1 StR 487/79 - bei Holtz MDR 1980, 106; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 244 Rdn. 4; Lackner, StGB 14. Aufl. § 244 Anm. 2a; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 244 Rdn. 6; Samson in SK, StGB § 244 Rdn. 13).
  • RG, 18.05.1920 - IV 199/20

    8. Wann führt ein Dieb Waffen bei sich?

  • RG, 10.11.1919 - III 492/19

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann Versuch eines Verbrechens nach § 243 Abs. 1

  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. BGHSt 31, 105; BGH NStZ 1985, 547; 1984, 216, 217; BGHSt 20, 194, 197; 13, 259, 260; vgl. auch Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 10).
  • BGH, 14.11.1996 - 1 StR 609/96

    Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem

    Am eigenen Körper muß die Waffe nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGHSt 13, 259, 260; 29, 184, 185; 31, 105 [BGH 10.08.1982 - 1 StR 416/82]; BGH bei Holtz MDR 1990, 294 [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89]; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Führen 1).

    Erforderlich ist jedoch, daß sie ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; 31, 105, 106 [BGH 10.08.1982 - 1 StR 416/82]; BGH NStZ 1984, 216).

    Führt er sie nur auf der Fahrt zum Tatort oder bei der Flucht bei sich, ist der Qualifikationstatbestand nicht begründet (BGHSt 31, 105 [BGH 10.08.1982 - 1 StR 416/82]).

  • BGH, 11.10.2017 - 4 StR 322/17

    BGH hält Verurteilung wegen Erpressung des Lebensmitteldiscounters "Lidl" im

    Ein Verwenden lediglich im Vorbereitungsstadium der räuberischen Erpressung reicht zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht aus (vgl. Eser/ Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 250 Rn. 6 f., 30; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 250 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. August 1982 - 1 StR 416/82, BGHSt 31, 105, 106 f.).
  • BGH, 15.11.2007 - 4 StR 435/07

    Mit sich führen beim bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    bb) Dass das tatbestandliche Mit- oder Beisichführen nur bewegliche Gegenstände erfasst, gilt ungeachtet des weiten Verständnisses dieses Begriffs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in ihrer umfangreichen Kasuistik zum Begriff des Bei- bzw. Mitsichführens (vgl. nur BGHSt 20, 194, 197; 31, 105; 43, 8, 10; BGH NStZ 1997, 137; 2000, 433; BGH, Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01; BayObLG NJW 1999, 2535) bislang allein maßgeblich auf die Zugriffsnähe des Tatmittels abgestellt hat (vgl. Körner aaO Rdn. 68 mit zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr.).
  • BGH, 12.03.2013 - 2 StR 583/12

    Schwerer und besonders schwerer Raub (Fesselung; Verwendung eines gefährlichen

    "Zwar reichen ein Beisichführen und eine Verwendungsabsicht zu irgendeinem Zeitpunkt vom Ansetzen zur Tat bis zu deren Beendigung, mithin auch im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes (entgegen RB S. 4) für die Annahme des Qualifikationsmerkmals des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB aus (st. Rspr.; BGHSt 13, 259 f.; 20, 194, 197; 31, 105, 107; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 4; BGH StV 1988, 429; NStZ 1998, 354 (Senat); 1999, 242, 243; 2007, 332; NStZ-RR 2003, 202; Fischer StGB 59. Aufl. § 244 Rn. 29); auch genügt es, dass der Täter das Mittel erst am Tatort ergreift (BGHSt 13, 259, 260; BGHR aaO; BGH StV 1988, 429; NStZ 1999, 242, 243; NStZ-RR 2003, 202; Fischer aaO und § 250 Rn. 12).
  • BGH, 04.06.1985 - 2 StR 125/85

    Verurteilung wegen schweren Raubes - Strafverschärfung durch das "Beisichführen"

    Denn während dieses Zeitraums stand ihm die Waffe dergestalt zur Verfügung, daß er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen konnte (BGHSt 31, 105 [BGH 10.08.1982 - 1 StR 416/82]), was ihm auch bewußt war (UA S. 20).
  • BGH, 29.08.2001 - 2 StR 266/01

    Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls; Auskunftsverweigerungsrecht

    Beisichführen einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. la StGB setzt voraus, daß die Waffe dem Täter "zur Verfügung steht", d.h. sich so in seiner räumlichen Nähe befindet, daß er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (BGHSt 31, 105; 43, 8, 10).
  • BGH, 28.12.1994 - 3 StR 509/94

    Nichterreichen des Fluchtfahrzeugs - Gefangenenmeuterei, §§ 121 Abs. 3 Nr. 1, 22,

    Es kann daher nicht die Rede davon sein, sie hätten die in einer Entfernung von 200 bis 300 Meter außerhalb der Haftanstalt bereitgelegte Schußwaffe in dem Sinne "bei sich geführt", daß sie sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeit hätten bedienen können (vgl. BGHSt 31, 105 [BGH 10.08.1982 - 1 StR 416/82] zum Beisichführen einer Schußwaffe beim Raub).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 31, 105 [BGH 10.08.1982 - 1 StR 416/82] versuchten schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in einem Falle verneint, in dem die Täter nach mißglücktem Überfall mit ihrem bereitgestellten Pkw geflohen waren, in dem sich eine Schußwaffe befand.

  • OLG Hamburg, 28.12.2016 - 1 Rev 78/16

    Strafzumessung: Zusammentreffen mehrerer eigenständiger

    Erforderlich hierfür ist, dass der Gegenstand zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs - vom Ansetzen zur Tat an bis zu deren Beendigung - mitgeführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 10. August 1982 - 1 StR 416/82, BGHSt 31, 105, juris Rn. 6 f.; Fischer, a.a.O., § 244 Rn. 29; LK/Vogel, a.a.O., § 244 Rn. 32).
  • BGH, 19.04.2000 - 5 StR 644/99

    Gewaltsamer Schmuggel; Beisichführen einer Waffe; Steuerhinterziehung:

    Für die rechtliche Beurteilung als gewaltsamer Schmuggel ist es ausreichend, daß dem Täter - wie hier - die Waffen zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung standen (vgl. BGHSt 31, 105, 106; BGH NStZ 1984, 216).
  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 300/96

    Betäubungsmittel - Schußwaffe - Mitsichführen

  • BGH, 14.11.1989 - 1 StR 569/89

    Straftaten gegen die persönliche Freiheit: Entführung gegen den Willen des Opfers

  • LG Dresden, 12.12.1997 - 8 Ns 101 Js 44995/95

    Schmuggel einer erheblichen Menge an Zigaretten aus Tschechien durch

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