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   BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82 (S)   

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BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82 (S) (https://dejure.org/1983,200)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1983 - 3 StR 313/82 (S) (https://dejure.org/1983,200)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1983 - 3 StR 313/82 (S) (https://dejure.org/1983,200)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger Besitz - Verbindlicher Gesamtwillen

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 239
  • NJW 1983, 1686
  • MDR 1983, 502
  • NStZ 1983, 311 (Ls.)
  • StV 1983, 196
  • JR 1984, 31
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.02.1975 - 3 StR 7/74

    Verurteilung aller Teilnehmer wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82
    »Die Feststellung der Entschlossenheit von "Hausbesetzern", sich mittels gemeinsamer Kampfmaßnahmen gegenüber den mit der Räumung beauftragten Polizeibeamten möglichst lang im unrechtmäßigen Besitz des besetzten Hauses zu halten, kann die - für die Annahme des Bestehens einer kriminellen Vereinigung erforderliche - Feststellung einer auf Dauer angelegten Unterordnung des einzelnen unter einen für alle verbindlichen Gesamtwillen nicht ersetzen (Abgrenzung zu BGH NJW 1975, 985).«.

    Insofern unterscheiden sich die Umstände des vorliegenden Falles wesentlich von denen der etwa fünfwöchigen Hausbesetzung, die Gegenstand des Senatsurteils vom 12. Februar 1975 - 3 StR 7/74 I (NJW 1975, 985) war.

  • BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82
    Unter Vereinigung ist der auf eine gewisse Dauer berechnete organisatorische Zusammenschluß einer Mehrzahl von Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 28, 147 mit weiteren Hinweisen).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    aa) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist nach bisher in der Rechtsprechung gebräuchlicher Definition der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3 m. w. N.).

    Die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln über die Willensbildung können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35).

  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist danach der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; zuletzt BGH NJW 2009, 3448, 3459, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; s. auch BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3).

    aa) Eine Vereinigung ist in struktureller Hinsicht dadurch gekennzeichnet, dass ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder besteht (BGHSt 31, 202, 206; 31, 239, 242).

    Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass dies vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35; BGH NJW 1992, 1518; 2009, 3448, 3460, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

  • OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01

    Sieben Jahre Haft für al Motassadeq

    Die Bewertung einer Personengruppe als terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a StGB a. F. setzt voraus, dass es sich um einen im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehenden und auf Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsam terroristische Zwecke verfolgen, wie sie in § 129a StGB umschrieben sind oder gemeinsam solche Tätigkeiten entfalten und die unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. für viele BGHSt 31, 239, 240; 26, 147 ff).

    Voraussetzung für die Annahme des organisatorischen Elements einer terroristischen Vereinigung ist dabei, dass sich die Durchsetzung der Ziele nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und die Straftaten und Aktionen aus einer fest organisierten Gruppierung heraus geplant beziehungsweise begangen werden, in einem mitgliedschaftlichen Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck, mit verteilten Rollen und einer abgestimmten Aufgabenverteilung sowie in dem Bewusstsein der Mitglieder, einem organisatorisch fest gefügten Verband anzugehören (vgl. BGHSt 31, 202, 206; 31, 239, 242; BGH NJW 1992, 1518; OLG Düsseldorf NJW 1994, 398, 399).

  • BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05

    Abhören eines Verteidigergespräches in der JVA; Freiheit der Berufsausübung

    Es hätte dann des Weiteren einer eigenen Darlegung der Erfüllung auch des Tatbestandes der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) bedurft (vgl. zuletzt BGHSt 31, 202 ; 31, 239 ff.; 45, 26 ; BGH, NJW 2005, S. 1668 ).
  • BGH, 28.11.2007 - StB 43/07

    Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" außer Vollzug

    Die "militante gruppe" erfüllt nach bisherigem Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass es sich bei dieser Gruppierung - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603).
  • BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05

    Auslegung von § 129 Abs. 2; Begriff des "Gründers"

    a) Bei einer solchen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (terroristische) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (s. BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668).
  • BGH, 20.12.2007 - StB 12/07

    Keine Bundeszuständigkeit für die Durchsuchungsaktion gegen Globalisierungsgegner

    a) Nach ständiger Rechtsprechung kann als Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129a StGB nur ein auf eine gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen angenommen werden, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 2668; 2006, 1603).
  • BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04

    Urteil im "Landser"-Verfahren rechtskräftig

    Bei einer kriminellen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verband fühlen (s. nur BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35).
  • BGH, 24.01.2008 - 5 StR 253/07

    Verurteilungen gegen Mitglieder der "XY-Bande" überwiegend rechtskräftig

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einer kriminellen Vereinigung ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 239, 240; BGH wistra 2006, 462; NStZ 2005, 377).

    Ausgehend von dem Schutzzweck der Vorschrift ist Anwendungsvoraussetzung die Feststellung von verbandsinternen Entscheidungsstrukturen zur Herausbildung eines Gruppenwillens, den die Mitglieder als verbindlich anerkennen und zur Maxime ihres Handelns machen (BGHSt 31, 239, 240; BGH wistra 2006, 462; NStZ 2005, 377).

  • BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Bodenverunreinigung; Unerlaubter Umgang

    Erforderlich ist vielmehr ein auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 31, 239 f.; BGH NJW 1991, 1518; NStZ 1999, 571).
  • BGH, 12.10.2001 - 2 BJs 79/00

    Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Begriff; Anwendbarkeit bei

  • BGH, 08.08.2006 - 5 StR 273/06

    Bildung einer kriminellen Vereinigung (Abgrenzung zur Bande)

  • OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07

    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: Mitgliedschaft in einer terroristischen

  • BGH, 03.05.1989 - 1 BJs 72/87

    Zulässigkeit der Beschwerde - Anordnung von Erzwingungshaft - Zeuge

  • BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91

    Bildung krimineller Vereinigungen - Gruppenwillen - Organisiertes Glücksspiel -

  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO; § 270 StPO, keine Bindungswirkung

  • BGH, 09.11.2001 - 2 BJs 79/00

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Dringender Tatverdacht;

  • OLG Stuttgart, 07.08.2009 - 2 StE 8/07

    Verurteilung von Führungsfunktionären der DHKP-C wegen der Mitgliedschaft in

  • BGH, 08.05.1990 - 3 StR 448/89

    Ingrid Strobl

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03
  • BGH, 12.07.2001 - 2 BJs 79/00

    Voraussetzung für die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate; Verdacht der

  • OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93

    Kriminelle Vereinigung; Rechtsextremistische Vereinigung; Plakatierungsaktionen;

  • BGH, 03.11.2000 - V ZR 306/99

    Runderlaß über genehmigungsfreie Grundstücksgeschäfte

  • BGH, 12.10.2001 - AK 14/01

    Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BGH, 17.03.1999 - 2 BJs 122/98
  • BGH, 26.06.2002 - AK 12/02

    Beschwerde - Haftbefehl - Ermittlungsrichter - Unterstützung einer

  • BGH, 05.06.2019 - AK 29/19

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • OLG Dresden, 18.03.2010 - 2 Ws 87/09

    "Kameradschaft Sturm 34": Hauptverfahren auch wegen Bildung einer kriminellen

  • BGH, 30.06.1999 - StB 5/99

    "Kalif" Kaplan bleibt in Haft

  • BGH, 26.06.2002 - 2 BJs 88/01

    Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer terroristischen Vereinigung;

  • BGH, 30.06.1999 - 2 BJs 95/97

    Entscheidung gemäß § 304 Abs. 5 StPO; Tatverdacht der Bildung einer

  • BGH, 12.07.2001 - AK 9/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 12.07.2001 - AK 12/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 09.11.2001 - AK 16/01

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BGH, 09.11.2001 - AK 17/01

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BGH, 09.11.2001 - AK 19/01

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BGH, 09.11.2001 - AK 18/01

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BGH, 12.07.2001 - AK 11/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 12.07.2001 - AK 10/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • OLG Frankfurt, 06.05.2005 - 5 HEs 43/05

    Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung

  • KG, 25.01.2013 - 2 StE 11/11

    Al Qaida-Mitglieder zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt

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