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   BGH, 13.05.1982 - 3 StR 129/82   

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BGH, 13.05.1982 - 3 StR 129/82 (https://dejure.org/1982,867)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1982 - 3 StR 129/82 (https://dejure.org/1982,867)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1982 - 3 StR 129/82 (https://dejure.org/1982,867)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Problematik der Anfechtung eines Urteils bei mangelnder Erstinstanzlichkeit - Vorliegen eines Berufungsurteils einer großen Strafkammer - Zuständigkeit des Gerichts - Umdeutung des Berufungsurteils - Voraussetzungen zur Behandlung des Berufungsurteils als ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zuständigkeit bei Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 63
  • NJW 1982, 2674
  • MDR 1982, 769
  • NStZ 1982, 389 (Ls.)
  • StV 1982, 510
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.06.1970 - 4 StR 141/70

    Rückwirkende Geltung neuer verfahrensrechtlicher Bestimmungen - Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 13.05.1982 - 3 StR 129/82
    In diesen Fällen ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Revision zuständig (im Anschluß an BGHSt 23, 283).

    Der Bundesgerichtshof hat das bisher zugelassen, wenn die große Strafkammer bei der Verhängung der Strafe über die auch für sie als Berufungsgericht geltende Strafgewalt des Schöffengerichts - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 24 Abs. 2 GVG) - hinausgegangen ist und in der Hauptverhandlung die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden zwingenden Vorschriften beachtet hat (BGHSt 23, 283; BGH GA 1968, 340).

    Das hätte zur Folge, daß eine Behandlung des Berufungsurteils als erstinstanzliches nicht in Betracht käme und die Strafkammer an die Strafgewalt des Amtsgerichts gebunden wäre (vgl. BGHSt 23, 283, 285; BGH NJW 1970, 155, 156).

  • BGH, 21.10.1969 - 5 StR 435/69

    Beachtung der fehlerhaften Überschreitung der Strafgewalt des Amtsgerichts durch

    Auszug aus BGH, 13.05.1982 - 3 StR 129/82
    Das hätte zur Folge, daß eine Behandlung des Berufungsurteils als erstinstanzliches nicht in Betracht käme und die Strafkammer an die Strafgewalt des Amtsgerichts gebunden wäre (vgl. BGHSt 23, 283, 285; BGH NJW 1970, 155, 156).
  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86

    Strafgewalt des Schöffengerichts; Übergang von Berufungs- in erstinstanzliches

    Ist in einer Berufungsverhandlung vor der großen Strafkammer allerdings auf eine über drei Jahre Freiheitsstrafe liegende Strafe - als Einzel- oder als Gesamtstrafe (Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 24 GVG Rdn. 8) - erkannt, somit der auch für das Berufungsgericht bindende (allgemeine Meinung; vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 24 GVG Rdn. 21 m.w.Nachw.) Strafrahmen des § 24 Abs. 2 GVG überschritten worden, so kann die als Berufungsverhandlung durchgeführte Hauptverhandlung als Verhandlung im ersten Rechtszug angesehen werden, falls die für das Verfahren in erster Instanz geltenden Vorschriften beachtet worden sind; dabei spielt es dann keine Rolle, ob die große Strafkammer als erstinstanzliches Gericht entscheiden wollte oder nicht (BGHSt 23, 283, 284/285; 31, 63, 64/65).

    Die notwendige Voraussetzung dafür, ein Berufungsverfahren als erstinstanzliches Verfahren zu werten, nämlich die Beachtung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden zwingenden Vorschriften (BGHSt 21, 229, 230 [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67]; 31, 63, 64/65; BGH GA 1968, 340; Hanack JZ 1973, 694; Paulus in KMR, 7. Aufl. § 6 StPO Rdn. 9), ist daher auch nicht erfüllt, da die Strafkammer hinsichtlich des versuchten Diebstahls ohne eigene Beweisaufnahme entschieden hat.

  • BGH, 01.06.2005 - 1 StR 100/05

    Unschädliche Fehltenorierung bei vermeintlicher Berufungsverhandlung in einem

    Das Verfahren und das Urteil des Landgerichts sind jedoch hier als erstinstanzlich zu beurteilen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHSt 21, 229; 23, 283; 31, 63; BGH NStZ-RR 1997, 229).

    Damit wären sie auch nach dem für dem für das Beweisverfahren erster Instanz geltenden § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO zulässig gewesen (vgl. BGHSt 31, 63, 65).

  • BVerfG, 02.02.2006 - 2 BvR 1195/05

    Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde (Erfordernis verfassungsrechtlichen

    Denn die "Umdeutung" einer Berufungsverhandlung in eine erstinstanzliche entspricht ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. Reichsgericht, Urteil des V. Strafsenats vom 21. August 1941 - 5 D 264/41 -, RGSt 75, S. 304; Bundesgerichtshof, Urteil des 4. Senats vom 24. Januar 1957 - 4 StR 515/59 -, MDR 1957, S. 370; Bundesgerichtshof, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 1970 - 4 StR 141/70 -, BGHSt 23, 283 ; Bundesgerichtshof, Beschluss des 3. Strafsenats vom 13. Mai 1982 - 3 StR 129/82 -, BGHSt 31, 63 ; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25. Juni 1986 - 3 Ss 89/86 -, JR 1987, S. 34 m. krit. Anm. Seebode; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. September 1986 - 4 StR 461/86 -, NJW 1987, S. 1211 ; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 4 StR 236/89 -, NStZ 1990, S. 24 ; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 1996 - 4 StR 142/96 -, NStZ-RR 1997, S. 22; differenzierend Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 3 Ss 238/04 -, NStZ 1985, S. 423 m. zust. Anm. Seebode).
  • BGH, 16.06.2009 - 4 StR 647/08

    Strafzumessung bei der Vergewaltigung (Strafmilderung wegen der vorherigen

    Die vom Oberlandesgericht Naumburg vertretene Rechtsansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 21, 229; 23, 283; 31, 63; BGH NStZ-RR 1997, 22; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 1 StR 100/05).
  • OLG München, 15.02.2005 - 4St RR 1/05

    Mögliche Umdeutung in erstinstanzliches Verfahren bei Überschreitung der

    Die Verlesung der Zeugenvernehmungen auch erster Instanz wäre auch nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig gewesen (vgl. BGHSt 31, 63/65), diejenige des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München nach § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  • BGH, 23.04.1996 - 4 StR 142/96

    Behandlung eines Verfahrens als erstinstanzlich

    Das Verfahren und das Urteil des Landgerichts sind jedoch hier als erstinstanzlich zu behandeln, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHSt 21, 229 [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67]; 23, 283; 31, 63; BGH bei Miebach NStZ 1990, 29 Nr. 27).
  • BGH, 20.03.1990 - 5 StR 97/90

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über eine Revision

    Die verfahrensmäßige Lage (vgl. BGHSt 34, 159, 164) stellte sich nämlich von vornherein so dar, daß die amtsgerichtliche Strafgewalt (§ 24 Abs. 2 GVG) nicht überschritten werden durfte, weil nur der Angeklagte in vollem Umfange Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Schöffengericht - vom 8. November 1988 eingelegt, die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel hiergegen aber auf den Strafausspruch beschränkt hatte (vgl. BGHSt 31, 63; Senat, Beschlüsse v. 3. August 1984 - 5 StR 506/84 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 209 und v. 5. September 1989 - 5 StR 404/89 -).
  • BGH, 05.09.1989 - 5 StR 404/89

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH) in einer Revisionsangelegenheit

    Das Landgericht durfte hier nicht als erstinstanzliches Gericht entscheiden, weil die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf das Strafmaß beschränkt hatte (BGHSt 31, 63, 64; Beschluß des Senats vom 3. August 1984 - 5 StR 506/84, mitgeteilt bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208).
  • BGH, 25.08.1987 - 1 StR 394/87

    Urteilsgründe - Persönliche Verhältnisse - Verweis - Andere Entscheidung

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  • BGH, 27.06.1989 - 4 StR 236/89

    Nachträgliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe im Beschlussverfahren - Wechsel

    Daß das Landgericht im Verfahren vor dem Amtsgericht abgegebene Aussagen von Zeugen verlesen hat, steht hier dieser Annahme nicht entgegen, weil die Verlesung auch nach dem für das Beweisverfahren erster Instanz geltenden § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig gewesen wäre (vgl. BGHSt 31, 63, 65),.
  • BGH, 25.08.1988 - 1 StR 11/88

    Grenzen und Inhalt der neuen Verhandlung bei Rückverweisung einer Sache zu neuer

  • BGH, 26.02.1991 - 5 StR 74/91

    Bestimmung des Strafmaßes beim Handel mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 03.08.1984 - 5 StR 506/84

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung über eine Revision -

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