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   BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83   

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https://dejure.org/1983,498
BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83 (https://dejure.org/1983,498)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1983 - 1 StR 651/83 (https://dejure.org/1983,498)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1983 - 1 StR 651/83 (https://dejure.org/1983,498)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 179 Abs. 1 Nr. 1, § 239 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mißbrauch - Schutzgut - Persönliche Bewegungsfreiheit

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 183
  • NJW 1984, 673
  • MDR 1984, 330
  • StV 1984, 331
  • JR 1984, 430
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 31.05.1960 - 1 StR 212/60
    Auszug aus BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83
    Infolgedessen kann ihr die durch § 239 StGB geschützte potentielle persönliche Bewegungsfreiheit (BGHSt 14, 314 ; Dreher/Tröndle aaO. § 239 Rdn. 1; Horn SK § 239 Rdn. 2; Lackner 15. Aufl. § 239 Anm. 1; Schäfer LK 9. Aufl. § 239 Rdn. 1; Schönke/Schröder aaO. § 239 Rdn. 1) nicht abgesprochen werden.

    Denn § 239 StGB schützt nicht erst die Verwirklichung des auf eine Ortsveränderung gerichteten Willensentschlusses, sondern schon die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit, also die Möglichkeit des Ortswechsels (RGSt 61, 239, 241 f.; BGHSt 14, 314, 316; Dreher/ Tröndle aaO. § 239 Rdn. 1; Horn SK § 239 Rdn. 3; Lackner aaO. § 239 Anm. 1; Preisendanz aaO. § 239 Rdn. 1; Schäfer aaO. § 239 Rdn. 1; Schönke/Schröder aaO. § 239 Rdn. 1, 3).

    Entscheidend ist allein, ob es ihm unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu verändern (vgl. RGSt 61, 239, 241), das heißt, ob er sich ohne die vom Täter ausgehende Beeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeit fortbegeben könnte, wenn er es wollte (BGHSt 14, 314, 316).

  • BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61

    Nichtvorliegen eines Strafantrages - Verletzung von Verfahrensrechten

    Auszug aus BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83
    Dazu genügt ein geflissentliches Verbergen der verfolgten Absicht (BGHSt 1, 199, 201; 10, 376, 379; 16, 58, 62).

    Daß List auch gegen die von der Mutter B. unterrichteten Betreuerinnen des Mädchens angewendet werden konnte (BGHSt 16, 58, 62 m.w.N.; vgl. auch BGHSt 25, 237, 238), bedarf keiner Erörterung.

  • KG, 25.08.1976 - Ss 374/75
    Auszug aus BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83
    Ziel der Vorschrift des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Sexualschutz von Personen, die auf Grund einer Störung im Sinne von § 20 StGB nicht in der Lage sind, gegen sexuellen Mißbrauch einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern oder zu betätigen (BGH NStZ 1981, 139 ; vgl. auch BGHSt 30, 144, 146; KG NJW 1977, 817 ; Schönke/ Schröder 21. Aufl. § 179 Rdn. 1; Horn SK § 179 Rdn. 1; Dreher/Tröndle 41. Aufl. § 179 Rdn. 1; Preisendanz § 179 Rdn. 1).

    Denn es ist nicht der Zweck der Vorschrift, Menschen, die an einer physischen oder psychischen Störung leiden, auf Grund welcher sie zu sexueller Selbstbestimmung außerstande sind, dadurch zu sexueller Enthaltsamkeit zu verurteilen, daß jeder geschlechtliche Kontakt zwischen ihnen und anderen unter Strafe gestellt wird (BTDrucks. VI/3521 S. 41; Prot. Sonderausschuß VI S. 1616, 1618, 1619 f.; KG NJW 1977, 817 m.w.N.; Dreher/Tröndle aaO. Rdn. 8; Horn SK aaO. Rdn. 9; Preisendanz aaO. Anm. 6a; Schall JuS 1979, 104 m.w.N.; Schönke/Schröder aaO. Rdn. 9).

  • RG, 17.03.1927 - III 62/27

    1. Gehört zum Begriff der Freiheitsberaubung nach §§ 239, 341 StGB. das

    Auszug aus BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83
    Denn § 239 StGB schützt nicht erst die Verwirklichung des auf eine Ortsveränderung gerichteten Willensentschlusses, sondern schon die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit, also die Möglichkeit des Ortswechsels (RGSt 61, 239, 241 f.; BGHSt 14, 314, 316; Dreher/ Tröndle aaO. § 239 Rdn. 1; Horn SK § 239 Rdn. 3; Lackner aaO. § 239 Anm. 1; Preisendanz aaO. § 239 Rdn. 1; Schäfer aaO. § 239 Rdn. 1; Schönke/Schröder aaO. § 239 Rdn. 1, 3).

    Entscheidend ist allein, ob es ihm unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu verändern (vgl. RGSt 61, 239, 241), das heißt, ob er sich ohne die vom Täter ausgehende Beeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeit fortbegeben könnte, wenn er es wollte (BGHSt 14, 314, 316).

  • BGH, 14.12.1978 - 4 StR 598/78

    Vollendung einer Nötigung erst nach Vornahme der verlangten Handlung bzw. nach

    Auszug aus BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83
    § 239 StGB schützt die Freiheit zur Ortsveränderung, nicht das Interesse, einen bestimmten Ort aufsuchen oder dort verweilen zu können (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 598/78 - bei Holtz MDR 1979, 280; Horn SK § 239 Rdn. 2; Schäfer aaO. § 239 Rdn. 2; Schönke/Schröder aaO. § 239 Rdn. 4).
  • BGH, 05.06.1951 - 1 StR 202/51
    Auszug aus BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83
    Dazu genügt ein geflissentliches Verbergen der verfolgten Absicht (BGHSt 1, 199, 201; 10, 376, 379; 16, 58, 62).
  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 619/80

    Definition einer Unfähigkeit zum Widerstand - Widerstandswillen

    Auszug aus BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83
    Ziel der Vorschrift des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Sexualschutz von Personen, die auf Grund einer Störung im Sinne von § 20 StGB nicht in der Lage sind, gegen sexuellen Mißbrauch einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern oder zu betätigen (BGH NStZ 1981, 139 ; vgl. auch BGHSt 30, 144, 146; KG NJW 1977, 817 ; Schönke/ Schröder 21. Aufl. § 179 Rdn. 1; Horn SK § 179 Rdn. 1; Dreher/Tröndle 41. Aufl. § 179 Rdn. 1; Preisendanz § 179 Rdn. 1).
  • BGH, 13.09.1957 - 1 StR 269/57
    Auszug aus BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83
    Dazu genügt ein geflissentliches Verbergen der verfolgten Absicht (BGHSt 1, 199, 201; 10, 376, 379; 16, 58, 62).
  • BGH, 24.10.1973 - 2 StR 362/73

    Auf Bewußtlosigkeit beruhende Unfähigkeit eines Opfers zur Äußerung seines

    Auszug aus BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83
    Daß List auch gegen die von der Mutter B. unterrichteten Betreuerinnen des Mädchens angewendet werden konnte (BGHSt 16, 58, 62 m.w.N.; vgl. auch BGHSt 25, 237, 238), bedarf keiner Erörterung.
  • BGH, 27.05.1981 - 3 StR 148/81

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem

    Auszug aus BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83
    Ziel der Vorschrift des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Sexualschutz von Personen, die auf Grund einer Störung im Sinne von § 20 StGB nicht in der Lage sind, gegen sexuellen Mißbrauch einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern oder zu betätigen (BGH NStZ 1981, 139 ; vgl. auch BGHSt 30, 144, 146; KG NJW 1977, 817 ; Schönke/ Schröder 21. Aufl. § 179 Rdn. 1; Horn SK § 179 Rdn. 1; Dreher/Tröndle 41. Aufl. § 179 Rdn. 1; Preisendanz § 179 Rdn. 1).
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14

    Freiheitsberaubung (eingeschränkte Fortbewegungsmöglichkeit; Freiheitsentziehung

    Tatbestandsmäßig im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB ist ein Verhalten nur, wenn es die - zunächst vorhandene - Fähigkeit eines Menschen beseitigt, sich nach seinem Willen fortzubewegen, ihn hindert, den gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen(BGH, Urteil vom 6.Dezember 1983 - 1 StR 651/83, BGHSt 32, 183, 188 f.).
  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 406/21

    Potenzieller Fortbewegungswille als Schutzgut der Freiheitsberaubung (potenzielle

    Ob er seine Freiheitsbeschränkung überhaupt realisiert, ist danach ohne Belang (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1960 - 1 StR 212/60, BGHSt 14, 314, 316; vom 6. Dezember 1983 - 1 StR 651/83, BGHSt 32, 183, 188; LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239 Rn. 5; MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. Aufl., § 239 Rn. 3; siehe auch Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 239 Rn. 1 ff.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 239 Rn. 1).

    dd) Daraus folgt, dass ein im natürlichen Sinn zur Änderung seines Aufenthaltsorts fähiger Mensch (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 1 StR 651/83, BGHSt 32, 183, 188 f.; SKStGB/Wolters, 8. Aufl., § 239 Rn. 3) nur dann nicht seiner Freiheit im Sinne des § 239 StGB beraubt wird, wenn er (auch) damit einverstanden ist, dass er sich selbst dann nicht fortbewegen könnte, wenn er das wollte.

  • BGH, 23.08.2018 - 3 StR 149/18

    Bestrafung als Täter bei rechtswidriger und schuldhafter Verwirklichung aller

    Tatbestandsmäßig im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB ist ein Verhalten, durch das ein Mensch daran gehindert wird, seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1983 - 1 StR 651/83, BGHSt 32, 183, 188 f.; vom 22. Januar 2015 - 3 StR 410/14, NStZ 2015, 338, 339).
  • BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92

    Keine Freiheitsberaubung bei übelbedrohter Entfernungsmöglichkeit

    Es muß die "Fähigkeit eines Menschen..., sich nach seinem Willen fortzubewegen" (BGHSt 32, 183, 188/189), unmittelbar berührt sein.
  • BGH, 01.10.2008 - 2 StR 385/08

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (Körperkontakt;

    Dieser Hinweis könnte für das Vorliegen der Voraussetzungen von Widerstandsunfähigkeit sprechen (vgl. dazu etwa BGHSt 32, 183, 185; 36, 145, 147; Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 179 Rdn. 5; Renzikowski in MüKoStGB § 179 Rdn. 25 f.; Fischer aaO Rdn. 11 ff.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 01.04.2003 - 4 StR 96/03

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person; Beweiswürdigung

    Entscheidend kommt aber hinzu, daß der in dem schriftlichen Gutachten aus dem Betreuungsverfahren niedergelegte Befund schon für sich genommen nicht belegt, daß Kai L. aufgrund seiner diagnostizierten geistigen Behinderung psychisch widerstandsunfähig (vgl. dazu BGHSt 32, 183, 185; 36, 145, 147; 45, 253, 260 f.) gegenüber den sexuellen Übergriffen des Angeklagten war.
  • BGH, 30.10.2007 - 4 StR 470/07

    Freiheitsberaubung (Rechtsgut der persönlichen Fortbewegungsfreiheit;

    Soweit das Tatopfer während des Überfalls an den Händen gefesselt worden ist, liegt tatbestandlich eine Freiheitsberaubung schon deshalb nicht vor, weil das Opfer hierdurch in seiner persönlichen Fortbewegungsfreiheit, das heißt in seiner Fähigkeit, aufgrund eigener Willensentschließung seinen Aufenthalt zu verändern (vgl. BGHSt 14, 314, 316; 32, 183, 188), nicht beeinträchtigt war.
  • BGH, 21.02.1984 - 1 StR 829/83

    Ausgestaltung der Entführung wider Willen als zweiaktiges Delikt - Ausschluss

    Damit beruht das Einverständnis der Zeugin mit der Ortsveränderung und der dadurch bewirkten Versetzung in eine hilflose Lage auf der angewendeten "List" (RGSt 17, 90, 93; BGHSt 1, 199, 201; 10, 376, 379; 16, 58, 62 [BGH 21.04.1961 - 4 StR 20/61] ; BGH, Urt. v. 6. Dezember 1983 - 1 StR 651/83) und läßt, da rechtlich unbeachtlich, die Unfreiwilligkeit der Entführung unberührt.
  • BGH, 13.11.2002 - 4 StR 438/02

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Es enthält jedoch keine eindeutigen Feststellungen dahingehend, daß Mandie Z. aufgrund ihrer Behinderung psychisch widerstandsunfähig (vgl. dazu BGHSt 32, 183, 185 m.w.N.; 36, 145, 147) gegenüber den sexuellen Übergriffen des Angeklagten war.
  • OLG Celle, 02.09.2013 - 15 UF 177/13

    Anforderungen an die Genehmigungspflichtigkeit bei der Unterbringung eines

    Eine Freiheitsentziehung ist dann gegeben, wenn eine Maßnahme einem Menschen umfassend den Gebrauch der persönlichen Freiheiten nimmt, indem sie ihm die Möglichkeit entzieht, seinem natürlichen Willen folgend einen Raum zu verlassen (BVerfGE 10, 302, 309 f.; BGHSt 14, 314, 315 f.; 32, 183, 188 f.).
  • LG Hamburg, 14.06.1996 - 608 Os 18/96

    'Verbringungsgewahrsam' (Eröffnungsbeschluß) - § 239, § 240 StGB, Fernziel, (nach

  • OLG Köln, 13.08.1985 - Ss 120/85

    Bildung einer geschlossenen Menschenmauer durch Demonstranten zwecks

  • BGH, 19.02.1997 - 5 StR 643/96

    Drohung mit der Freiheitsentziehung des Opfers von über einer Woche Dauer als

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