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   BGH, 25.01.1984 - 3 StR 278/83   

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https://dejure.org/1984,893
BGH, 25.01.1984 - 3 StR 278/83 (https://dejure.org/1984,893)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1984 - 3 StR 278/83 (https://dejure.org/1984,893)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1984 - 3 StR 278/83 (https://dejure.org/1984,893)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitnehmerüberlassung - Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen - Strafbarkeit - Beteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 236
  • NJW 1984, 987
  • MDR 1984, 508
  • NStZ 1984, 317
  • StV 1984, 424
  • DB 1984, 1675
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Dass der von dem Täter erstrebte Vermögensvorteil erlangt oder auch nur erreichbar ist, ist hingegen wegen der überschießenden Innentendenz zur Tatbestandsvollendung nicht erforderlich (vgl. BGHSt 32, 236; BGHSt 19, 342, Leipziger Kommentar-Tiedemann, StGB, 12. Auflage, § 263 Rn. 272; Fischer, a.a.O, § 263 Rn. 272).
  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 690/01

    Arbeitslohn - Schwarzgeldvereinbarung

    Darüber hinaus begehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Abwicklung einer Schwarzgeldabrede einen Beitragsbetrug nach § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Sozialversicherungsträger (BGH 25. Januar 1984 - 3 StR 278/83 - BGHSt 32, 236, 240); denn die Träger der Sozialversicherung werden durch die abgegebene Erklärung getäuscht und unterlassen deswegen die Einforderung der tatsächlich geschuldeten Beiträge, wodurch der Versichertengemeinschaft ein Vermögensschaden entsteht.

    § 263 StGB bietet dem Vermögen der Sozialversicherungsträger einen zusätzlichen Schutz davor, daß der Arbeitgeber die zuständige Krankenkasse oder Einzugsstelle durch Täuschung dazu veranlaßt, Ansprüche auf fällige Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht geltend zu machen (vgl. BGH 25. Januar 1984 - 3 StR 278/83 - BGHSt 32, 236, 240).

  • BGH, 11.08.2011 - 1 StR 295/11

    Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen

    Der Tatbestand des § 263 StGB war in Fällen der vorliegenden Art nach zutreffender Auffassung bereits dann erfüllt, wenn die Beitragsforderungen irrtumsbedingt nicht festgesetzt und beigetrieben wurden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 4 StR 477/83, wistra 1984, 66, 67; BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - 3 StR 278/83, BGHSt 32, 236, 240; BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - 3 StR 460/86, wistra 1987, 290, 291 f.; a.A. obiter dictum BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 5 StR 165/02, NJW 2003, 1821, 1824).
  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02

    Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen zum alten Rechtszustand (BGHSt 32, 236, 240 f.) wegen des unterschiedlichen Schutzgutes der Vorgängerstraftatbestände, die eine treuwidrige Nichtweiterleitung der einbehaltenen Lohnteile unter Strafe gestellt hatten, Tateinheit angenommen.
  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 365/86

    Steuerhinterziehung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung - Anforderungen an

    Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, daß es sich in vollem Umfang der Konsequenzen bewußt war, die sich für Fälle unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung daraus ergeben, daß der Verleiher zur festgestellten Tatzeit für den sozialversicherungsrechtlichen Bereich im strafrechtlichen Sinne nicht Arbeitgeber der Leiharbeiter war (BGHSt 31, 32; 32, 236, 239 f.).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, daß sich auch der unerlaubte Verleiher des vollendeten Betrugs gegenüber den Sozialversicherungsträgern schuldig machen kann, wenn er gegenüber der Einzugsstelle falsche Erklärungen über die Zahl der bei ihm eingestellten Arbeitskräfte und die abzuführenden Beiträge abgibt (BGH NStZ 1984, 26 mit Anm. Kniffka; BGHSt 32, 236, 240 ff.).

    In Fällen, in denen die getäuschte Einzugsstelle sowohl für den Verleiher als auch für den Entleiher zuständig ist, schädigt der Verleiher durch die Täuschung bewußt und gewollt die berechtigten Gläubiger (vgl. BGHSt 32, 236, 242).

    Wie der Senat schon entschieden hat, steht in solchen Fällen der Annahme der Vollendung des Betrugs auch nicht entgegen, daß die vom Verleiher erstrebte unmittelbare eigene Bereicherung aus Rechtsgründen unerreichbar ist (BGHSt 32, 236, 242 f.; zustimmend Weidemann a.a.O. S. 209; vgl. ferner Lackner StGB 16. Aufl. § 263 Anm. X 1; Cramer in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 263 Rdn. 178).

  • BGH, 11.05.2010 - 3 StR 105/10

    Unbegründete Revision

    Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen (vgl. BGHSt 26, 201; 32, 236; BGHR StGB § 22 Ansetzen 33; BGH NStZ 1984, 506).
  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 107/86

    Bewertung eines Tatbeitrags als Beihilfe - Auslegung des Täterbegriffs nach § 25

    Obwohl der Verleiher bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung für den Bereich der Sozialversicherung strafrechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist (BGHSt 31, 32), kann auch er die zuständige Einzugsstelle durch Täuschung über die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge betrügen (BGHSt 32, 236, 242 f.; vgl. BGH NStZ 1984, 26 mit Anm. Kniffka).
  • BGH, 12.11.1986 - 3 StR 405/86

    Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH, gegenüber dem Finanzamt die

    Als Geschäftsführer der MBS-GmbH hat der Angeklagte gegenüber den Sozialversicherungsträgern unrichtige Angaben über die Anzahl der Beschäftigten gemacht und dadurch zu niedrige Sozialversicherungsbeiträge abgeführt (BGH, Urteil vom 13. April 1976 - 1 StR 45/76; BGH wistra 1983, 189; 1984, 66, 67; vgl. auch BGHSt 32, 236).
  • BGH, 31.10.1989 - VI ZR 54/89

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Beitragsbetrugs

    Damit war - wovon das Landgericht zutreffend ausgeht - in der Person des Beklagten, dem die Geschäftsführung oblag und der die mit der Beschäftigung der "Schwarzarbeiter" zusammenhängende Irreführung der Klägerin zu verantworten hatte, bereits im Zeitpunkt der Vorlage der unvollständigen Beitragsnachweise nicht nur der Tatbestand des Betruges erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - 3 StR 278/83 - NJW 1984, 987, 988).
  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 196/86

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und wegen Betruges - Nichtabführung von

    Obwohl der Verleiher bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung strafrechtlich nicht Arbeitgeber ist (BGHSt 31, 32), kann allerdings auch er die zuständige Krankenkasse durch Täuschung über die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge betrügen (BGHSt 32, 236, 242 f; Kniffka NStZ 1984, 27).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2008 - 5 Sa 174/08

    Auslegung einer Schwarzgeldabrede als Nettolohnabrede - Wechselseitige

  • KG, 19.10.2015 - 161 Ss 220/15

    Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Betrugs: Weiterleitung einer betrügerisch

  • BGH, 13.05.1987 - 3 StR 460/86

    Straftaten im Zusammenhang mit unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung

  • BGH, 13.05.1987 - 3 StR 79/87

    Straftaten im Zusammenhang mit unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung

  • KG, 21.02.1991 - 1 Ss 180/90
  • BGH, 23.04.1986 - 3 StR 57/86

    Freispruch von Betrug und Steuerhinterziehung - Betrug wegen Nichteinhaltung der

  • LG Paderborn, 26.05.2021 - 8 KLs 18/20
  • BGH, 19.07.1991 - 3 StR 113/91

    Verwerfung der Revision - Beschwerde gegen einen Strafaussetzungsbeschluss -

  • BGH, 22.03.1985 - 3 StR 47/85

    Einordnung von Betrug und Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur

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