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   BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83   

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https://dejure.org/1983,555
BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83 (https://dejure.org/1983,555)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1983 - 3 StR 280/83 (https://dejure.org/1983,555)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83 (https://dejure.org/1983,555)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erstrecken der Schuldspruchänderung auf die selbst kein Rechtsmittel einlegenden Mitangeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besonderer Strafrahmen - Gewerbsmäßiger Schmuggel - Eingangsabgabenhinerziehung - Steuerhehlerei

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 95
  • NJW 1984, 2588
  • MDR 1984, 161
  • NStZ 1984, 78 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.06.1978 - 3 StR 199/78

    Beanstandung der Straffestsetzung des Tatrichters mit der Sachrüge durch das

    Auszug aus BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83
    Beide Angeklagte haben durch die Taten Steuern in einem Betrage hinterzogen, der die Grenze von einer Million DM, an welcher sich das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO orientiert hat, um ein Mehrfaches übersteigt (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1978 - 3 StR 199/78 - GA 1979, 59).

    Die Frage hätte schon im Hinblick darauf geprüft werden müssen, daß dem Schmuggel und der Steuerhehlerei, an denen sich der Angeklagte beteiligt hat, Steuerhinterziehungen in Millionenhöhe zugrundeliegen (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1978 - 3 StR 199/78 - GA 1979, 59, 60; Dreher/Tröndle aaO. Rdn. 8 b S. 329 a.E.).

  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 297/82

    Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines besonders schweren Falles der Untreue

    Auszug aus BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83
    Daß bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, die Höhe des angerichteten Schadens eine wesentliche Rolle spielt, ist auch in der Rechtsprechung zu § 263 Abs. 3 StGB und § 266 Abs. 2 StGB anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76; 17. April 1980 - 4 StR 22/80 - und 30. Juni 1982 - 2 StR 297/82; Senatsbeschluß vom 1. März 1978 - 3 StR 35/78).
  • BGH, 17.04.1980 - 4 StR 22/80

    Besonders schwerer Fall des Betruges - Besonders schwerer Fall der Untreue - Sehr

    Auszug aus BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83
    Daß bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, die Höhe des angerichteten Schadens eine wesentliche Rolle spielt, ist auch in der Rechtsprechung zu § 263 Abs. 3 StGB und § 266 Abs. 2 StGB anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76; 17. April 1980 - 4 StR 22/80 - und 30. Juni 1982 - 2 StR 297/82; Senatsbeschluß vom 1. März 1978 - 3 StR 35/78).
  • BGH, 01.03.1978 - 3 StR 35/78

    Annahme eines besonders schweren Falles der sträflichen Untreue unter

    Auszug aus BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83
    Daß bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, die Höhe des angerichteten Schadens eine wesentliche Rolle spielt, ist auch in der Rechtsprechung zu § 263 Abs. 3 StGB und § 266 Abs. 2 StGB anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76; 17. April 1980 - 4 StR 22/80 - und 30. Juni 1982 - 2 StR 297/82; Senatsbeschluß vom 1. März 1978 - 3 StR 35/78).
  • BGH, 19.10.1976 - 1 StR 582/76

    Fortgesetzte Untreue und fortgesetzte Urkundenfälschung - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83
    Daß bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, die Höhe des angerichteten Schadens eine wesentliche Rolle spielt, ist auch in der Rechtsprechung zu § 263 Abs. 3 StGB und § 266 Abs. 2 StGB anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76; 17. April 1980 - 4 StR 22/80 - und 30. Juni 1982 - 2 StR 297/82; Senatsbeschluß vom 1. März 1978 - 3 StR 35/78).
  • BGH, 28.08.1975 - 4 StR 175/75

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles

    Auszug aus BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83
    Daß bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, die Höhe des angerichteten Schadens eine wesentliche Rolle spielt, ist auch in der Rechtsprechung zu § 263 Abs. 3 StGB und § 266 Abs. 2 StGB anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76; 17. April 1980 - 4 StR 22/80 - und 30. Juni 1982 - 2 StR 297/82; Senatsbeschluß vom 1. März 1978 - 3 StR 35/78).
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83
    Die Strafrahmenverschiebung hängt davon ab, ob das Tatbild vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 28, 318, 319).
  • BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75
    Auszug aus BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83
    Denn die Gewerbsmäßigkeit der Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 373 Abs. 1 AO ) bildet nur einen - wenn formal auch tatbestandsmäßig ausgestalteten - gesetzlichen Strafschärfungsgrund (vgl. BGHSt 26, 167, 173 f.), der nach seinem Gewicht zwischen dem Strafrahmen des Grundtatbestandes des § 370 Abs. 1 AO und der Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle des § 370 Abs. 3 AO einzuordnen ist.
  • BGH, 03.07.1981 - 3 StR 210/81

    Milderung eines Strafrahmens auf Grund verminderter Schuldfähigkeit und wegen

    Auszug aus BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83
    Der Senat hat in dem Beschluß BGHSt 30, 166 , der das Verhältnis der vollendeten gefährlichen Körperverletzung zum minder schweren Fall des versuchten Totschlags betrifft, allerdings die Auffassung vertreten, daß es - anders als im Hinblick auf die erhöhte Mindeststrafe eines wegen Gesetzeskonkurrenz weichenden Strafgesetzes - eine Bindung des Richters an die Höchststrafe eines verdrängten Tatbestandes nicht gebe (aaO. S. 167 f.).
  • BGH, 03.10.1973 - 2 StR 277/73

    Möglichkeit einer zusätzlichen Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83
    Aus ähnlichen Erwägungen hat die Rechtsprechung früher zur Reichsabgabenordnung 1931/1939 (= a.F.) und 1968 (= n.F.) entschieden, daß auf die in den Tatbeständen der Steuerhinterziehung(§ 396 Abs. 1 a.F., § 392 n.F.) und der Steuerhehlerei (§ 403 Abs. 2 a.F., § 398 Abs. 2 n.F.) neben Gefängnis zwingend angedrohte Geldstrafe auch erkannt werden müsse, wenn der Täter gewerbsmäßig gehandelt habe und deshalb die hierfür einschlägige Vorschrift (§ 401 b Abs. 1 a.F., § 397 Abs. 1 n.F.) anzuwenden sei, die nach ihrem Wortlaut nur Gefängnis mit einer erhöhten Mindeststrafe von drei Monaten vorsah (RGSt 75, 188, 190; BGH LM RAbgO § 401 b Nr. 1; BGH bei Herlan GA 1953, 177; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1973 - 2 StR 277/73; ebenso Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. S. 125; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht § 397 AO Rdn. 29).
  • RG, 12.05.1941 - 5 D 741/40

    Entgegen dem abweichenden Wortlaut muß auch im Falle des § 401 b RAbgO. auf

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Allerdings wollte der Gesetzgeber bereits mit der Einführung des § 370 Abs. 3 AO zum Ausdruck bringen, dass die Steuerhinterziehung "hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit und ihrer Strafwürdigkeit nicht geringer zu bewerten ist als der Betrug" (BGHSt 32, 95, 99 mit Hinweis auf BR-Drucks. 23/71 S. 194).
  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

    Dieser Strafrahmen ist nach der Schuldspruchänderung nicht mehr eröffnet, weil § 370 Abs. 3 AO nur auf die unselbständige Qualifikation des § 373 AO, nicht aber auf den selbständigen Tatbestand der Steuerhehlerei anwendbar ist (vgl. BGHSt 32, 95, 98 f.).
  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 342/08

    Steuerhinterziehung durch fingierte Ketten- und Karussellgeschäfte

    Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann sich daher zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Strafaussetzung vertraut (BGH NStZ 1985, 459; GA 1979, 59; Urt. vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83).
  • BGH, 02.09.2015 - 1 StR 11/15

    Schmuggel (Verhältnis zur Steuerhinterziehung: Spezialität; Verhältnis zur

    Bei Schmuggel gemäß § 373 AO handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand, der den Grundtatbestand des § 370 AO verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 1 StR 267/14, NStZ 2015, 285; BGH, Urteile vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, NStZ 2012, 637 und vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95).

    Der Täter würde andernfalls wegen dieser strafschärfenden Begehungsart milder bestraft werden, als wenn diese fehlte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 1 StR 267/14, NStZ 2015, 285; BGH, Urteile vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95 und vom 10. September 1986 - 3 StR 292/86, wistra 1987, 30; Jäger in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 373 Rn. 51; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 51. Lfg., § 373 Rn. 145; Schmitz/Wulf in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 370 Rn. 539).

  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 267/14

    Schmuggel (Verhältnis zur Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall:

    Bei Schmuggel gemäß § 373 AO handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand, der den Grundtatbestand des § 370 AO verdrängt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, NStZ 2012, 637; und vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95).

    Der Täter würde andernfalls wegen dieser strafschärfenden Begehungsart milder bestraft werden, als wenn diese fehlte (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95; und vom 10. September 1986 - 3 StR 292/85, wistra 1987, 30; Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 373 Rn. 51; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 Rn. 145; Schmitz/Wulf in MüKo-StGB, § 370 Rn. 485).

  • OLG Stuttgart, 10.06.2002 - 1 Ss 185/02

    Steuerhehlerei: Gewerbsmäßigkeit beim Ankauf unverzollter Zigaretten

    Diese Auslegung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit, das in § 373 Abs. 1 AO eine Qualifizierung des Grundtatbestandes des § 374 Abs. 1 AO darstellt (BGHSt 32, 95), vermag der Senat nicht zu teilen.
  • BGH, 10.09.1986 - 3 StR 292/86

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - Verurteilung wegen Beihilfe

    Das Landgericht hat möglicherweise verkannt, daß der qualifizierte Tatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 AO; vgl. BGHSt 32, 95, 96) auf den Gehilfen nur anwendbar ist, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat.

    Es hat sich dabei nicht etwa allein (vgl. BGHSt 32, 95, 96 a.E.) oder mit auf eine Annahme des Inhalts gestützt, der Angeklagte selbst habe gewerbsmäßig gehandelt.

  • BGH, 19.04.2000 - 5 StR 644/99

    Gewaltsamer Schmuggel; Beisichführen einer Waffe; Steuerhinterziehung:

    Der damit erfüllte Tatbestand des § 373 AO verdrängt als qualifizierte Form der Steuerhinterziehung den Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO (vgl. BGHSt 32, 95).
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98

    Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene

    § 373 AO stellt vielmehr eine unselbständige tatbestandliche Abwandlung der §§ 370, 372 AO dar (vgl. BGHSt 32, 95, 96 f.; Kohlmann, Steuerstrafrecht § 373 Rdn. 5).
  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85

    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer -

    Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß bei Steuerhinterziehungen beträchtlichen Umfanges eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Bewahrung es ankommt, gerade auf diesem Gebiet zu erhalten; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann sich als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Strafaussetzung vertraut (BGH GA 1979, 59; BGH, Urteil vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83).
  • BGH, 03.01.1990 - 3 StR 399/89

    Steuerhinterziehung - Urteilsgründe

  • BGH, 06.06.1994 - 5 StR 229/94

    Schmuggel - Steuerhinterziehung - Serientat - Freiheitsstrafe

  • BGH, 14.02.1990 - 3 StR 317/89

    Voraussetzungen für ein pflichtwidriges Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr.

  • OLG Schleswig, 17.04.2018 - 1 Ws 102/18

    Grundsätzlich bindet ein nach Beginn der Hauptverhandlung ergangener

  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 110/88

    Vorhersehbarkeit eines Reflextodes im Fall einer Körperverletzung mit Todesfolge

  • BGH, 21.06.1985 - 3 StR 163/85

    Unbegründetheit einer Revision wegen Hinterziehung von Einfuhrsteuern für die

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