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   BGH, 21.10.1985 - 1 StR 316/85   

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https://dejure.org/1985,959
BGH, 21.10.1985 - 1 StR 316/85 (https://dejure.org/1985,959)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1985 - 1 StR 316/85 (https://dejure.org/1985,959)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1985 - 1 StR 316/85 (https://dejure.org/1985,959)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wählerbestechung durch Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung - Erfordernis einer "Unrechtsvereinbarung" - Baugenehmigung an einen Sportverein als "Vorteil"

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Straftatbestand der Wählerbestechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) § 108b Abs. 1, § 108d
    Herstellen einer gefühlsmäßigen Verpflichtung des Wählers; Begriff des Vorteils

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 336
  • NJW 1986, 859
  • MDR 1986, 332
  • NStZ 1987, 68
  • StV 1986, 382
  • JR 1986, 252
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.11.1958 - 1 StR 453/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.10.1985 - 1 StR 316/85
    Gewährt ist ein solcher Vorteil auch dann, wenn er dem Begünstigten nur mittelbar zugute kommt (BGHSt 14, 123, 128; BGH NJW 1959, 345, 346; RGSt 13, 396).
  • BGH, 03.02.1960 - 4 StR 437/59
    Auszug aus BGH, 21.10.1985 - 1 StR 316/85
    Gewährt ist ein solcher Vorteil auch dann, wenn er dem Begünstigten nur mittelbar zugute kommt (BGHSt 14, 123, 128; BGH NJW 1959, 345, 346; RGSt 13, 396).
  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BGH, 21.10.1985 - 1 StR 316/85
    "Vorteile" sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 264, 279 [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82] m.w.N.) jegliche Leistungen materieller und immaterieller Art, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessern.
  • RG, 08.03.1886 - 419/86

    Macht sich derjenige einer Bestechung schuldig, welcher Angehörigen eines Beamten

    Auszug aus BGH, 21.10.1985 - 1 StR 316/85
    Gewährt ist ein solcher Vorteil auch dann, wenn er dem Begünstigten nur mittelbar zugute kommt (BGHSt 14, 123, 128; BGH NJW 1959, 345, 346; RGSt 13, 396).
  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    (1) Zahlungen an Dritte wurden - wie in §§ 331 ff. StGB a.F. - schon vor den Änderungen des Tatbestands der Angestelltenbestechlichkeit durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) von § 12 UWG a.F. erfasst, wenn sie dem bestochenen Angestellten oder Beauftragten mittelbar zugute kamen (von Gamm, Wettbewerbsrecht 5. Aufl. Kap. 47 Rdn. 12; vgl. auch BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339; 35, 128, 133; jeweils zu §§ 331 ff. StGB a.F.).

    Für die Frage, ob bei einer Drittzuwendung ein solcher Vorteil vorliegt, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wobei dem persönlichen Interesse des Bestochenen entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 33, 336, 339 f.).

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

    Dabei stellt das Landgericht auch auf die Rechtsprechung ab, derzufolge bei kleinen Vereinen als Zuwendungsempfängern sich solche Leistungen auch auf das einzelne Mitglied auswirken und deshalb ein eigenes, persönliches Interesse des Mitgliedes daran bestehe (Bezugnahme auf BGHSt 33, 336, 340; 35, 128, 135).

    Wann diese Voraussetzung bei Mitgliedern einer Personenvereinigung im Hinblick auf Zuwendungen an diese vorliegt, ist nach der zitierten Rechtsprechung eine Frage des Einzelfalles, zu deren Beurteilung insbesondere das persönliche Interesse des jeweiligen Mitgliedes an dem der Vereinigung gewährten Vorteil von Bedeutung sein kann (BGHSt 33, 336, 340; 35, 128, 135).

  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

    Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur seine persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 - Vorteil 5).
  • BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87

    Annahme von Geldzuwendungen, welche zur Weiterleitung an politische Parteien

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie schon des Reichsgerichts, erfordert dies, daß die Leistung für den Amtsträger selbst eine solche Besserstellung zur Folge haben muß (vgl. BGHSt 14, 123, 127; 15, 184 [BGH 05.10.1960 - 2 StR 374/60]; 15, 286 [BGH 23.11.1960 - 2 StR 392/60]; 33, 336, 339, jeweils m. w. Nachw.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände nämlich auch dann gegeben, wenn er dem Begünstigten nur mittelbar zugute kommt (vgl. BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339 m. w. Nachw.).

    Wann diese Voraussetzung bei Mitgliedern einer Personenvereinigung im Hinblick auf Zuwendungen an diese vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles, zu dessen Beurteilung insbesondere das persönliche Interesse des jeweiligen Mitglieds an dem der Vereinigung gewährten Vorteil von Bedeutung sein kann (BGHSt 33, 336, 340).

  • BVerwG, 08.09.2020 - 2 WD 18.19

    Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat

    Dabei wird der strafrechtlich relevante Begriff "Vorteil" durch das Merkmal der Sozialadäquanz eingegrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1985 - 1 StR 316/85 - BGHSt 33, 336 zu § 108b Abs. 1 StGB).
  • VG Dresden, 09.09.2009 - 4 K 1713/08

    Spendenversprechen eines Bürgermeisterkandidaten

    Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht eine von der Staatsanwaltschaft abweichende Einschätzung der Strafbarkeit treffen könnte, setzt der Straftatbestand nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 21.10.1985, 1 StR 316/85) in der Tat voraus, dass zwischen Täter und Begünstigtem eine bestimmte personale Beziehung hergestellt wird oder bestehen muss.
  • OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 2 Ws 181/99

    Begriff des mittelbaren Vorteils

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 3; BGH NStZ 1985, 497, 499).

    Da - anders als nach dem hier nicht anwendbaren, durch Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (a.a.O.) neu gefaßten § 332 StGB, der ausdrücklich auch den einem Dritten zugewendeten Vorteil genügen läßt - der Vorteil dem Täter selbst zufließen muß, ist es zudem erforderlich, daß der Vorteil zumindest mittelbar auch dem Amtsträger zugute kommt (vgl. BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339; 35, 128, 135).

  • BGH, 08.06.1999 - 1 StR 210/99

    Nur wegen Vorteilsannahme ergangene Verurteilung eines Beamten der LVA

    In diesem Fall wäre das für § 332 StGB a.F. erforderliche Äquivalenzverhältnis zwischen gewährtem Vorteil und pflichtwidriger Diensthandlung, d.h. die "Unrechtsvereinbarung" zu bejahen gewesen (vgl. BGHSt 33, 336, 338).
  • BGH, 13.11.1997 - 1 StR 323/97

    BGH bestätigt Verurteilung eines Verwaltungsdirektors wegen Bestechlichkeit

    Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279 [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82]; 33, 336, 339; 35, 128, 133).
  • OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00

    Bestechlichkeit; Bestechung; Vorteilsbegriff; Unrechtsvereinbarung;

    Es genügt jedoch, dass dem Amtsträger durch die Zuwendung an den Dritten ein mittelbarer immaterieller Vorteil zufließt (BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339 ; Rudolphi a.a.O. § 331 Rdn. 22 m.w.N.).
  • LG Bochum, 11.11.2016 - 14 Ns 71/16
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