Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,318
BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85 (https://dejure.org/1985,318)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1985 - 3 StR 311/85 (https://dejure.org/1985,318)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1985 - 3 StR 311/85 (https://dejure.org/1985,318)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,318) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54, § 55
    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 367
  • NJW 1986, 440
  • MDR 1986, 247
  • StV 1987, 389
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85
    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174; 32, 190, 193; 33, 230, 232; BGH NJW 1982, 2080 ).

    Die in der Rechtsprechung einheitlich vertretene Auffassung über die Zäsurwirkung der früheren Verurteilung u. a. BGHSt 32, 190 0 (310) 108 b-d NJW 1982, 2080 - 90 e-f verstößt entgegen einer in der Zeit verurteilenen der Ansicht von Samson (SK 4. Aufl. § 53 Rdn. 9; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 55 Rdn. 16 zu einer Fallgestaltung, die hier nicht vorliegt; Vogler in LK, 10. Aufl. § 55 Rdn. 12-14) nicht gegen das Gesetz.

    Zwar wird in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung entfalle dann, wenn die durch die frühere Vorverurteilung verhängte Strafe im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt sei (BGHSt 32, 190, 193; (310) 108 h-d 1. Sen.; BGH NJW 1982, 2080 ; 2) (310) 90 e-f; 4. Sen. An dieser bisher vom 3. Str.

    Nach einer in der Rechtsprechung des BGH bisher vertretenen Auffassung (u. a. BGH - 4. Senat - NJW 1982, 2080 , hier III (310) 90 e-f; BGH- 2. Senat - BGHsT 32, 190, hier III (310) 108 d; BGH - 3. Senat unveröffentlicht) entfällt die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung dann, wenn die durch die früheren Vorverurteilungen verhängte Strafe im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist.

  • BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus vor und nach der verurteilten Tat

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85
    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174; 32, 190, 193; 33, 230, 232; BGH NJW 1982, 2080 ).

    Die in der Rechtsprechung einheitlich vertretene Auffassung über die Zäsurwirkung der früheren Verurteilung u. a. BGHSt 32, 190 0 (310) 108 b-d NJW 1982, 2080 - 90 e-f verstößt entgegen einer in der Zeit verurteilenen der Ansicht von Samson (SK 4. Aufl. § 53 Rdn. 9; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 55 Rdn. 16 zu einer Fallgestaltung, die hier nicht vorliegt; Vogler in LK, 10. Aufl. § 55 Rdn. 12-14) nicht gegen das Gesetz.

    Zwar wird in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung entfalle dann, wenn die durch die frühere Vorverurteilung verhängte Strafe im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt sei (BGHSt 32, 190, 193; (310) 108 h-d 1. Sen.; BGH NJW 1982, 2080 ; 2) (310) 90 e-f; 4. Sen. An dieser bisher vom 3. Str.

    Nach einer in der Rechtsprechung des BGH bisher vertretenen Auffassung (u. a. BGH - 4. Senat - NJW 1982, 2080 , hier III (310) 90 e-f; BGH- 2. Senat - BGHsT 32, 190, hier III (310) 108 d; BGH - 3. Senat unveröffentlicht) entfällt die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung dann, wenn die durch die früheren Vorverurteilungen verhängte Strafe im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist.

  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85
    Der dem Angeklagten bei erledigter Vorverurteilung auf den ersten Blick entgehende - insoweit vom Gesetz aber gewollte - Vorteil der Strafermäßigung durch die Bildung einer Gesamtstrafe wird nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs dadurch ausgeglichen, daß der Tatrichter die in der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegende Härte bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe ausgleichen muß (BGHSt 31, 102 ; 33, 131; BGH StV 1984, 72 ).
  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85
    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174; 32, 190, 193; 33, 230, 232; BGH NJW 1982, 2080 ).
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85
    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174; 32, 190, 193; 33, 230, 232; BGH NJW 1982, 2080 ).
  • BGH, 06.03.1962 - 5 StR 16/62

    Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die Bildung einer Gesamtstrafe -

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85
    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174; 32, 190, 193; 33, 230, 232; BGH NJW 1982, 2080 ).
  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85

    Zur Gesamtstrafenbildung bei Strafbefehl

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85
    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174; 32, 190, 193; 33, 230, 232; BGH NJW 1982, 2080 ).
  • RG, 05.04.1881 - 532/81

    1. Können in verschiedenen Erkenntnissen gegen eine Person zusammen mehr als 15

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85
    Da aus den beiden Verurteilungen keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, kommt § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB , der für Gesamtstrafen eine Höchstgrenze von 15 Jahren vorsieht, nicht zur Anwendung (vgl. RGSt 4, 53 f; Tröndle in LK, 10. Aufl. Rdn. 8 zu § 38 StGB ).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85
    Der dem Angeklagten bei erledigter Vorverurteilung auf den ersten Blick entgehende - insoweit vom Gesetz aber gewollte - Vorteil der Strafermäßigung durch die Bildung einer Gesamtstrafe wird nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs dadurch ausgeglichen, daß der Tatrichter die in der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegende Härte bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe ausgleichen muß (BGHSt 31, 102 ; 33, 131; BGH StV 1984, 72 ).
  • BGH, 07.10.1983 - 1 StR 664/83

    Durchführung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bei Zahlung eines

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85
    Der dem Angeklagten bei erledigter Vorverurteilung auf den ersten Blick entgehende - insoweit vom Gesetz aber gewollte - Vorteil der Strafermäßigung durch die Bildung einer Gesamtstrafe wird nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs dadurch ausgeglichen, daß der Tatrichter die in der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegende Härte bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe ausgleichen muß (BGHSt 31, 102 ; 33, 131; BGH StV 1984, 72 ).
  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 222/87

    Zäsurwirkung einer vollstreckten Freiheitsstrafe

    Eine Verurteilung, die durch Vollstreckung der erkannten Strafe erledigt ist, entfaltet keine Zäsurwirkung (Beibehaltung der bisherigen Auffassung, gegen BGHSt 33, 367, 369 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] = StrVert. 87, 389).

    Eine Verurteilung, die durch Vollstreckung der erkannten Strafe erledigt ist, entfaltet keine Zäsurwirkung (Beibehaltung der bisherigen Auffassung, BGHSt 32, 190 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83] = NJW 84, 375; gegen BGHSt 33, 367, 369 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] = NJW 1986, 440).

    Zwar könne mit der dort verhängten Geldstrafe keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden, weil die Strafe bezahlt sei, doch entfalte diese Verurteilung dennoch Zäsurwirkung (BGHSt 33, 367, 369) [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85], so daß aus der Strafe im Fall II 1 und den Strafen für die nach dem 18. März 1981 begangenen Taten keine Gesamtstrafe gebildet werden könne.

    Indes kommt es hierauf nicht an, weil der Senat die in BGHSt 33, 367, 369 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] vom 3. Strafsenat vertretene (die Entscheidung nicht tragende) Auffassung, auch eine i.S. von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigte Verurteilung entfalte Zäsurwirkung, nicht teilt, vielmehr an der bisherigen Rechtsprechung festhält, wonach der erledigten Verurteilung eine Zäsurwirkung nicht mehr zukommt (BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; BGH NJW 1982, 2080; BGH, Urteile vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87, vom 10. Juli 1985 - 3 StR 124/85 und vom 28. Februar 1984 - 1 StR 37/84).

    In BGHSt 33, 367, 369 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] wird anerkannt, "daß eine Verurteilung, wenn sie nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB ihre Erledigung gefunden hat, nach dem Gesetz nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann".

    Die in BGHSt 33, 367, 368 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] angestellte Erwägung, durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung solle "ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären", findet sich zwar in mehreren Entscheidungen, hat sich bisher aber, soweit ersichtlich, nur zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt.

    Dagegen wirkt sich die in BGHSt 33, 367, 369 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] niedergelegte Auffassung in aller Regel zum Nachteil des Angeklagten aus.

    Der Senat hält es im Hinblick auf den Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht für möglich, diese Bestimmung so, wie in BGHSt 33, 367, 369 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] vorgeschlagen, anzuwenden.

    Eine solche Lösung - mag sie auch besser geeignet sein, Zufälligkeiten zu vermeiden, die mit der Erledigung von Strafen verknüpft sein können - überschritte die Grenze richterlicher Auslegung (so auch Stree JR 1987, 73, 74, der freilich - insoweit folgt ihm der Senat nicht - den "Warnappell" der früheren Verurteilung berücksichtigt; Maatz NJW 1987, 478, 479 [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83]; wie BGHSt 33, 367 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe S. 175).

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Die wegen der Zäsurwirkung (vgl. BGHSt 33, 230; 33, 367) notwendige Verhängung zweier getrennter Strafen (nämlich der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und der weiteren Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren) darf jedoch nicht dazu führen, daß die Strafen in ihrer Gesamtheit nicht mehr in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten stehen:.

    Diese Zufälligkeiten hatten den 3. Strafsenat (BGHSt 33, 367 - obiter dictum -) zu der Überlegung veranlaßt, die Zäsurwirkung stets - also auch bei erledigter Vorverurteilung - zu bejahen, wobei er allerdings auch hierbei betont hat, daß dadurch entstehende Härten ausgeglichen werden müßten.

    Sie erkennen aber durchaus an, daß die Bejahung oder Verneinung einer Zäsurwirkung damit von Zufällen abhängt und sich deshalb vorteilhaft oder nachteilig für den Angeklagten auswirken kann (BGHR aaO Zäsurwirkung 3), was dem Wesen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung widerspricht; denn durch sie soll erreicht werden, daß der Angeklagte genauso gestellt wird, wie wenn alle Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden würden (BGHSt 33, 367, 368 m.w.N.).

  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    In Reaktion auf die nicht tragenden gegenteiligen Erwägungen des erkennenden Senats in der Entscheidung BGHSt 33, 367, 368 f. führte der 1. Strafsenat (BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 3) aus, daß die sogenannte Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung nichts Selbständiges, neben der Gesamtstrafenbildung und unabhängig von ihr Bestehendes sei.

    Daß richterliches Versehen dann, wenn an sich eine nachträgliche Gesamtstrafenlage besteht, die Zäsurwirkung nicht beseitigt, ergibt sich auch aus folgenden Erwägungen: Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 32, 190, 193; BGHSt 33, 367, 368); dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 43, 216, 217).

    Die für eine einzelne zeitige Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgeschriebene Höchstgrenze von 15 Jahren gilt zwar für das sich durch Kumulation mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen ergebende Gesamtstrafübel nicht (BGHSt 33, 367, 368 f.; BGHSt 43, 216, 218).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht