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   BGH, 19.11.1985 - 1 StR 489/85   

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BGH, 19.11.1985 - 1 StR 489/85 (https://dejure.org/1985,764)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1985 - 1 StR 489/85 (https://dejure.org/1985,764)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1985 - 1 StR 489/85 (https://dejure.org/1985,764)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vollendung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer - Tatbestandsmerkmal "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" - Eine zum Straßenverkehr als solchem wesenseigene Beziehung eines Tatortes - Der erforderliche räumliche ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Vollendung des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB StGB (1975) § 316a Abs. 1
    Tatbestandsvollendung; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 378
  • NJW 1986, 1623
  • MDR 1986, 334
  • NStZ 1986, 255
  • NStZ 1986, 551
  • StV 1986, 383
  • JR 1986, 428
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.04.1968 - 1 StR 60/68

    Strafbarkeit wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 19.11.1985 - 1 StR 489/85
    Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Senats in BGHSt 5, 284 und 22, 114 hebt es darauf ab, daß die Täter bereits mit Angriffsvorsatz in dem Kfz des Nebenklägers Platz genommen, ihn dann plangemäß an eine einsame Stelle gelockt und ihn dort veranlaßt haben, auszusteigen und mit ihnen noch 155 m weiter weg von der Straße zu gehen, um ihn alsdann ungestört überfallen zu können; damit sei von den Angeklagten die durch das Kfz geschaffene Vereinzelung und die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe plangemäß ausgenutzt worden.

    Der für die Annahme des Merkmals "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" erforderliche räumliche Zusammenhang (vgl. BGHSt 22, 114, 116 f.) [BGH 09.04.1968 - 1 StR 60/68] zu dem an der Straße zurückgelassenen Pkw war angesichts der Entfernung von 155 m unterbrochen.

    In dem der Entscheidung BGHSt 22, 114 zugrundeliegenden Fall hatten die Täter in ihren vor Antritt der Fahrt verabredeten Tatplan aufgenommen, den Mitfahrer zunächst an einen abgelegenen Ort zu fahren, wo der Wagen abgestellt werden sollte, und ihn von dort aus unter einem Vorwand weiter in die Weinberge zu locken, wo dann erst der Überfall stattfinden sollte, so daß schon der Tatplan keinen Angriff "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" vorsah und infolgedessen ein Schuldspruch nach § 316 a Abs. 1 StGB nicht in Betracht kam.

    Sollten die Angeklagten von vornherein vorgehabt haben, ihr Opfer vom Haltepunkt aus an eine weit entfernte Stelle außerhalb des Straßenbereichs zu locken, bevor sie den beabsichtigten Raub ausführten, so wäre die so verursachte Vereinzelung des Opfers keine Gefahrenlage mehr, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 22, 114, 116) [BGH 09.04.1968 - 1 StR 60/68].

  • BGH, 18.12.1962 - 1 StR 452/62
    Auszug aus BGH, 19.11.1985 - 1 StR 489/85
    Die für den Überfall vorgesehene einsame Stelle muß in der Vorstellung des Täters genügend konkretisiert sein (z.B. Parkplatz), wenn es auch nicht erforderlich ist, daß der Tatplan eine bis ins einzelne genaue Vorstellung vom Überfallort enthält (vgl. BGHSt 18, 170, 173) [BGH 18.12.1962 - 1 StR 452/62].

    Nimmt der Täter mit derartigem Angriffsvorsatz im Kraftwagen Platz, so ist schon mit Beginn der Fahrt die Tat nach § 316 a StGB vollendet (vgl. BGHSt 6, 82; 18, 170, 173 [BGH 18.12.1962 - 1 StR 452/62]; BGH NJW 1971, 765, 766 [BGH 28.01.1971 - 4 StR 552/70]; Schäfer aaO Rdn. 14; Horn in SK § 316 a Rdn. 4).

  • BGH, 28.01.1971 - 4 StR 552/70

    Beschränkt eingelegte Revision zur Verurteilung wegen Straßenraubes -

    Auszug aus BGH, 19.11.1985 - 1 StR 489/85
    Nimmt der Täter mit derartigem Angriffsvorsatz im Kraftwagen Platz, so ist schon mit Beginn der Fahrt die Tat nach § 316 a StGB vollendet (vgl. BGHSt 6, 82; 18, 170, 173 [BGH 18.12.1962 - 1 StR 452/62]; BGH NJW 1971, 765, 766 [BGH 28.01.1971 - 4 StR 552/70]; Schäfer aaO Rdn. 14; Horn in SK § 316 a Rdn. 4).
  • BGH, 02.02.1954 - 5 StR 590/53
    Auszug aus BGH, 19.11.1985 - 1 StR 489/85
    Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Senats in BGHSt 5, 284 und 22, 114 hebt es darauf ab, daß die Täter bereits mit Angriffsvorsatz in dem Kfz des Nebenklägers Platz genommen, ihn dann plangemäß an eine einsame Stelle gelockt und ihn dort veranlaßt haben, auszusteigen und mit ihnen noch 155 m weiter weg von der Straße zu gehen, um ihn alsdann ungestört überfallen zu können; damit sei von den Angeklagten die durch das Kfz geschaffene Vereinzelung und die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe plangemäß ausgenutzt worden.
  • BGH, 29.04.1954 - 4 StR 837/53
    Auszug aus BGH, 19.11.1985 - 1 StR 489/85
    Nimmt der Täter mit derartigem Angriffsvorsatz im Kraftwagen Platz, so ist schon mit Beginn der Fahrt die Tat nach § 316 a StGB vollendet (vgl. BGHSt 6, 82; 18, 170, 173 [BGH 18.12.1962 - 1 StR 452/62]; BGH NJW 1971, 765, 766 [BGH 28.01.1971 - 4 StR 552/70]; Schäfer aaO Rdn. 14; Horn in SK § 316 a Rdn. 4).
  • BGH, 12.01.1954 - 1 StR 631/53
    Auszug aus BGH, 19.11.1985 - 1 StR 489/85
    In der genannten Entscheidung hat der Senat sein früheres Urteil BGHSt 5, 282 [BGH 12.01.1954 - 1 StR 631/53], in dem er eine Entfernung von etwa 100 m zwischen dem Ort des Aussteigens und dem eigentlichen Tatort als die Anwendung des § 316 a StGB nicht hindernd angenommen hatte, schon als weit gehend bezeichnet.
  • BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89

    Schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher gemeinschaftlicher

    Unabhängig davon, daß auch die von dem Polizeibeamten für möglich gehaltene Entfernung von etwa 30 bis 50 m "bereits die wesenseigene Beziehung des Tatorts zum Straßenverkehr fehlen läßt (BGHSt 33, 378 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]), wollten die Angeklagten, um H. abzulenken, mit diesem unter einem Vorwand in den Wald gehen, um dort ungestört die Tat begehen zu können.

    Das Ausnutzen dieser Gefahren ist nicht nur während der Fahrt oder im vorübergehend haltenden Fahrzeug, sondern auch nach dem Aussteigen des Opfers möglich; dabei muß jedoch der geplante Überfall im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten und Aussteigen stehen (BGHSt 33, 378, 381 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]; BGHR StGB § 316 a Straßenverkehr 2; Schäfer in LK, 10. Aufl. § 316 a StGB Rdn. 12; Krumme, StVG § 316 a StGB Rdn. 13 ff. jeweils m.w.Nachweisen).

    Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend eine Beziehung zum Verkehr verneint bei einem Tatort, der in einer Entfernung von etwa 750 m vom Halteplatz des Fahrzeugs auf einem einsamen Feldweg in den Weinbergen lag (BGHSt 22, 114, 115) oder der sich 155 m von dem an der Straße zurückgelassenen Pkw entfernt in einem Schrebergartengelände befand (BGHSt 33, 378, 380) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].

    In beiden Fällen begründete die besondere Einsamkeit der Tatorte keine Gefahrenlage mehr, die dem "fließenden Straßenverkehr eigentümlich" ist; der räumliche Zusammenhang zu den in ziemlicher Entfernung zurückgelassenen Fahrzeugen war unterbrochen (BGHSt 22, 114, 116 f.; 33, 378, 380) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].

    Entscheidend für einen Angriff unter "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ist allerdings, von welchen Vorstellungen über den Tathergang der Täter in dem Zeitpunkt bestimmt wird, in dem er die Tat unternimmt, das bedeutet, zu ihrer Verwirklichung im Sinne des § 22 StGB ansetzt (vgl. BGHSt 33, 378, 381 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]; BGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 2).

    Der Unternehmenstatbestand (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) des § 316 a StGB kann deshalb bereits mit dem Beginn der Fahrt vollendet sein, wenn der Täter mit einem genügend konkreten Angriffsvorsatz in dem Fahrzeug Platz genommen hat, unabhängig davon, ob und wie dann später der Überfall ausgeführt wird (BGHSt 33, 378, 381) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].

    Die Angeklagten könnten somit bereits bei der Abfahrt mit Axel H. die Voraussetzungen des § 316 a StGB erfüllt haben, auch wenn sie noch nicht genau wußten, an welcher Stelle des Streckenabschnitts sie ihn aussetzen wollten (vgl. dazu BGHSt 18, 170, 173; 33, 378, 381) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].

  • BGH, 27.02.1996 - 1 StR 66/96

    Probefahrt - Abgrenzung § 263 StGB - § 242 StGB bei Absicht, das Fahrzeug nach

    Denn unter den festgestellten Umständen war die Fahrt mit dem vorübergehenden Anhalten auf einem Parkplatz noch nicht beendet (vgl. BGHSt 33, 378; 38, 196; BGH NStZ 1994, 340, 341).
  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 484/88

    Erfüllung des Tatbestands des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer -

    Plant er zu diesem Zeitpunkt eine Raubtat im Sinne von § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB, so kann der Tatbestand damit bereits erfüllt sein (BGHSt 33, 378, 381 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85] = NStZ 1986, 551 m. krit. Anm. Geppert = JR 1986, 427 m. Anm. Hentschel; hierzu auch Günther JZ 1987, 16 und 369; Senatsbeschluß vom 14. Juli 1987 - 4 StR 324/87 = BGHR § 316 a Abs. 1 Angriff 1).

    Soll die Raubtat nach dem Plan des Täters erst an einem Ort begangen werden, der keine zum Straßenverkehr wesenseigene Beziehung aufweist, so ist der Tatbestand nicht erfüllt (BGHSt 33, 378 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]).

    Um den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB zu erfüllen, genügt es zwar bereits, wenn das Opfer - wie hier durch Drohung - zur Fahrt an eine einsame Stelle und dort zum Anhalten und Aussteigen bewogen werden soll, um es alsbald - in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang - zu überfallen (BGHSt 33, 378, 381) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].

  • BVerfG, 03.02.2006 - 2 BvR 1765/05

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Auslegung einer Norm; willkürliche

    a) Die Auslegung der Vorschrift des § 353 Abs. 2 StPO durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Sinne eines Grundsatzes größtmöglicher Aufrechterhaltung der von den Gesetzesverletzungen nicht berührten Feststellungen (vgl. BGHSt 14, 30 ; 33, 378 ; Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 353 Rn. 15) unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BGH, 05.08.2005 - 2 StR 195/05

    Gesetzlicher Richter und faires Verfahren (freie Beweiswürdigung;

    Die Aufrechterhaltung rechtsfehlerfrei getroffener tatrichterlicher Feststellungen entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 14, 30, 34 f.; 33, 378, 382; vgl. Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 353 Rdn. 24 ff.; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 353 Rdn. 15; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 353 Rdn. 18 ff., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1987 - 4 StR 324/87

    Erfüllung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bei bloßer

    Nun genügt es zur Vollendung des § 316 a StGB zwar schon, wenn der Täter in einem Kraftfahrzeug mit Angriffsvorsatz Platz nimmt, also einen Überfall unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs plant (BGHSt 33, 378, 381) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].

    Ob er damit noch "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des StraßenVerkehrs" geschah, bedarf eingehender Prüfung (vgl. dazu BGHSt 33, 378 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1985 - 4 StR 216/85, mitgeteilt bei Janiszewski NStZ 1985, 404; Günther JZ 1987, 369 ff).

  • BGH, 22.02.1996 - 1 StR 721/95

    Revision - Wirksame Beschränkung - Fehlerhafte Subsumtion - Rücktritt vom Versuch

    Die für den Überfall erforderliche einsame Stelle muß in der Vorstellung des Täters konkretisiert sein (BGHSt 33, 378, 381 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85] m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96

    Tatbestand nicht verwirklicht - Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer - Ruhender

    In letzterem Fall muß jedoch der geplante Überfall in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten und Aussteigen stehen (BGHSt 33, 378, 381) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85] .
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 135/95

    Erpressung - Raub - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Bereicherung

    Es ist anerkannt, daß im Sinne des § 316a StGB auch der tatbestandsmäßig handelt, der sein Opfer in einem Kraftfahrzeug an eine entlegene Stelle bringt, um dort Raub oder Erpressung zu begehen (BGHSt 33, 378, 381 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]; w.N. bei Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 316a Rdn. 3).
  • BGH, 10.09.1996 - 4 StR 416/96

    Rücktritt von einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer durch Herbeirufen eines

    Entscheidend ist, was der Täter im Augenblick des Unternehmens plant (BGHSt 33, 378, 381) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].
  • BGH, 24.03.1994 - 4 StR 771/93

    Abgelegener Ort - Besondere Verhältnisse - Straßenverkehr - Überfall

  • BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92

    Pflicht des Gerichts, bei Wiedereintritt in die Verhandlung dem Angeklagten das

  • BayObLG, 14.09.2000 - 5St RR 154/00

    Bestimmung der höchstmöglichen BAK zur Tatzeit; Prüfung der Schuldfähigkeit

  • BGH, 27.08.1991 - 5 StR 297/91

    Anwendung von Gewalt in Form des Entreissens einer am Körper getragenen

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