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   BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87   

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BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87 (https://dejure.org/1987,893)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1987 - 4 StR 55/87 (https://dejure.org/1987,893)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1987 - 4 StR 55/87 (https://dejure.org/1987,893)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten - Bewertung von Drohungen mit Gewalttaten, die gegenüber öffentlichen Einrichtungen ausgesprochen werden - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) § 126
    Drohung mit Gewalttaten gegenüber öffentlichen Einrichtungen

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 329
  • NJW 1987, 1898
  • MDR 1987, 688
  • NStZ 1987, 364
  • StV 1987, 532
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.06.1979 - 3 StR 131/79

    Verurteilung wegen Verbreitens von Propagandamitteln einer verfassungswidrigen

    Auszug aus BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87
    Sie erfaßt andererseits Drohungen mit Gewalttaten, die nicht zu einer Friedensstörung führen, von denen aber nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie in die Öffentlichkeit dringen (v. Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 126 Rdn. 9; Stree NJW 1976, 1177, 1180; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 126 Rdn. 7), und für diesen Fall berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, es werde zu einer Störung des öffentlichen Friedens kommen (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; BGH NJW 1978, 58, 59; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S), insoweit in NStZ 1981, 258 und bei Holtz MDR 1981, 453 nicht abgedruckt).

    Eine Ankündigung gegenüber einem einzelnen kann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, daß der in ihr angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, was in der Regel anzunehmen ist in Fällen der Zuschrift an eine Zeitungsredaktion (BGHSt 29, 26, 27) oder an einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Privatpersonen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S), insoweit in NStZ 1981, 258 und bei Holtz MDR 1981, 453 nicht abgedruckt), aber auch an einen unmittelbar Betroffenen, wenn anzunehmen ist, daß er sich aus Sorge um das Opfer oder aus Empörung über die Drohung an die Öffentlichkeit wendet (vgl. Eyrich in Prot. S. 2278; Dreher/Tröndle a.a.O. § 126 Rdn. 7).

  • BGH, 09.08.1977 - 1 StR 74/77

    Schilderung von Verbrechen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise -

    Auszug aus BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87
    Gestört ist der öffentliche Frieden, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden könnten, aufgehetzt werden (BGH NJW 1978, 58, 59).

    Sie erfaßt andererseits Drohungen mit Gewalttaten, die nicht zu einer Friedensstörung führen, von denen aber nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie in die Öffentlichkeit dringen (v. Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 126 Rdn. 9; Stree NJW 1976, 1177, 1180; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 126 Rdn. 7), und für diesen Fall berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, es werde zu einer Störung des öffentlichen Friedens kommen (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; BGH NJW 1978, 58, 59; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S), insoweit in NStZ 1981, 258 und bei Holtz MDR 1981, 453 nicht abgedruckt).

  • BGH, 14.01.1981 - 3 StR 440/80

    Volksverhetzung - Rassenhaß - Begriff des Rassenhasses - Angriff gegen die

    Auszug aus BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87
    Sie erfaßt andererseits Drohungen mit Gewalttaten, die nicht zu einer Friedensstörung führen, von denen aber nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie in die Öffentlichkeit dringen (v. Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 126 Rdn. 9; Stree NJW 1976, 1177, 1180; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 126 Rdn. 7), und für diesen Fall berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, es werde zu einer Störung des öffentlichen Friedens kommen (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; BGH NJW 1978, 58, 59; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S), insoweit in NStZ 1981, 258 und bei Holtz MDR 1981, 453 nicht abgedruckt).

    Eine Ankündigung gegenüber einem einzelnen kann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, daß der in ihr angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, was in der Regel anzunehmen ist in Fällen der Zuschrift an eine Zeitungsredaktion (BGHSt 29, 26, 27) oder an einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Privatpersonen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S), insoweit in NStZ 1981, 258 und bei Holtz MDR 1981, 453 nicht abgedruckt), aber auch an einen unmittelbar Betroffenen, wenn anzunehmen ist, daß er sich aus Sorge um das Opfer oder aus Empörung über die Drohung an die Öffentlichkeit wendet (vgl. Eyrich in Prot. S. 2278; Dreher/Tröndle a.a.O. § 126 Rdn. 7).

  • BGH, 23.02.1961 - 4 StR 7/61

    verlorene Bahnfahrkarte - § 263 StGB, 'Absicht', 'sichere und erwünschte Folge'

    Auszug aus BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87
    Es ist nicht erforderlich, daß das erpresserische Motiv überwiegt (vgl. BGHSt 16, 1 [BGH 23.02.1961 - 4 StR 7/61]).
  • BGH, 21.04.1961 - 3 StR 55/60

    Einziehung der Schrift "Die Bankierverschwörung von Jekyl Island" - Einordnung

    Auszug aus BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87
    Sie erfaßt andererseits Drohungen mit Gewalttaten, die nicht zu einer Friedensstörung führen, von denen aber nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie in die Öffentlichkeit dringen (v. Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 126 Rdn. 9; Stree NJW 1976, 1177, 1180; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 126 Rdn. 7), und für diesen Fall berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, es werde zu einer Störung des öffentlichen Friedens kommen (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; BGH NJW 1978, 58, 59; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S), insoweit in NStZ 1981, 258 und bei Holtz MDR 1981, 453 nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    (1) Der öffentliche Friede ist unter anderem gestört, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04 - NJW 2005, 689 m.w.N., vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 und vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87 - BGHSt 34, 329 ).
  • OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten: Ankündigung

    Vorliegend ist das Amtsgericht zurecht davon ausgegangen, dass von dem mit der Betreuung des Angeklagten aufgrund dessen Unterbringung im Kinderheim befasst gewesenen Wohngruppen-Bezugsbetreuer - ebenso wie von staatlichen Organen (so für Polizeibeamte und Mitarbeiter des Sozialamts: BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - 3 StR 428/10 -, NStZ-RR 2011, 109; für Rechtspfleger: BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10 -, NStZ 2010, 570; für Bahnhofsvorstände der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn: BGH, Beschluss vom 02.04.1987, 4 StR 55/87 -, NStZ 1987, 364, juris Rn. 10) - auch vor dem Hintergrund der eine Tat lediglich andeutenden Äußerung zu erwarten war, dass dieser zwar präventive Maßnahmen - wie die Information der Dienstvorgesetzten oder der Polizeibehörden - veranlassen, im Übrigen aber - vergleichbar der Verfahrensweise der mit Präventionsmaßnahmen befassten Behörden - mit Diskretion vorgehen würde, um eine entsprechende Vorgehensweise dieser Behörden nicht zu gefährden und die Öffentlichkeit nicht zu beunruhigen.
  • BGH, 19.05.2010 - 1 StR 148/10

    Störung des öffentlichen Friedens (Eignung; Öffentlichkeit; Tatbegehung gegenüber

    Gestört ist der öffentliche Frieden, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines ‚psychischen Klimas', in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden (BGH NJW 1978, 58, 59; BGHSt 34, 329, 331).

    Allerdings muss eine solche Störung noch nicht eingetreten sein; jedoch muss die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet gewesen sein (BGHSt 34, 329, 331 f.).

    Eine Ankündigung gegenüber einem Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden wird, entweder bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Personen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist (BGHSt 34, 329, 332); bei einer Mitteilung an Betroffene könnte dies gelten, wenn man davon ausgehen könnte, dass diese aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über die Drohung sich an die Öffentlichkeit wenden könnten (BGH aaO).

  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    Soweit das Landgericht (UA S. 16) eine Anwendung dieser Begehungsalternative abgelehnt hat, weil zu dem Verbandstag neben den Delegierten nur Pressevertreter zugelassen waren, nicht aber sonstige Öffentlichkeit und der Bericht nur auf Anforderung und nur an einen ganz bestimmten, eng begrenzten Personenkreis persönlich ausgegeben wurde, hat es nicht bedacht, daß die Pressevertreter ein Teil der Öffentlichkeit sind (vgl. BGHSt 34, 329, 332; 47, 278, 282) und dadurch eine unbestimmte Zahl von Personen von den Manuskripten Kenntnis nehmen konnten.

    Gestört ist der öffentliche Frieden unter anderem dann, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird (BGHSt 34, 329, 331; 46, 212, 218; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO Rdn. 14 aE; Bubnoff aaO Rdn. 13 und 46 jeweils zu § 130 StGB), die Äußerungen "auf die Betroffenen als Ausdruck unerträglicher Mißachtung wirkt" (BTDrucks. 9/2090 S. 7).

    Daß die Äußerungen des Angeklagten vor der Vertreterversammlung diese Wirkung hatten, zeigen schon die scharfen Angriffe des anwesenden Journalisten in seinem Bericht in der Thüringer Allgemeinen Zeitung über die Rede des Angeklagten (vgl. zur Beobachtung durch die Presse: BGHSt 47, 278, 282; vgl. auch BGHSt 34, 329, 332) und die Reaktion einiger Versammlungsteilnehmer (UA S. 21).

  • VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 B 06.1894

    Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß"

    Der öffentliche Friede ist gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird (BGH vom 2.4.1987 BGHSt 34, 329 zu § 126 Abs. 1 StGB sowie vom 22.12.2004 NJW 2005, 689/691 zu § 130 StGB a.F.), die Äußerung "auf die Betroffenen als Ausdruck unerträglicher Missachtung wirkt (BT-Dr. 9/2090, S. 8)" (BGH NJW 2005, 689/691) oder wenn potenzielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas" aufgehetzt werden (BGHSt 34, 329).

    Der öffentliche Friede ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu ähnlichen Formulierungen in anderen Strafvorschriften) gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potenzielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas" aufgehetzt werden (BGH vom 2.4.1987 BGHSt 34, 329 zu § 126 Abs. 1 StGB).

  • BGH, 30.11.2010 - 3 StR 428/10

    Störung des öffentlichen Friedens (Eignung von Äußerungen; abstrakt-konkretes

    Zudem ist bei solchen berufstypischen und behördenbezogenen Auseinandersetzungen nicht davon auszugehen, dass die unmittelbaren Adressaten der Drohungen sich aus Sorge um potentielle Opfer oder aus Empörung an eine breite Öffentlichkeit wenden (vgl. BGHSt 34, 329, 332).
  • OLG Celle, 11.10.2022 - 2 Ss 127/22

    Volksverhetzung durch Hochladen fremdenfeindlicher und nationalsozialistische

    Maßgeblich ist, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass der Angriff einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wird (BGH Urteil vom 20.6. 1979 - 3 StR 131/79, NJW 1979, 1992; BGH, Urteil vom 02-04-1987 - 4 StR 55/87, NJW 1987, 1898).
  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 353/13

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (unzulässige nachteilige Schlüssen aus der

    Dass deren Begehung unter eine Bedingung gestellt wäre, stünde dem nicht entgegen, da es ausreicht, dass der Täter vorgibt, Einfluss auf die Entscheidung zur Tatausführung zu haben (BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 331).
  • OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97

    Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen im Internet

    Es genügt, daß berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 29, 26; 34, 329; OLG Köln NJW 82, 657; OLG Celle NJW 70, 2257 und NStE Nr. 1 zu 5 166 StGB).
  • BGH, 07.09.2017 - AK 42/17

    Haftprüfung (Fristberechnung bei neu hinzutretendem Tatvorwurf); dringender

    Das trägt das Merkmal der friedensstörenden Eignung jedoch nicht; denn von staatlichen Organen kann regelmäßig ein Vorgehen mit Diskretion erwartet werden, ohne dass es zu einer Beunruhigung der Öffentlichkeit kommt (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 332 f.; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10, NStZ 2010, 570; MüKoStGB/Schäfer aaO, § 126 Rn. 27, 31).
  • BGH, 20.09.2010 - 4 StR 395/10

    Störung des öffentlichen Friedens (Eignung; E-Mail an ehemalige Mitarbeiterin

  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten; Vortäuschen

  • BGH, 28.06.2018 - AK 26/18

    Unterstützen einer terroristischen Vereinigung (Stärkung des

  • VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053

    Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel bleibt verboten

  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1965

    Verbot der Heß-Kundgebung in Wunsiedel bestätigt

  • BayObLG, 17.08.1994 - 4St RR 105/94

    Volksverhetzung durch "Asylbetrüger"-Reime

  • BGH, 28.06.2018 - AK 27/18

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts

  • LG Paderborn, 12.03.2015 - 3 Ns 178/14
  • BGH, 10.05.1994 - 5 StR 223/94

    Bereicherungsabsicht - Erpressung - Drohung

  • BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1198/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung in einem

  • BGH, 09.07.1970 - 4 StR 187/70

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer

  • VG Berlin, 17.08.2005 - 1 A 151.05

    Demo für Rudolf Heß zu Recht verboten!

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