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   BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89   

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BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89 (https://dejure.org/1989,160)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1989 - 4 StR 60/89 (https://dejure.org/1989,160)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89 (https://dejure.org/1989,160)
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Tatwaffe

§ 264 StPO, Tat im prozessualen Sinne, zum Strafklageverbrauch bei früherer Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes und nunmehr abzuurteilenden, mit der Waffe durchgeführten Raubüberfalls

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

  • Wolters Kluwer

    Ne-bis-idem-Fall - Voraussetzungen einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne - Strafklageverbrauch eines Verbrechen mit einer Waffe, wenn bereits eine rechtskräftige Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes dieser Waffe vorliegt - Verbrauch der Strafklage wegen ...

  • opinioiuris.de

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Reichweite des Strafklageverbrauches bei Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Waffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 151
  • NJW 1989, 1810
  • MDR 1989, 653
  • NStZ 1989, 540
  • StV 1990, 341
  • JR 1990, 161
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89
    Da die schwere räuberische Erpressung mit höherer Strafe bedroht ist als das Vergehen gegen das Waffengesetz, könnten für diese Ansicht bereits Erwägungen sprechen, die der Entscheidung BGHSt 29, 288 (dazu BVerfGE 56, 22) zugrundeliegen.

    Das ist regelmäßig der Fall, wenn dieser sich entschließt, mit der Waffe ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) zu begehen (vgl. hierzu auch die st. Rspr. des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen der Täter nicht nur eine gegenüber dem Waffenbesitz schwerer wiegende Straftat begangen hat, etwa Urt. vom 10. Februar 1977 - 4 StR 623/76; BGHSt 29, 288 [291 f.]; 31, 29; dazu Puppe a.a.O. S. 208).

    Dieses Ergebnis entspricht auch dem im Einzelfall zu beachtenden Vertrauensschutz und der Gerechtigkeit (BGHSt 29, 288 [296]; 35, 14 [19]).

  • BGH, 30.06.1982 - 3 StR 44/82

    Tateinheit zwischen Erwerb einer Schußwaffe und einem späteren Waffenvergehen

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89
    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82) hat bereits entschieden, daß das Vergehen des Erwerbs der Schußwaffe gegenüber dem späteren Führen der Waffe eine rechtlich selbständige Tat ist, wenn die Waffe aufgrund eines neuen Willensentschlusses geführt wird.

    Dieser neue, von ganz anderen Beweggründen als dem zum Besitz der Waffe getragene Willensentschluß hat ein nur als sachlich-rechtlich selbständige Handlung rechtlich ausreichend erfaßbares, wesentlich intensiveres kriminelles Verhalten zum Gegenstand, das seinerseits wieder in Tateinheit mit Verstößen gegen das Waffengesetz stehen kann (BGH, Beschl. vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82; Puppe a.a.O. S. 206 f; Mitsch MDR 1988, 1005, 1011).Ist das Verbrechen beendet und übt der Täter danach wiederum den unerlaubten Besitz an der Waffe oder das Führen aus, so liegt darin eine weitere materiell-rechtlich selbständige Handlung (vgl. BGHSt 21, 203 ff.).

  • BGH, 26.03.1982 - 2 StR 700/81

    Erschießung - § 212, WaffenG, § 52 StGB, Dauerdelikt, Klammerwirkung,

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89
    Dem steht der Beschluß des 2. Strafsenats BGHSt 31, 29 (vgl. dazu Laufhütte a.a.O. Rn. 22 Fußn. 11) nicht entgegen, worauf bereits der 3. Strafsenat zutreffend hingewiesen hat (vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. März 1983 - 5 StR 27/83), weil dort ein dem Erwerbsakt folgender neuer Willensentschluß nicht festgestellt ist.

    Das ist regelmäßig der Fall, wenn dieser sich entschließt, mit der Waffe ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) zu begehen (vgl. hierzu auch die st. Rspr. des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen der Täter nicht nur eine gegenüber dem Waffenbesitz schwerer wiegende Straftat begangen hat, etwa Urt. vom 10. Februar 1977 - 4 StR 623/76; BGHSt 29, 288 [291 f.]; 31, 29; dazu Puppe a.a.O. S. 208).

  • BGH, 24.07.1987 - 3 StR 36/87

    Tateinheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung gegenüber

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89
    Wird später nur diese letztere Dauerstraftat abgeurteilt, so beantwortet sich die Frage nach dem Verbrauch der Strafklage für die vorangegangenen sachlich-rechtlich selbständigen Straftaten nach den allgemeinen Grundsätzen, nämlich danach, ob abweichend von der Regel, daß sachlichrechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (BGHSt 35, 14 [19]), Umstände vorliegen, die die Annahme einer Tat im Sinne des § 264 StPO rechtfertigen (vgl. auch für den Fall einer unterbrochenen Trunkenheitsfahrt OLG Köln NStZ 1988, 568, 569).

    Dieses Ergebnis entspricht auch dem im Einzelfall zu beachtenden Vertrauensschutz und der Gerechtigkeit (BGHSt 29, 288 [296]; 35, 14 [19]).

  • BGH, 17.02.1967 - 4 StR 461/66

    Annahme eines planmäßigen Sichentziehens vom Unfallort bei Zusammenwirken von

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89
    Dieser neue, von ganz anderen Beweggründen als dem zum Besitz der Waffe getragene Willensentschluß hat ein nur als sachlich-rechtlich selbständige Handlung rechtlich ausreichend erfaßbares, wesentlich intensiveres kriminelles Verhalten zum Gegenstand, das seinerseits wieder in Tateinheit mit Verstößen gegen das Waffengesetz stehen kann (BGH, Beschl. vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82; Puppe a.a.O. S. 206 f; Mitsch MDR 1988, 1005, 1011).Ist das Verbrechen beendet und übt der Täter danach wiederum den unerlaubten Besitz an der Waffe oder das Führen aus, so liegt darin eine weitere materiell-rechtlich selbständige Handlung (vgl. BGHSt 21, 203 ff.).
  • OLG Köln, 16.08.1988 - Ss 469/88
    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89
    Wird später nur diese letztere Dauerstraftat abgeurteilt, so beantwortet sich die Frage nach dem Verbrauch der Strafklage für die vorangegangenen sachlich-rechtlich selbständigen Straftaten nach den allgemeinen Grundsätzen, nämlich danach, ob abweichend von der Regel, daß sachlichrechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (BGHSt 35, 14 [19]), Umstände vorliegen, die die Annahme einer Tat im Sinne des § 264 StPO rechtfertigen (vgl. auch für den Fall einer unterbrochenen Trunkenheitsfahrt OLG Köln NStZ 1988, 568, 569).
  • BGH, 08.03.1983 - 5 StR 27/83

    Bestehen von Tateinheit zwischen dem mit einer Waffe begangenen Totschlag und

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89
    Dem steht der Beschluß des 2. Strafsenats BGHSt 31, 29 (vgl. dazu Laufhütte a.a.O. Rn. 22 Fußn. 11) nicht entgegen, worauf bereits der 3. Strafsenat zutreffend hingewiesen hat (vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. März 1983 - 5 StR 27/83), weil dort ein dem Erwerbsakt folgender neuer Willensentschluß nicht festgestellt ist.
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89
    Da die schwere räuberische Erpressung mit höherer Strafe bedroht ist als das Vergehen gegen das Waffengesetz, könnten für diese Ansicht bereits Erwägungen sprechen, die der Entscheidung BGHSt 29, 288 (dazu BVerfGE 56, 22) zugrundeliegen.
  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89
    Die versuchte räuberische Erpressung vom 11. Dezember 1984 und die durch den Strafbefehl abgeurteilte Tat des Waffenbesitzes und des Führens einer Waffe vom 17. Januar 1986 sind nach Tatbild, Tatobjekt, Tatzeit und Tatort erheblich voneinander abweichende Geschehnisse und bei natürlicher Betrachtungsweise derart gegeneinander abgegrenzt, daß sie nicht einen einheitlichen geschichtlichen Geschehensablauf darstellen (BGHSt 35, 60 [64 f.]).
  • BGH, 10.02.1977 - 4 StR 623/76

    Einstellung des Verfahrens als eine richterliche Ermessensentscheidung -

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89
    Das ist regelmäßig der Fall, wenn dieser sich entschließt, mit der Waffe ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) zu begehen (vgl. hierzu auch die st. Rspr. des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen der Täter nicht nur eine gegenüber dem Waffenbesitz schwerer wiegende Straftat begangen hat, etwa Urt. vom 10. Februar 1977 - 4 StR 623/76; BGHSt 29, 288 [291 f.]; 31, 29; dazu Puppe a.a.O. S. 208).
  • BGH, 15.10.1980 - 3 StR 342/80

    Einmaliges Schießen als rechtlich selbständige Handlung neben der Ausübung der

  • OLG Hamm, 09.09.1985 - 1 Ws 83/85
  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14

    Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für

    Wie der Bundesgerichtshof bereits zu Verstößen gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz und das unerlaubte Führen einer Waffe entschieden hat, steht die rechtskräftige Aburteilung der Dauerstraftat des Besitzes der Waffe einer Strafverfolgung wegen eines mit dieser Waffe begangenen Verbrechens nicht entgegen (BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153 f.; siehe auch Urteil vom 1. Oktober 1997 - 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 256 sowie Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 289 ff. bzgl. Organisationsdelikten).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    bb) Anders als die genannten Judikate des Senats zu Konkurrenzen zwischen Organisationsdelikten und damit zusammentreffenden sonstigen Straftaten geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem Besitz und dem Führen einer Schusswaffe (§§ 51, 52 WaffG) und einer unter Nutzung der Waffe begangenen anderen Straftat trotz des Charakters dieser Verstöße gegen das Waffenrecht als Dauerdelikte von Tatmehrheit aus, wenn die andere Straftat auf einem neuen, bei Inbesitznahme der Waffe noch nicht vorliegenden Willensentschluss beruht (BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153; vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99, NStZ 1999, 347; vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82).

    Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die mittels der Waffe begangene weitere Straftat schwerer wiegt als das Waffendelikt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 1996 - 5 StR 9/96, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3; noch offengelassen in BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153).

    Nach Beendigung der anderen Straftat soll in der weiteren Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe eine weitere materiell-rechtliche Handlung liegen (BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154).

    Auf eine entsprechende Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats angestellten Erwägungen zur Frage des Strafklageverbrauchs bei bereits abgeurteiltem Organisationsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.) müsse daher nicht zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 152 in Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 9. September 1985 - 1 Ws 83/85, JR 1986, 203).

    Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwischen den Dauerdelikten des Waffenbesitzes bzw. -führens und den Organisationsdelikten der § 129 Abs. 1 Var. 2, § 129a Abs. 1 Var. 2 StGB einen wesentlichen Unterschied darin gesehen, dass bei letzteren ein neuer Willensentschluss, der eine Zäsur des "Dauerdelikts" begründen könne, nicht vorliege, weil das Wirken als Mitglied bereits die Bereitschaft voraussetze, im Sinne der Zielsetzung der Vereinigung kriminell tätig zu werden (BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153).

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt 2, 371, 374; 23, 141, 145; 29, 288, 293: 35, 14, 17; 36, 151, 154 f.; 41, 385, 388, 390; 43, 96, 99; 252, 255).
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