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   BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89   

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BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89 (https://dejure.org/1989,702)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1989 - 1 StR 128/89 (https://dejure.org/1989,702)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1989 - 1 StR 128/89 (https://dejure.org/1989,702)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Veräußern von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur wegen sprachlicher Schwierigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Prüfung der Erfolgsaussichten der Suchtbehandlung

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 199
  • NJW 1989, 2337
  • MDR 1989, 831
  • NStZ 1990, 78
  • StV 1989, 431
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89
    Nach § 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung der Unterbringung nur dann ausnahmsweise wegen Aussichtslosigkeit unterbleiben, wenn von dem erkennenden Gericht im Zeitpunkt der Aburteilung mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß eine Entziehungstherapie nach der Persönlichkeit des Täters von vornherein zwecklos erscheint; ist hingegen aus der Sicht des Gerichts der Erfolg einer Entziehungskur nur ungewiß, hat es die - wenn auch möglicherweise nur geringe - Chance der Besserung des Täters zu nutzen und die Unterbringung anzuordnen (BGHSt 28, 327; BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 64 Rdn. 7 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 64 Rdn. 11; Hanack in LK 10. Aufl. § 64 Rdn. 92, 101 m.w.Nachw.).

    Auf der anderen Seite haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gesichtspunkte, die - wie etwa das Fehlen eines geeigneten Therapieplatzes im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts - unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat "der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen" (so ausdrücklich BGHSt 28, 327, 329; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1980 - 1 StR 583/80; für die Frage des Vorwegvollzugs der Unterbringung nach § 67 Abs. 1 StGB ebenso BGH NStZ 1981, 492 und 1982, 132; ferner Dreher/Tröndle a.a.O.; Stree a.a.O.; Körner, BtMG 2. Aufl. § 35 Rdn. 80 m.w.Nachw.).

    Der Senat ist - ausgehend von den in BGHSt 28, 327 entwickelten Grundsätzen - der Auffassung, daß es zwar auch insoweit grundsätzlich Aufgabe der für den Vollzug der Maßregel zuständigen Vollstreckungs- und Verwaltungsbehörden ist, für den - im übrigen behandlungs- und besserungsfähigen - Täter hinreichend geeignete, seinen besonderen persönlichen Verhältnissen individuell gerecht werdende Vollstreckungsmöglichkeiten bereitzustellen.

    Der Frage, ob und welche speziell für den Täter geeigneten Therapieeinrichtungen und Therapiekonzepte insoweit im Bezirk des erkennenden Gerichts oder sonst im Bereich der Bundesrepublik (vgl. auch hierzu BGHSt 28, 327, 329) bereits zur Verfügung stehen oder von der Verwaltung gegebenenfalls noch zur Verfügung gestellt werden können, braucht der Tatrichter sonach regelmäßig nicht näher nachzugehen.

  • BGH, 14.05.1987 - 4 StR 123/87

    Verstoß gegen den Zweifelssatz bei der Anordnung zur Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89
    Nach § 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung der Unterbringung nur dann ausnahmsweise wegen Aussichtslosigkeit unterbleiben, wenn von dem erkennenden Gericht im Zeitpunkt der Aburteilung mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß eine Entziehungstherapie nach der Persönlichkeit des Täters von vornherein zwecklos erscheint; ist hingegen aus der Sicht des Gerichts der Erfolg einer Entziehungskur nur ungewiß, hat es die - wenn auch möglicherweise nur geringe - Chance der Besserung des Täters zu nutzen und die Unterbringung anzuordnen (BGHSt 28, 327; BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 64 Rdn. 7 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 64 Rdn. 11; Hanack in LK 10. Aufl. § 64 Rdn. 92, 101 m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 13.08.1982 - 3 Ws 113/82
    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89
    Als Kriterien für die insoweit zu treffende Prognoseentscheidung kommen - auf der einen Seite - hauptsächlich solche in der Persönlichkeit des Täters liegende Umstände in Betracht, die seine Sucht und deren Behandlungsfähigkeit unmittelbar kennzeichnen - also insbesondere Art und Stadium der Sucht, bereits eingetretene physische und psychische Veränderungen und Schädigungen, frühere Therapieversuche sowie aktuelle Therapiebereitschaft (BGHSt a.a.O.; OLG Frankfurt NStZ 1983, 187; Hanack a.a.O. Rdn. 98).
  • BGH, 09.12.1980 - 1 StR 583/80

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt -

    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89
    Auf der anderen Seite haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gesichtspunkte, die - wie etwa das Fehlen eines geeigneten Therapieplatzes im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts - unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat "der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen" (so ausdrücklich BGHSt 28, 327, 329; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1980 - 1 StR 583/80; für die Frage des Vorwegvollzugs der Unterbringung nach § 67 Abs. 1 StGB ebenso BGH NStZ 1981, 492 und 1982, 132; ferner Dreher/Tröndle a.a.O.; Stree a.a.O.; Körner, BtMG 2. Aufl. § 35 Rdn. 80 m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.12.1980 - 4 StR 582/80

    Eingehende Darlegung der Unerlässlichkeit einer umgehenden Unterbringung eines

    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89
    Auf der anderen Seite haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gesichtspunkte, die - wie etwa das Fehlen eines geeigneten Therapieplatzes im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts - unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat "der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen" (so ausdrücklich BGHSt 28, 327, 329; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1980 - 1 StR 583/80; für die Frage des Vorwegvollzugs der Unterbringung nach § 67 Abs. 1 StGB ebenso BGH NStZ 1981, 492 und 1982, 132; ferner Dreher/Tröndle a.a.O.; Stree a.a.O.; Körner, BtMG 2. Aufl. § 35 Rdn. 80 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.10.1981 - 1 StR 491/81

    Reihenfolge der richterlichen Anordnung von Strafvollzug und Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89
    Auf der anderen Seite haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gesichtspunkte, die - wie etwa das Fehlen eines geeigneten Therapieplatzes im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts - unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat "der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen" (so ausdrücklich BGHSt 28, 327, 329; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1980 - 1 StR 583/80; für die Frage des Vorwegvollzugs der Unterbringung nach § 67 Abs. 1 StGB ebenso BGH NStZ 1981, 492 und 1982, 132; ferner Dreher/Tröndle a.a.O.; Stree a.a.O.; Körner, BtMG 2. Aufl. § 35 Rdn. 80 m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht der Behandlung:

    Die Strafkammer hat - für sich gesehen konsequent - von der gebotenen Erörterung abgesehen, ob es dem nordrheinwestfälischen Maßregelvollzug möglich ist, der Angeklagten, eine Therapie in spanischer Sprache oder, sofern ihre englischen Sprachkenntnisse hierfür ausreichen, in dieser Sprache anzubieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO (englische Sprache); vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, aaO (polnische Sprache); vom 23. Mai 1989 - 1 StR 128/89, BGHSt 36, 199, 203 (zur alten Rechtslage für die italienische Sprache); anders Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2019 - 2 StR 241/19, juris (afghanische Sprache); vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 24 (litauische Sprache); BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, aaO (algerische Sprache)).
  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 411/07

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen)

    Soweit die Strafkammer unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, mangelhafte oder fehlende Sprachkenntnisse des Angeklagten hätten bei der Unterbringungsanordnung außer Betracht zu bleiben (BGHSt 36, 199; BGH NStZ-RR 2002, 7), wird diese Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit unter der Geltung des neuen Rechts nicht aufrecht zu erhalten sein.
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 591/00

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration bei zwei Blutproben; Sprachunkundigkeit

    Ebenso wenig muß entschieden werden, ob bereits an der Sprachunkundigkeit des Angeklagten das Erfordernis hinreichend konkreter Aussicht eines Behandlungserfolges (BVerfGE 91, 1) scheitern müßte, was der Senat für naheliegend hält (a.A. BGH StV 1998, 74, zweifelnd BGHSt 36, 199).
  • BGH, 26.11.1996 - 4 StR 538/96

    Anforderungen an die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Gesichtspunkte, die die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, haben bei der Entscheidung über deren Anordnung außer Betracht zu bleiben (BGHSt 28, 327; 36, 199, 201; BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 3).

    Es ist grundsätzlich Aufgabe der für den Vollzug der Maßregel zuständigen Vollstreckungs- und Verwaltungsbehörden, für den Täter, bei dem eine Behandlung hinreichend konkrete Erfolgsaussichten bietet (BVerfGE 91, 1), geeignete, seinen persönlichen Verhältnissen individuell gerecht werdende Therapiemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. BGHSt 36, 199, 201).

  • BGH, 20.06.2001 - 3 StR 209/01

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Prognoseentscheidung;

    Zum einen genügen für die Verständigung zwischen Therapeut und Patient regelmäßig sprachliche Grundkenntnisse (BGHSt 36, 199, 203).
  • BGH, 25.08.1993 - 2 StR 425/93

    Zulässigkeit des Absehens von der Anordnung einer Maßregel trotz Vorliegens der

    Gemäß § 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung der Unterbringung nur dann ausnahmsweise wegen Aussichtslosigkeit unterbleiben, wenn von dem erkennenden Gericht im Zeitpunkt der Aburteilung mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß eine Entziehungstherapie nach der Persönlichkeit des Täters von vornherein zwecklos erscheint; ist hingegen aus der Sicht des Gerichts ein Erfolg einer Entziehungskur nur ungewiß, hat es die Chance der Besserung des Täters zu nutzen und die Unterbringung anzuordnen (BGHSt 36, 199, 200).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben solche Gesichtspunkte, die unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat "der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitszustellen" (BGHSt 36, 199, 201 m.w.N.).

  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 411/07
    18 Soweit die Strafkammer unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, mangelhafte oder fehlende Sprachkenntnisse des Angeklagten hätten bei der Unterbringungsanordnung außer Betracht zu bleiben (BGHSt 36, 199; BGH NStZ-RR 2002, 7), wird diese Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit unter der Geltung des neuen Rechts nicht aufrecht zu erhalten sein.
  • BGH, 10.10.2000 - 1 StR 407/00

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Vorwegvollzug

    Die Erwägung, der Angeklagte unterliege im Falle einer an den Vollzug der Maßregel anschließenden Strafhaft im Blick auf die in der Haftanstalt "kursierenden Betäubungsmittel" erneut einer erheblichen Gefährdung, ist zwar nicht frei von rechtlichen Bedenken; denn es ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden, geeignete Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. BGHSt 36, 199, 201).
  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90

    Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer

    Dies ist lediglich dann der Fall, wenn ein Erfolg zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint, nicht aber bereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist (BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1 und 2).
  • BGH, 02.06.1999 - 5 StR 262/99

    Vorwegvollzug

    Ihre allein auf organisatorische Mängel in Hamburger Haftanstalten abhebende Begründung vermag die Entscheidung aus § 67 Abs. 2 StGB nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 36, 199, 201).".
  • BGH, 12.01.1994 - 2 StR 699/93

    Unterbringung - Revision - Ablehnung - Rechtsfehler - Therapie -

  • BGH, 29.06.1994 - 2 StR 242/94

    Unterbringung - Entziehungsanstalt - Ablehnung der Therapie

  • BGH, 11.03.1998 - 1 StR 77/98

    Raub mit Todesfolge - Anordnung des Vorwegvollzugs

  • OLG Hamburg, 04.06.1993 - 2 Ws 246/93

    Vollstreckungsreihenfolge; Nachträgliche Änderung; Maßregelzweck; Verbüßen der

  • OLG Frankfurt, 04.02.1992 - 3 Ws 52/92

    Therapieunwilligkeit des Untergebrachten; Unterbringung; Therapierung

  • BGH, 03.09.1991 - 4 StR 346/91

    Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt -

  • BGH, 01.03.1994 - 1 StR 627/93

    Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln -

  • BGH, 20.07.1995 - 4 StR 392/95

    Verwerfung einer Revision - Unterbleiben der Unterbringung bei mangelnder

  • LG Bonn, 06.02.1992 - 21 K 23/91
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