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   BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91   

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https://dejure.org/1991,933
BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91 (https://dejure.org/1991,933)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1991 - 2 StR 200/91 (https://dejure.org/1991,933)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1991 - 2 StR 200/91 (https://dejure.org/1991,933)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 33 StPO; § 261 StPO
    Recht auf ein faires Strafverfahren; Informationspflicht des Gericht gegenüber allen Verfahrensbeteiligten bei Absprache mit Verteidigung ("deal")

  • DFR

    In-Aussicht-Stellen eines bestimmten Strafrahmens

  • Wolters Kluwer

    Verständigung - Strafzumessung - Strafrahmen - Geständnis - Strafmilderung bei Geständnis - Gelegenheit zur Äußerung

  • opinioiuris.de

    Inaussichtstellen eines bestimmten Strafrahmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 33
    Rechtliches Gehör bei Verfahrensabsprache über Strafzumessung nach Geständnis

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 102
  • NJW 1992, 519
  • MDR 1992, 393
  • NStZ 1992, 139
  • NJ 1992, 232
  • StV 1992, 50
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.06.1989 - 2 StR 66/89

    Nichteinhaltung einer Strafmaßzusicherung

    Auszug aus BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91
    In jedem Fall hat er Anspruch darauf, vom Gericht, bevor es zu seinen Ungunsten von der in Aussicht gestellten Entscheidung abweicht, auf dieses Vorhaben hingewiesen zu werden (BGHSt 36, 210).
  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    (5) Mit Urteil vom 30. Oktober 1991 entschied der 2. Strafsenat ähnlich für einen Fall der Verständigung ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft, daß das Gericht zuvor allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben müsse, wenn es einem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses einen bestimmten Strafrahmen in Aussicht stellen wolle (BGHSt 38, 102).
  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Sie hatte zunächst einzelne, dafür typische Verfahrensvorgänge unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen; so waren Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Besorgnis richterlicher Befangenheit (vgl. u. a. BGHSt 37, 99; 37, 298; NJW 1982, 1712; 1996, 1355; StV 1984, 318; NStZ 1985, 36; 1991, 348), die nach § 136 a StPO unzulässige Willensbeeinflussung (vgl. u. a. BGHSt 14, 189; 20, 268; NJW 1990, 1921), die Verletzung des fairen Verfahrens (vgl. u. a. BGHSt 36, 210; 37, 10; 42, 191; NStZ 1994, 196), die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGHSt 38, 102; 42, 46) und die Verletzung des Beweisantragsrechts (BGHSt 40, 287).
  • BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02

    Verständigung (faires Verfahren; Deal); Strafzumessung (zugesagte Obergrenze;

    An die Strafobergrenze war es nur bei Bekanntwerden neuer schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten, auch etwa, wenn es der Auffassung war, daß die Einlassung des Angeklagten den Anforderungen an ein "glaubhaftes Geständnis" nicht genügte, nicht gebunden; es war dann aber zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Angeklagten über die beabsichtigte Abweichung verpflichtet (vgl. BGHSt 36, 210, 212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f. (gescheiterte Absprache) m. Anm. Weider NStZ 2002, 174 ff.).
  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof Anlaß gesehen, bestimmte Anforderungen an das Vorgehen bei "Verständigungen" oder "Zusagen" im Strafprozeß zu formulieren (BGHSt 38, 102: Erfordernis rechtlichen Gehörs für die Staatsanwaltschaft, wenn dem Angeklagten ein für sein Prozeßverhalten bedeutsames Zwischenberatungsergebnis mitgeteilt wird; vgl. auch BGHSt 40, 287, 290 zur Unzulässigkeit einer "Absprache" bei sachwidriger Verknüpfung von "Leistung" und "Gegenleistung").

    (3) Eine Absprache oder Verständigung zwischen dem Gericht und einem Verfahrensbeteiligten, die nach den Grundsätzen von BGHSt 38, 102 eine Anhörung davon betroffener anderer Prozeßbeteiligter unerläßlich machen kann, liegt danach vor, wenn seitens des Gerichts durch die Mitteilung des Ergebnisses einer Zwischenberatung ein hervorgehobener besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wird (vgl. dazu auch BGHSt 36, 210: Hinweispflicht bei beabsichtigtem Abweichen von einer zugesagten Entscheidung).

  • BGH, 17.11.1999 - 2 StR 313/99

    Befangenheit wegen fehlerhafter Strafmaßzusage

    Dem Gericht ist es allerdings nicht verwehrt, das Höchstmaß der zu verhängenden Strafe, die es im Fall eines dem Anklagevorwurf entsprechenden Geständnisses für tat- und schuldangemessen hält, schon vor Durchführung der Beweisaufnahme zum Gegenstand einer Vor- oder Zwischenberatung zu machen und das Ergebnis den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung bekanntzugeben (BGHSt 38, 102, 104).

    Das Gericht ist verpflichtet, alle Prozeßbeteiligten anzuhören, bevor es einem Angeklagten die Zusage gibt, im Fall seines Geständnisses eine bestimmte Strafobergrenze einzuhalten; ist es aufgrund einer Vor- oder Zwischenberatung zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Angeklagten bei einem Geständnis die Einhaltung einer solchen Obergrenze in Aussicht gestellt werden soll, so darf es ihm dies nicht mitteilen, bevor die anderen Prozeßbeteiligten hierzu gehört worden sind (BGHSt 38, 102).

  • BGH, 13.07.2006 - 4 StR 87/06

    Rechtliches Gehör der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntgabe einer

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt hier grundlegend von dem, der der Entscheidung BGHSt 38, 102 zugrunde lag, auf die sich die Beschwerdeführerin maßgeblich stützt.

    c) Zudem ist nicht erkennbar, dass hier bereits die Bekanntgabe der Strafobergrenzen in der Hauptverhandlung geeignet war, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, der in Anwendung des Grundsatzes des § 33 StPO die vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin hätte erforderlich machen können (vgl. BGHSt 38, 102, 105; 42, 46, 49/50).

  • BGH, 13.05.1997 - 1 StR 12/97

    Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens - Verwertung des Geständnisses -

    Gegen die Verwertung des Geständnisses bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH StV 1992, 50, 51; BGH NStZ 1994, 196 m.w.Nachw.).

    Das vorläufige Ergebnis zur konkreten Höhe der Strafe, das nach Auffassung der Revision bei dem Gespräch zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger vor der Hauptverhandlung erzielt worden sein soll, wurde auch in der Hauptverhandlung nicht erörtert (vgl. demgegenüber BGHSt 38, 102, 105).

  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 556/02

    Verfahrensrüge (Sachvortrag; Verfahrensabsprachen: Zulässigkeit von Vorgesprächen

    Der Richter darf solche Vorgespräche indes nicht etwa gezielt an der Staatsanwaltschaft als einer hierbei stets umfassend und beizeiten zu informierenden Verfahrensbeteiligten vorbei durchführen (vgl. BGHSt 37, 298; 38, 102; 42, 46; 43, 195; 45, 312).
  • BGH, 15.02.2005 - 5 StR 536/04

    Verfahrensabsprache und Erklärung über Vorgespräche mit den Verfahrensbeteiligten

    Dies ist nicht grundsätzlich unzulässig (BGHSt 42, 46; 43, 195, 207; vgl. auch BGHSt 38, 102, 104 f., zum Fall einer "Absprache").
  • BGH, 14.04.2004 - 2 StR 39/04

    Grundsatz des fairen Verfahrens (gescheiterte Verfahrensabsprache: Überschreitung

    Will das Gericht aber unter diesen Umständen die mitgeteilte Strafobergrenze überschreiten, ist es zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Angeklagten verpflichtet (BGHSt 36, 210, 212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f.; NJW 2003, 1404).
  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 662/93

    Bindungswirkung von Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung -

  • OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11

    Zweck der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO über die Möglichkeit der

  • OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05

    Revisionsbegründung bei fehlerhafter Absprache im Strafverfahren -

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