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   BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91   

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BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91 (https://dejure.org/1991,15)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1991 - 4 StR 366/91 (https://dejure.org/1991,15)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91 (https://dejure.org/1991,15)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 S. 1 StVG; § 2 Abs. 1 S. 1 BKatV
    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

  • Wolters Kluwer

    Verhängung einer Geldbuße wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes - Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Grundsätzlich zur Verhängung eines Fahrverbots bei den sog. Regelverstößen (Rotlicht und Geschwindigkeit)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrverbot und höhere Geldbuße

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 125
  • NJW 1992, 446
  • MDR 1992, 275
  • NStZ 1992, 135
  • NZV 1992, 117
  • NJ 1992, 174
 
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Wird zitiert von ... (418)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Celle, 26.02.1991 - 1 Ss OWi 210/90

    Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots statt verschärfter Geldbuße

    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    Auch im Lichte dieser mit Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs. 2 BVerfGG) versehenen Auslegung von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG begegnet die Annahme eines durch § 2 Abs. 1 (und 2) BKatV begründeten Regel-Ausnahme-Verhältnisses (so überzeugend für die Fälle des § 2 Abs. 2 StVG: OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51) keinen Bedenken.

    Dies spiegelt sich besonders in der Zunahme der Verkehrsdichte mit nahezu einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens wider (vgl. BGHSt 37, 89, 94; OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51; Heck NZV 1991, 173, 179; Grohmann MDR 1991, 1026, 1027), in deren Folge verkehrsordnungswidriges Verhalten zwangsläufig zu erhöhten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geführt hat.

    Haben sich die Verkehrsverhältnisse in einem Maße geändert, daß ein Überdenken der Bedeutung, Anwendung und Abstufung der zur Verfügung stehenden Sanktionen angezeigt war, so hält der Senat es für folgerichtig, daß der Verordnungsgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV in den dort aufgeführten Fällen besonders risikoreicher Verkehrsverstöße die Voraussetzungen geschaffen hat, häufiger als bisher im Ordnungswidrigkeitenbereich ein Fahrverbot verhängen zu können, das alle Verkehrssünder etwa gleich trifft ("in der Regel") und damit der Verkehrssicherheit in besonderer Weise dient, weil es auf Kraftfahrer erzieherisch nachhaltiger einwirkt, als dies eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen vermag (OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51; vgl. auch Heifer/ Pluisch ZRP 1991, 421, 426 a.E.).

  • OLG Karlsruhe, 19.12.1990 - 1 Ws 213/90
    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    Die Vorschrift des § 25 StVG ist auch nach Inkrafttreten der Bußgeldkatalog-Verordnung am 1. Januar 1990 im Ordnungswidrigkeitenbereich alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung des Fahrverbots (OLG Karlsruhe VRS 81, 45, 47 = DAR 1991, 230, 231); sie hat durch die Ermächtigungsnorm des § 26 a StVG vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) und durch § 2 BKatV keine Änderung erfahren (OLG Düsseldorf - 5. Senat f. Bußgeldsachen - NZV 1991, 398, 399 = VRS 81, 299, 300).

    Sie haben Rechtssatzqualität; an sie sind im Regelfall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte gebunden (BR-Drucks. aaO S. 24; OLG Karlsruhe VRS 81, 45, 46 = DAR 1991, 230, 231; Steindorf in KK-OWiG § 17 Rdn. 101; Jagusch/ Hentschel Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. § 24 StVG Rdn. 64).

    cc) Der Einwand, den die abweichende Auffassung (u.a. BayObLG DAR 1991 ,344, 345; OLG Celle - 2. Senat für Bußgeldsachen - NZV 1991, 160; OLG Karlsruhe DAR 1991, 230, 231 = VRS 81, 45, 46; OLG Hamm DAR 1991, 308, 309) aus einem Vergleich des Regelfahrverbots in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bei Verstößen gegen § 24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3 BKatV), wonach in diesen Fällen ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen "ist", mit den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 BKatV ("kommt in Betracht") herleitet, greift nicht durch.

  • OLG Saarbrücken, 10.07.1991 - Ss (B) 32/91
    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    Insbesondere haben § 26 a StVG und § 2 BKatV auch die besonderen Voraussetzungen unberührt gelassen, unter denen nach § 25 StVG im Rechtsfolgensystem des Ordnungswidrigkeitenbereichs ein Fahrverbot neben der Geldbuße ausgesprochen werden kann (OLG Saarbrücken NZV 1991, 399, 400).

    Der Verordnungsgeber war nach § 26 a Satz 2 StVG auch ermächtigt, verbindlich festzulegen, daß bei Vorliegen bestimmter Tatbestände neben einem Bußgeld ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen sei (BayObLG DAR 1991, 344, 345; a.A. OLG Saarbrücken NZV 1991, 399, 400).

    dd) Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV indiziert deshalb das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (so zu Recht OLG Hamm - 4. Senat für Bußgeldsachen - NZV 1991, 121; vgl. dazu OLG Saarbrücken NZV 1991, 399 und 400).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1990 - Ss 246/90 (NZV 1991, 37 = VRS 79, 305), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1990 - 2 Ob OWi 322/90 (NZV 1991, 120 = DAR 1991, 109 = VRS 80, 372) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1990 - 2 Ss (OWi) 410/90 (NZV 1991, 160) gehindert, die - und zwar die Oberlandesgerichte Oldenburg und Celle in Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV und das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall der Nr. 2 dieser Bestimmung - die Auffassung vertreten, daß auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach unverändert fortgeltenden Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) die Anordnung eines Fahrverbots nur dann zulässig sei, wenn feststehe, daß der Erziehungszweck dieser Maßnahme im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden könne.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36, 42 = NJW 1969, 1623, 1624) ausgeführt hat, ist hierdurch bei Beachtung der von § 25 StVG selbst gezogenen Grenzen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

    Vielmehr erschien es dem Verordnungsgeber lediglich "fraglich, ob eine solche Regelung in Anbetracht der für diese Nebenfolge maßgeblichen und vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1969, 1623) für die Anordnung eines Fahrverbots aufgestellten Voraussetzungen in jedem Regelfall mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot vereinbar gewesen wäre" (BR-Drucks. aaO; vgl. dazu Jagow NZV 1990, 13, 17).

  • OLG Hamm, 14.03.1991 - 3 Ss OWi 1170/90

    Beharrliche Pflichtverletzung eines Fahrzeugführers; Festsetung eines

    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    cc) Der Einwand, den die abweichende Auffassung (u.a. BayObLG DAR 1991 ,344, 345; OLG Celle - 2. Senat für Bußgeldsachen - NZV 1991, 160; OLG Karlsruhe DAR 1991, 230, 231 = VRS 81, 45, 46; OLG Hamm DAR 1991, 308, 309) aus einem Vergleich des Regelfahrverbots in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bei Verstößen gegen § 24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3 BKatV), wonach in diesen Fällen ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen "ist", mit den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 BKatV ("kommt in Betracht") herleitet, greift nicht durch.

    Mit dieser Einschränkung hat der Verordnungsgeber nicht zu verstehen gegeben, daß er mit § 2 Abs. 1 BKatV ein Regelfahrverbot nicht begründen wollte (a.A. OLG Hamm - 3. Senat für Bußgeldsachen - DAR 1991, 308, 309; BayObLG DAR 1991, 344, 345).

  • OLG Celle, 12.12.1990 - 2 Ss OWi 410/90
    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1990 - Ss 246/90 (NZV 1991, 37 = VRS 79, 305), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1990 - 2 Ob OWi 322/90 (NZV 1991, 120 = DAR 1991, 109 = VRS 80, 372) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1990 - 2 Ss (OWi) 410/90 (NZV 1991, 160) gehindert, die - und zwar die Oberlandesgerichte Oldenburg und Celle in Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV und das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall der Nr. 2 dieser Bestimmung - die Auffassung vertreten, daß auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach unverändert fortgeltenden Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) die Anordnung eines Fahrverbots nur dann zulässig sei, wenn feststehe, daß der Erziehungszweck dieser Maßnahme im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden könne.

    cc) Der Einwand, den die abweichende Auffassung (u.a. BayObLG DAR 1991 ,344, 345; OLG Celle - 2. Senat für Bußgeldsachen - NZV 1991, 160; OLG Karlsruhe DAR 1991, 230, 231 = VRS 81, 45, 46; OLG Hamm DAR 1991, 308, 309) aus einem Vergleich des Regelfahrverbots in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bei Verstößen gegen § 24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3 BKatV), wonach in diesen Fällen ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen "ist", mit den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 BKatV ("kommt in Betracht") herleitet, greift nicht durch.

  • BGH, 05.11.1991 - 4 StR 350/91

    Umfang der Feststellungen bei der Verhängung eines Fahrverbots bei erstmaliger

    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    Dem vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen; denn nichts spricht dafür, daß das Bundesverfassungsgericht, das das Fahrverbot als wirksame Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bestätigt hat, diesem erzieherischen Instrument durch erhöhte Anforderungen an die Voraussetzungen seine praktische Bedeutung hat nehmen wollen (Senatsbeschluß vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

    Der Gesetzgeber hat damit der Erkenntnis Rechnung getragen, daß individuelle Prognoseentscheidungen für die Massenverfahren der Verkehrsordnungswidrigkeiten - auch soweit es sich um schwerwiegende Verstöße handelt - unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten und im Einzelfall zu ganz unterschiedlichen Wertungen führen, die dem Interesse einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte zuwiderlaufen, die gesetzliche Androhung des Fahrverbots in der Praxis zum "stumpfen Schwert" machen und ihre erzieherische Wirkung, die mit Blick auf die Verkehrssicherheit bezweckt war, weitgehend aufheben (Senatsbeschluß vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    Dies spiegelt sich besonders in der Zunahme der Verkehrsdichte mit nahezu einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens wider (vgl. BGHSt 37, 89, 94; OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51; Heck NZV 1991, 173, 179; Grohmann MDR 1991, 1026, 1027), in deren Folge verkehrsordnungswidriges Verhalten zwangsläufig zu erhöhten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geführt hat.
  • BayObLG, 29.11.1990 - RReg. 3 St 168/90
    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    Gewinnt er die Überzeugung, daß trotz eines Regelfalles die Verhängung des Fahrverbots unangemessen wäre, hat er dafür eine auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben (OLG Düsseldorf DAR 1991, 111, 112 =…
  • OLG Hamm, 28.09.1990 - 4 Ss OWi 950/90

    Verhängung eines Fahrverbots; Grobe Verletzung der Pflichten eines

    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    dd) Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV indiziert deshalb das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (so zu Recht OLG Hamm - 4. Senat für Bußgeldsachen - NZV 1991, 121; vgl. dazu OLG Saarbrücken NZV 1991, 399 und 400).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.1991 - 5 Ss OWi 41/91
  • OLG Oldenburg, 19.06.1990 - Ss 246/90

    Anordnung eines Fahrverbots; Verkehrsordnungswidrigkeit; Inkrafttreten der

  • BayObLG, 28.11.1990 - 2 ObOWi 322/90

    Ordnungswidrigkeit; Grundsatz; Verhältnismäßigkeit; Rechtfertigung; Anordnung;

  • BGH, 18.04.1969 - V ZR 179/65

    Rechtswirkung einer postmortalen Vollmacht

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Er ist der Auffassung, daß sich die Beantwortung der Vorlegungsfrage aus der Entscheidung BGHSt 38, 125 ergebe.

    In den Beschlüssen BGHSt 38, 125 und BGHSt 38, 231 hatte der Senat über die Frage zu befinden, ob es in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV für die Anordnung eines Fahrverbots näherer Feststellungen dazu bedarf, daß der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg nicht auch mit einer gegenüber dem Regelsatz erhöhten Geldbuße erreicht werden kann.

    Diese Frage ist noch nicht dadurch beantwortet, daß der Senat in dem Beschluß BGHSt 38, 125, 134 bereits festgestellt hat, daß die Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 BKatV das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziere.

    Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist - auch bei Taten, bei denen diese Rechtsfolge nach § 2 Abs. 1 und 2 BKatV in der Regel in Betracht kommt - § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (BGHSt 38, 125, 127).

    Bei diesen Katalogtaten handelt es sich um Regelbeispiele, deren Verwirklichung das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers indiziert (BGHSt 38, 125, 134), die aber dieses gesetzliche Merkmal des § 25 Abs. 1 StVG nicht etwa ersetzen oder abändern.

    Die Bußgeldkatalogverordnung befreit die Bußgeldstellen und Gerichte nicht von der Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung; sie schränkt nur den Begründungsaufwand ein (BVerfG DAR 1996, 196, 198; BGHSt 38, 125, 136; Geppert aaO S. 263; Jagusch/Hentschel aaO § 25 Rdn. 15b).

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Der davon abweichenden neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) und einiger Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, NdsRpfl. 1991, 118 f.), könne nicht gefolgt werden.

    Der ausdrücklichen Feststellung, daß der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch nicht mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden könne, bedürfe es nicht, solange keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regel vorlägen (BGH, NJW 1992, 13; DAR 1992, 69 ff.).

    Durch diese Ermächtigung hat der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber ermöglicht, bestimmte Fälle grober oder beharrlicher Verkehrsverstöße gemäß § 25 StVG generalisierend zu umschreiben und in der Weise vorzubewerten, daß ein Fahrverbot als angemessen erscheine (vgl. BGHSt 38, 125 [130]).

    Dem Übermaßverbot wird ebenso wie dem Schuldgrundsatz in der Auslegung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 38, 125 [134, 136]; BGHSt 38, 231 [235, 236]) ausreichend Rechnung getragen.

  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein (im Anschluss an BGH, 28. November 1991, 4 StR 366/91).

    Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein (im Anschluß an BGH, 28. November 1991, 4 StR 366/91).

    Diese Beschlüsse betreffen ebenso wie der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91- (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots allein in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV benannten Fällen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers.

    Insbesondere haben § 26 a StVG und § 2 BKatV auch die besonderen Voraussetzungen unberührt gelassen, unter denen nach § 25 StVG im Rechtsfolgensystem des Ordnungswidrigkeitenbereichs ein Fahrverbot neben der Geldbuße ausgesprochen werden kann (Senatsbeschluß vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91).

    Nicht anders als § 2 Abs. 1 BKatV für die darin erfaßten Fälle grober Verkehrsverstöße wahrt § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht nur die Verhältnismäßigkeit der Sanktion, sondern gewährleistet zudem die Gleichbehandlung der Betroffenen und erfüllt damit auch ein Gebot der Gerechtigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91).

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