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   BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92   

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BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92 (https://dejure.org/1992,1044)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1992 - 5 StR 38/92 (https://dejure.org/1992,1044)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92 (https://dejure.org/1992,1044)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 11 EStG; § 38a Abs. 1 EStG
    Einvernehmliche Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist keine Nettolohnvereinbarung; Berechnung der verkürzten Lohnsteuer bei Schwarzarbeit

  • Wolters Kluwer

    Tateinheitliches Zusammentreffen bei Beitragshinterziehungen in zwei verschiedenen Firmen - Pflicht zur Meldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Tateinheit im sachlich-rechtlichen Sinn - Bestimmung des Umfangs der ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 370
    Keine Nettolohnvereinbarung bei einvernehmlichem Nichtabführen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO § 370
    Steuerverkürzung bei einvernehmlicher Hinterziehung von Lohnsteuer

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 285
  • NJW 1992, 2240
  • MDR 1992, 686
  • NStZ 1992, 441
  • StV 1992, 468
  • DB 1992, 1788
  • JR 1993, 73
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 336/86

    Veranschlagung des Lohnaufwandes bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92
    Wirken Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zur Hinterziehung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zusammen, so kann darin keine Nettolohnvereinbarung erblickt werden (Anschluss BFH, 21. Februar 1992, VI R 41/88 und Aufgabe BGH, 24. September 1986, 3 StR 336/86, BGHSt 34, 166).

    Es ist darin der Entscheidung des 3. Senats des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1986 (BGHSt 34, 166) gefolgt.

    In der Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1986 (BGHSt 34, 166) stellt der Bundesfinanzhof hierzu ausdrücklich fest, daß die auf Steuern und Beiträge zu erhebenden Steuern erst mit der Inanspruchnahme des Arbeitgebers nach Aufdeckung der Hinterziehung entstehen.

  • BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85

    Berechnung hinterzogener Lohnsteuer - Rückgängigmachung der durch die Anwendung

    Auszug aus BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92
    Die dem Fiskus auf Dauer entzogenen Lohnsteuern bemessen sich dagegen grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer (vgl. BGH NStZ 1986, 79).

    Ist die genaue Berechnung der endgültig geschuldeten Lohnsteuern nicht ohne weiteres möglich, kann der Tatrichter von geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen (vgl. BGH NStZ 1986, 79; Meine, wistra 1985, 100, 102).

  • BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88

    Keine Nettolohnvereinbarung bei einvernehmlicher Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92
    Wirken Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zur Hinterziehung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zusammen, so kann darin keine Nettolohnvereinbarung erblickt werden (Anschluss BFH, 21. Februar 1992, VI R 41/88 und Aufgabe BGH, 24. September 1986, 3 StR 336/86, BGHSt 34, 166).

    a) Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 21. Februar 1992 - VI R 41/88 - in einem gleichgelagerten Fall der Beschäftigung von Schwarzarbeitskräften entschieden, daß keine Nettolohnvereinbarung vorliegt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zur Hinterziehung der Lohnsteuer und der Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung zusammenwirken.

  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92
    Bei zutreffender Betrachtung handelt es sich damit um vier - fortgesetzte (vgl. BGHSt 38, 165 = wistra 1992, 93) - Einzeltaten, nämlich das Vorenthalten von Arbeitsentgelt bei der Firma Sch. KG durch die Beschäftigung der von der Subunternehmerin L. entliehenen Arbeitskräfte und durch die eigenen schwarz entlohnten Arbeitnehmer, das Vorenthalten von Arbeitsentgelt bei der Firma St. KG durch die von der Subunternehmerin L. entliehenen Arbeitskräfte, die Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung durch den Subunternehmer Q. und die Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung durch die Subunternehmerin L.
  • BGH, 24.07.1987 - 3 StR 36/87

    Tateinheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung gegenüber

    Auszug aus BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92
    Wegen der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter und der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten führt auch der Umstand, daß sich Ausführungs- und Vorbereitungshandlungen dieser Taten auf der betrieblichen Ebene überschneiden, nicht zu einer derartigen Klammerwirkung (vgl. BGHSt 35, 14).
  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86

    Einvernehmliche Steuerhinterziehung - Umfang und Entrichtung von Beiträgen -

    Auszug aus BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92
    Auch das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 22. September 1988 (BSGE 64, 110) entschieden, daß bei einvernehmlicher Beitrags- und Steuerhinterziehung nicht wie bei einer Nettolohnvereinbarung auf einen Bruttolohn hochzurechnen ist, sondern Beiträge außer auf den gezahlten Barlohn nur dann auf Steuern zu entrichten sind, wenn und soweit der Arbeitgeber diese nachträglich endgültig übernommen hat.
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    cc) Mit Einführung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wurde die bis dahin geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts, nach der bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen mit Schwarzlohnabreden der Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge eine Bruttolohnvereinbarung zu Grunde zu legen ist (vgl. BGHSt 38, 285; BGH wistra 1993, 148 f.; BSGE 64, 110 ff.), für den Bereich des Sozialversicherungsrechts durch einen "Federstrich des Gesetzgebers" obsolet (BTDrucks. 15/726 S. 3 f.).
  • BGH, 15.03.2012 - 5 StR 288/11

    Vorlageverfahren; Unterschreiten von Mindestlöhnen; Strafklageverbrauch;

    Dies begründet das Vorliegen von Tatmehrheit (vgl. zum in gleicher Weise zu beurteilenden Verhältnis zwischen Nichtabführen von Lohnsteuer und dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 - 3 StR 86/87, BGHSt 35, 14, 17, und Urteil vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, BGHSt 38, 285, 286; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Juli 2010 - Ss (B) 50/10).
  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 690/01

    Arbeitslohn - Schwarzgeldvereinbarung

    Mit der Schwarzgeldabrede bezweckten sie, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber (vgl. BGH 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92 - NJW 1992, 2240 = BGHSt 38, 285; BSG 22. September 1988 - 12 RK 36/86 - BSGE 64, 110; BFH 21. Februar 1992 - VI R 41/88 - BFHE 166, 558 = BStBl. II 1992, 443; Kasseler Handbuch-Gagel Bd. 2 2. Aufl. Kap. 6.4 Rn. 475 ff.; Küttner/Griese Personalbuch 2002 Stichwort: Nettolohnvereinbarung Rn. 4; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 10. Aufl. § 71 Rn. 109).
  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10

    Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer bei

    Der Umfang der tatbestandlich verkürzten Lohnsteuern bemisst sich gleichwohl nach deren Nominalbetrag (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger Unsatzsteuervoranmeldungen BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 21 ff.), der bei vollumfänglich illegalen Beschäftigungsverhältnissen auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Schwarzlohns nach den Steuersätzen der Lohnsteuerklasse VI (BGH, Urteil 14 vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, BGHSt 38, 285 ff.; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 16, 18; vgl. auch BFH/NV 2009, 1809 mwN), im Übrigen nach der jeweiligen Steuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers zu berechnen ist.

    Ist die genaue Berechnung der endgültig geschuldeten Einkommensteuern nicht ohne weiteres möglich, kann das Tatgericht von geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85, NStZ 1986, 79; BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, NJW 1992, 2240).

  • BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung an DDR-KoKo

    Wirken Schuldner und Gläubiger einvernehmlich zur Hinterziehung der Kapitalertragsteuer zusammen, so kann darin keine Nettozahlungsvereinbarung erblickt werden (im Anschluss an BGH, 13. Mai 1992, 5 StR 38/92, BGHSt 38, 285).

    Insoweit sind die Rechtslage und das Verfahren vergleichbar mit der Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftender im Lohnsteuerabzugsverfahren in Fällen der Schwarzlohnvereinbarung (vgl. BGHSt 38, 285 und BFHE 166, 558, 562 = wistra 1992, 196).

    Die in BGHSt 38, 285 dargelegten Grundsätze gelten gleichermaßen bei der Kapitalertragsteuer (vgl. BFH BStBl II 1971, 53).

  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Hierbei hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß bei Lohnsteuerhinterziehung für die Bemessung der Strafe auf den dem Staat dauerhaft entstandenen Schaden abzustellen ist, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer richtet (vgl. BGHSt 38, 285, 290).
  • OLG Braunschweig, 02.05.2012 - Ss OWi 72/11

    Strafklageverbrauch; Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen;

    Beide Zahlungspflichten sind voneinander unabhängig gegenüber verschiedenen Gläubigern zu erfüllen, so dass die Verstöße dagegen ebenso im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, wie es für die - vergleichbaren - Fälle, in denen bei "schwarz beschäftigten" Mitarbeitern Lohnsteuer verkürzt wird und zugleich Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, bereits höchstrichterlich entschieden ist (BGHSt 35, 14ff = BGH NStZ 1988, 77; BGH Beschluss vom 17.09.1991 (5 StR 362/91) - zit. nach juris; BGHSt 38, 285, 286).
  • BFH, 29.10.1993 - VI R 26/92

    Lohnsteuer-Haftungsschuld ist selbst dann mit dem (niedrigeren) Bruttosteuersatz

    Soweit es im Haftungsfall zu nachträglichen Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer komme, die ihrerseits Lohnsteuer auslösten, sei dies Gegenstand eines rechtlich selbständigen Verfahrens (BGH-Urteil vom 13. Mai 1992 5 StR 38/92, Der Betrieb - DB - 1992, 1788, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1992, 2240).
  • BGH, 04.02.1997 - 5 StR 681/96

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Berechnung des Umfangs der verkürzten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen stillschweigend oder ausdrücklich eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, das Arbeitsentgelt ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte und ohne Einbehalt der Lohnsteuer ungekürzt auszuzahlen, keine Nettolohnvereinbarung im steuerrechtlichen Sinne zu sehen, die allein den vom Landgericht angenommenen Steuersatz begründen könnte (vgl. zu Einzelheiten: BGHSt 38, 285 [BGH 13.05.1992 - 5 StR 38/92]; BGH wistra 1993, 148; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1993 - 5 StR 491/92 - sowie BFH wistra 1992, 196, 198; 229 f.).

    Dabei ist es ausreichend, im Rahmen der Strafzumessung von geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersätzen auszugehen (vgl. im einzelnen BGHSt 38, 285, 290) [BGH 13.05.1992 - 5 StR 38/92].

  • BGH, 26.01.1993 - 5 StR 605/92

    Aufhebung eines Urteils wegen zu großem Schuldumfang - Vorliegen einer

    Wie der Senat mit Urteil vom 13. Mai 1992 (5 StR 38/92, zur Veröffentlichung in BGHSt 38, 285 [BGH 13.05.1992 - 5 StR 38/92] bestimmt; BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Steuerschätzung 4; wistra 1992, 259) gegen BGHSt 34, 166 [BGH 24.09.1986 - 3 StR 336/86], in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits dargelegt hat, ist in dem stillschweigenden oder ausdrücklichen Übereinkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsentgelt ohne Kürzung "schwarz" auszubezahlen, keine Nettolohnvereinbarung im steuerrechtlichen Sinne zu sehen.

    Zur Berechnung im Einzelnen verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 13. Mai 1992 (BGH wistra 1992, 259, 260 unter III).

  • ArbG Düsseldorf, 14.09.2017 - 7 Ca 6921/16

    Rückforderung von Steuernachzahlungen gegen ehemalige Mitarbeiter im

  • OLG Stuttgart, 31.01.1996 - 1 Ws 1/96
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2021 - L 8 R 842/17

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen

  • OLG Jena, 27.08.2009 - 1 Ss 213/09

    Verbot der Verfolgung einer OWi

  • BGH, 04.02.1997 - 5 StR 680/96

    Strafbarkeit eines für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht

  • LAG Hessen, 19.05.2004 - 2 Sa 1678/03

    Anforderungen an die Erstattung einer Lohnsteuernachzahlung; Inanspruchnahme des

  • BGH, 02.06.1992 - 5 StR 194/92

    Abänderung eines Schuldspruchs - Berichtigung eines Schuldspruchs - Verwerfung

  • LAG Hessen, 09.10.2001 - 2 Sa 274/01

    Nettolohnabrede

  • OLG Oldenburg, 18.09.1997 - Ss 341/97

    Rangverhältnis zwischen Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

  • FG Hamburg, 22.05.1997 - II 161/95

    Haftung eines Geschäftsführers für grob fahrlässig nicht abgeführte Lohnsteuer;

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