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   BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92   

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https://dejure.org/1993,273
BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92 (https://dejure.org/1993,273)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1993 - 4 StR 560/92 (https://dejure.org/1993,273)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 (https://dejure.org/1993,273)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 53 Abs. 1 StGB; § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB; § 57b StGB; § 260 Abs. 4 StPO
    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Tenor; Voraussetzungen für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (Gesamtwürdigung bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe)

  • Wolters Kluwer

    Lebenslange Freiheitsstrafe - Besonders schwere Schuld - Mord - Täterprognose

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur besonderen Schwere der Schuld und ihrer Feststellung im Urteilsspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 57a, § 57b; StPO § 260
    Erforderliche Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Urteilsspruch - Schuldschwere bei Gesamtwürdigung mehrerer Tatbestände

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 121
  • NJW 1993, 1084
  • MDR 1993, 364
  • NStZ 1993, 235
  • StV 1993, 130
  • JR 1993, 250
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92
    Will das Schwurgericht in Befolgung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vergleiche BVerfG 3. Juni 1992, 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/91, BVerfGE 86, 288) die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten i.S.d. §§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57b StGB bejahen, so muss es diese Feststellung im Urteilsspruch treffen; die Feststellung in den Urteilsgründen genügt nicht.

    a) Das Schwurgericht hat diese Feststellung - die in Befolgung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 = BVerfGE 86, 288 = NJW 1992, 2947 = EuGRZ 1992, 225) ergangen ist - allerdings nur in den Gründen seines Urteils getroffen.

    Hier wird eine über die "normale" Schuld im Sinne des § 211 StGB hinausgehende Schuldschwere verlangt; die Schuld muß insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "weit über das Normalmaß" hinausgehen (BVerfGE 86, 288, 311 ff = NJW 1992, 2947, 2948/2949 m.w.N.).

  • BGH, 21.10.1987 - 2 StR 516/87

    Tatmehrheit - Gesamtstrafe - Erhöhung der Einsatzstrafen - Situativer

    Auszug aus BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92
    Eine Gesamtstrafe aus mehreren zeitigen Freiheitsstrafen ist nach feststehender Rechtsprechung in der Regel um so niedriger zu bemessen, je enger dieser Zusammenhang ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; § 54 Abs. 1 Bemessung 2).
  • BGH, 03.06.2015 - 2 StR 422/14

    Mord (Ermöglichungsabsicht: Voraussetzungen); Feststellung der besonderen Schwere

    a) Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 StR 637/13, NStZ 2014, 212; Urteil vom 27. Juni 2012 - 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 125; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370).
  • BGH, 08.11.2016 - 5 StR 390/16

    Berliner Verurteilung zweier Heranwachsender wegen Verbrennens einer schwangeren

    Der Bundesgerichtshof hat hierfür namentlich angeführt, dass der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte erwachsene Angeklagte einen Anspruch darauf habe, bereits durch den Urteilsspruch zu erfahren, ob er bei günstiger Prognose mit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft nach 15 Jahren rechnen könne oder ob wegen der besonderen Schwere der Schuld eine längere Haftdauer zu erwarten sei; ferner würde der Urteilstenor andernfalls entwertet und seien Aussagen in den Urteilsgründen nach allgemeinen Regeln nicht revisibel (im Einzelnen BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 124).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Dieser hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, die Schuld des Täters wiege im Sinne des § 57 a StGB nur dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Prognose unangemessen wäre (Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 - NStZ 1993, 235; Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 468/93 - und vom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93).

    Es erscheint daher nicht fernliegend, daß auch nach der Auffassung des 4. Strafsenats auf Grund der von ihm in der Entscheidung BGHSt 39, 121, 125 bezeichneten Kriterien hier die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen wären.

    Hierbei ist jedoch stets zu bedenken, daß solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können (vgl. auch BGHSt 39, 121).

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