Rechtsprechung
   BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,692
BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93 (https://dejure.org/1993,692)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1993 - 3 StR 2/93 (https://dejure.org/1993,692)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1993 - 3 StR 2/93 (https://dejure.org/1993,692)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG
    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Fortsetzungszusammenhand; "eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem"

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Fortsetzungstat - Handeltreiben - Gesamtvorsatz - Vorsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Kein fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bei in sich abgeschlossenen Einzelgeschäften

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 216
  • NJW 1993, 2818
  • MDR 1993, 806
  • MDR 1993, 896
  • NStZ 1993, 443
  • StV 1993, 418
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93
    Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht genügt, wenn sich die Täter von vorneherein nur zu einer einzigen, wenn auch fortgesetzten Tat verbunden haben (BGH NStZ 1992, 497; BGHR BtMG § 30 I 1 Bande 3; BGH bei Holtz MDR 1991, 296; etwas anderes ist auch nicht aus BGHSt 35, 374, 378 zu folgern).

    In diesem Sinn hat auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall entschieden, in dem der Angeklagte als "Leiter des Bereichs 'Auslieferung und Verkauf in Europa'" Heroinkurierfahrten in Europa organisierte und begleitete, dort die Betäubungsmittel verkaufte und den Erlös nach Hongkong transferierte, obwohl "er im Dienste einer Gruppierung stand, die sich mit dem Ziel verbunden hatte, auf Dauer in der beschriebenen oder ähnlichen Weise durch den illegalen Handel mit harten Drogen hohe Gewinne zu erzielen" (BGHR BtMG § 30 I 1 Bande 3).

  • BGH, 04.06.1992 - 4 StR 170/92

    Bande - Betäubungsmittel - Drogen - Fortsetzungstat - Bandenwille - Planung

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93
    Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht genügt, wenn sich die Täter von vorneherein nur zu einer einzigen, wenn auch fortgesetzten Tat verbunden haben (BGH NStZ 1992, 497; BGHR BtMG § 30 I 1 Bande 3; BGH bei Holtz MDR 1991, 296; etwas anderes ist auch nicht aus BGHSt 35, 374, 378 zu folgern).

    Die Rechtsprechung hat bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Annahme eines Gesamtvorsatzes in der Regel die Feststellung eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems ersichtlich auch aus praktischen Erwägungen insbesondere bei Kleindealern im täglichen sich ständig gleichförmig wiederholenden Kleinstmengengeschäft ausreichen lassen, wenn der Täter sich eines solchen eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (für viele BGH StV 1983, 19, 20; BGHR BtMG § 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 8, 9; StGB fH Gesamtvorsatz 26), wenn also die einzelnen Taten als nach und nach verwirklichte Einzelakte eines letztlich auf einen Gesamterfolg gerichteten Handelns erscheinen (BGH NStZ 1992, 497), also durch Routine gewissermaßen ein "automatisierter" Tatablauf vorliegt.

  • BGH, 20.05.1992 - 2 StR 143/92

    Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs in einem Verfahren wegen

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93
    Auch nach Ansicht des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist es nur in Ausnahmefällen nach eingehenden Feststellungen zu den Einzelheiten des Vorgehens des Täters möglich, eine "umfangreiche und zeitlich ausgedehnte Geschäftstätigkeit (beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) zu einer einzigen Handlung im Rechtssinne zusammenzufassen" (Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 StR 143/92, insoweit in NStZ 1993, 51 nicht abgedruckt).
  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Handlung

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93
    Der - beim Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen im Hinblick auf dessen Besonderheiten ohnehin seltene - Ausnahmefall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufgrund eines von vorneherein auf einen Gesamterfolg gerichteten, nach und nach verwirklichten Gesamtvorsatzes (BGHSt 36, 105, 110; 320, 321), lag nicht vor (vgl. auch BGHSt 35, 318, 322).
  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90

    Strafprozessrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93
    Die Rechtsprechung hat bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Annahme eines Gesamtvorsatzes in der Regel die Feststellung eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems ersichtlich auch aus praktischen Erwägungen insbesondere bei Kleindealern im täglichen sich ständig gleichförmig wiederholenden Kleinstmengengeschäft ausreichen lassen, wenn der Täter sich eines solchen eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (für viele BGH StV 1983, 19, 20; BGHR BtMG § 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 8, 9; StGB fH Gesamtvorsatz 26), wenn also die einzelnen Taten als nach und nach verwirklichte Einzelakte eines letztlich auf einen Gesamterfolg gerichteten Handelns erscheinen (BGH NStZ 1992, 497), also durch Routine gewissermaßen ein "automatisierter" Tatablauf vorliegt.
  • BGH, 23.08.1989 - 3 StR 120/89

    Voraussetzung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93
    Nicht fraglich ist, daß auch mit Gewinn arbeitende Transporteure von Betäubungsmitteln eine eigennützig, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit ausüben, die die einverständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von einer auf eine andere Person zum Endziel hat, also mit Betäubungsmitteln im Rechtssinne Handel treiben (vgl. etwa BGHR BtMG § 29 I 1 Handeltreiben 18).
  • BGH, 08.07.1987 - 3 StR 176/87

    Unzureichende Begründung des Gesamtvorsatzes durch allgemeinen und unkonkreten

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93
    Soweit die Entscheidungen in NStZ 1981, 303 und BGHR BtMG § 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 1 entgegenstehen sollten, hält der Senat nicht an ihnen fest.
  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 423/90

    Verletzung der Hinweispflicht - Vorliegen eines Bezugssystems und Verkaufssystems

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93
    Die Rechtsprechung hat bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Annahme eines Gesamtvorsatzes in der Regel die Feststellung eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems ersichtlich auch aus praktischen Erwägungen insbesondere bei Kleindealern im täglichen sich ständig gleichförmig wiederholenden Kleinstmengengeschäft ausreichen lassen, wenn der Täter sich eines solchen eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (für viele BGH StV 1983, 19, 20; BGHR BtMG § 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 8, 9; StGB fH Gesamtvorsatz 26), wenn also die einzelnen Taten als nach und nach verwirklichte Einzelakte eines letztlich auf einen Gesamterfolg gerichteten Handelns erscheinen (BGH NStZ 1992, 497), also durch Routine gewissermaßen ein "automatisierter" Tatablauf vorliegt.
  • BGH, 07.04.1993 - 2 StR 517/92

    Gesamtvorsatz - Eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem - Tatentschluß -

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93
    Die Urteile des 1. Strafsenats vom 11. Februar 1993 (1 StR 419/92) und des 2. Strafsenats vom 7. April 1993 (2 StR 517/92) betreffen anders gelagerte Sachverhalte.
  • BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88

    Begriff der fortgesetzten Begehung

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93
    Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht genügt, wenn sich die Täter von vorneherein nur zu einer einzigen, wenn auch fortgesetzten Tat verbunden haben (BGH NStZ 1992, 497; BGHR BtMG § 30 I 1 Bande 3; BGH bei Holtz MDR 1991, 296; etwas anderes ist auch nicht aus BGHSt 35, 374, 378 zu folgern).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 11.02.1993 - 1 StR 419/92

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Ablehnung von Beweisanträgen

  • BGH, 12.12.1990 - 2 StR 540/90

    Täterbegriff - Zweck der Verbindung - Mitglied einer Bande - Anwendungsbereich

  • BGH, 19.10.1982 - 5 StR 556/82

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

  • BGH, 20.05.1992 - 2 StR 149/92

    Fortsetzungstat - Fortsetzungszusammenhang - Einzelakte - Selbständige Tat -

  • BGH, 08.05.1981 - 3 StR 56/81

    Notwendigkeit eines Teilfreispruchs bei Anklage selbständiger Handlungen

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Der Bundesgerichtshof hat bisher daran festgehalten, daß die bandenmäßige Tatausführung (bei Diebstahl, Raub und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) einen Zusammenschluß mit dem Willen voraussetzt, mehrere selbständige, noch unbestimmte Taten zu begehen, und daß die Verbindung zur Verübung einer einzigen, sei es auch fortgesetzten Tat dafür nicht genügt (BGHSt 39, 216, 217; 38, 26, 31; BGHR BtMG § 30 I Nr. 1 Bande 3; BGH bei Holtz MDR 1991, 296; BGH NStZ 1992, 497; 1986, 408; BGH, Urteil vom 11. Februar 1993 - 1 StR 419/92, insoweit in NStZ 1993, 294 nicht abgedruckt; offen gelassen für den bandenmäßigen Schmuggel in BGHSt 35, 374, 378; vgl. auch BGH wistra 1994, 57).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten (gesetzlich umschriebener Art) zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; NJW 1998, 2913; StV 2000, 259; 310, 311; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99).

    Durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGH NJW 1998, 2913; NStZ 1996, 493; StV 1995, 586; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 4; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99), des 2. Strafsenats (s. BGHSt 23, 239; 33, 50; BGH GA 1974, 308) und des 3. Strafsenats (s. BGHSt 39, 216, 217; 42, 255, 257 ff.; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2000 - 3 StR 71/00) ist der Senat gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden.

  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - 1 StR 603/99).
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Die Rechtsprechung wird Anlaß haben, bei Annahme von Fortsetzungszusammenhang bislang angenommene, vom Wortlaut jedoch nicht unerläßlich geforderte eingeschränkte Auslegungen von Tatbeständen, in denen auf bandenmäßige Begehung abgestellt wird, kritisch zu überdenken (vgl. dazu nur BGHSt 35, 374, 377 f. [BGH 12.10.1988 - 3 StR 194/88]; BGH, Urteile vom 19. Mai 1992 - 1 StR 162/92 - und vom 19. Februar 1993 - 1 StR 419/92 - ferner BGH StV 1993, 418, 419 f.).
  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

    Hier reicht es aus, wenn sich der Täter eines "eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems" bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (zuletzt BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - 3 StR 2/933 StR 2/93 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NStZ 1993, 443; vgl. auch BGHSt 35, 318; BGH NStZ 1992, 497).
  • BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95

    Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall

    Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und gilt auch für die durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302) - OrgKG - verschärfte Qualifikation nach § 30a BtMG (BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1; BGH StV 1995, 642; vgl. auch BGHSt 39, 216, 220) [BGH 12.05.1993 - 3 StR 2/92].
  • BGH, 13.07.1994 - 3 StR 138/94

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln

    Vielmehr erfordert die Annahme eines Bandenwillens, daß die Täter mehrere selbständige Taten begehen wollen (BGHSt 39, 216 [BGH 12.05.1993 - 3 StR 2/92]; BGH NStZ 1992, 497).
  • BGH, 08.06.1994 - 3 StR 570/93

    Handeltreiben - Betäubungsmittelgesetz - Fortgesetzte Handlung - Strafzumessung

    Unabhängig davon wäre der Schuldspruch wegen fehlerhafter Annahme eines Gesamtvorsatzes auch bei Zugrundelegung einer fortgesetzten Handlung aufzuheben gewesen (vgl. BGHSt 39, 216 [BGH 12.05.1993 - 3 StR 2/92]; BGHR BtMG § 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 9 - 11; StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 26).
  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 70/00

    Abgrenzung Beihilfe und Mittäterschaft; Bandendiebstahl; Mitwirkung am Tatort

    Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - 1 StR 603/99).
  • BGH, 30.06.1995 - 3 StR 578/92

    Strafzumessung - Aufhebung der Strafe - Strafaufhebung - Revision -

    Wäre die Strafkammer von der zutreffenden Rechtslage ausgegangen (vgl. BGHSt 40, 138; 39, 216) [BGH 12.05.1993 - 3 StR 2/92]und hätte entsprechend der Schwere der Schuld der Angeklagten § 30 Abs. 1 BtMG angewendet, hätte sie - wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt - auf weit höhere Freiheitsstrafen erkannt.
  • BGH, 30.06.1995 - 3 StR 579/92

    Strafzumessung - Aufhebung der Strafe - Strafaufhebung - Revision -

  • BGH, 28.12.1994 - 3 StR 537/94

    Beurkundung - Urkunde - Rechenoperation

  • BGH, 15.06.1994 - 2 StR 157/94

    Bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln - Fortgesetzte Tat

  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 349/95

    Bande - Ernsthafter Wille - Verbindung - Selbständige Straftat - Unbestimmte

  • BGH, 15.06.1994 - 2 StR 127/94

    Bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln - Fortgesetzte Tat - Fortgesetzte

  • LG Bad Kreuznach, 10.09.1993 - 3 Js 5877/93
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht