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   BGH, 22.03.1994 - 1 StR 21/94   

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https://dejure.org/1994,1608
BGH, 22.03.1994 - 1 StR 21/94 (https://dejure.org/1994,1608)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1994 - 1 StR 21/94 (https://dejure.org/1994,1608)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1994 - 1 StR 21/94 (https://dejure.org/1994,1608)
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Hähnchengrill

§ 306 Nr. 3 StGB aF, 'Räumlichkeit', § 307 Nr. 2 StGB aF, Brand als Tötungsmittel, 'Absicht', dolus eventualis, Erfolg - Begehung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 307 Nr. 2 StGB; § 211 StGB; § 15 StGB
    Besonders schwere Brandstiftung (Absicht die Tat zur Begehung eines Mordes auszunutzen; bedingter Vorsatz)

  • Wolters Kluwer

    Brandstiftung - Besonders schwerer Fall - Tötungserfolg - Bedingter Vorsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15, § 307 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 106
  • NJW 1994, 2102
  • MDR 1994, 817
  • NStZ 1994, 486
  • NStZ 1994, 487
  • StV 1995, 134
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus BGH, 22.03.1994 - 1 StR 21/94
    Mit einem Pkw, den der BGH nicht als Räumlichkeit im Sinne der genannten Bestimmung eingestuft hat (BGHSt 10, 208), ist das hier interessierende Fahrzeug nicht zu vergleichen.
  • BGH, 30.07.1965 - 4 StR 343/65
    Auszug aus BGH, 22.03.1994 - 1 StR 21/94
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß § 307 Nr. 2 StGB auch dann eingreift, wenn der Brand selbst Tötungsmittel ist (BGHSt 20, 246).
  • BGH, 13.07.1954 - 1 StR 174/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.03.1994 - 1 StR 21/94
    So kann der Täter - etwa - Feuer legen in der Absicht, unter Ausnutzung der Rauchentwicklung oder sonstiger mit der Brandlegung verbundener Umstände eine der in § 307 Nr. 2 StGB genannten Taten zu begehen, ohne sicher zu sein - ein solches Ergebnis aber billigend in Kauf nehmend -, daß das Gebäude (oder die Räumlichkeit) selbständig weiter brennt (vgl. - zu § 307 Nr. 1 StGB - BGHSt 7, 37).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Vielmehr erfordert die Bestimmung nur, daß der Täter bei seiner - in § 306 a StGB näher umschriebenen - Tathandlung das Ziel verfolgt, die Begehung der anderen Straftat, für die ihm die Brandstiftung nicht als notwendiges Mittel erscheinen muß, zumindest zu erleichtern (vgl. zu § 307 Nr, 2 StGB a.F. BGHSt 40, 106 und zu § 211 StGB BGHSt 39, 159, 161; BGH NStZ 1996, 81; 1998, 352, 353 zum beabsichtigten Betrug z.N. der Lebensversicherung, Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 9).

    Auf diese Verknüpfung zwischen dem Handeln des Brandstifters und dem von ihm verfolgten Zweck der Ermöglichung muß sich die Absicht des Täters beziehen; im Hinblick auf den tatbestandlichen Erfolg des Grunddelikts und der Folgetat genügt grundsätzlich dolus eventualis (BGH. Beschluß vom 10. Juni 1999 - 4 StR 60/99; vgl. ferner BGHSt 40, 106 zu § 307 Nr. 2 StGB a.F. 39, 159 f. und 41, 359, 360 zu § 211 StGB; Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte (1998), S. 336.345; Tröndle/Fischer aaO § 306 b Rdn. 10).

  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06

    Schwere Brandstiftung; Ermöglichen einer anderen Straftat

    cc) Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 307 Nr. 2 StGB aF angenommen, dass dieser Qualifikationstatbestand auch dann verwirklicht sei, wenn die schwere Brandstiftung unter den Voraussetzungen eines Mordmerkmals gleichzeitig der Tötung eines Menschen dienen, die Brandlegung also als unmittelbares Tatmittel zur Herbeiführung des Todes wirken sollte, ohne dass es aus Sicht des Täters eines weiteren Handlungsaktes bedurfte (BGHSt 20, 246, 247; 40, 106, 107; BGH NJW 1985, 1477, 1478).
  • BGH, 10.06.1999 - 4 StR 60/99

    Ermöglichungsabsicht; Besonders schwere Brandstiftung

    Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 24. März 1999 bemerkt der Senat (zur RevBegr. S. 17), daß sich die (Ermöglichungs-) Absicht im Sinne des § 306 b Abs, 2 Nr. 2 StGB n.F. allein auf die Verknüpfung der Brandstiftungshandlung mit dem (zumindest gebilligten) Erfolg der weiteren Tat beziehen muß (vgl. BGHSt 40, 106 (zu § 307 Nr. 2 StGB a.F.); Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 306 b Rdn. 10).
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