Rechtsprechung
   BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,631
BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95 (https://dejure.org/1995,631)
BGH, Entscheidung vom 23.08.1995 - 5 StR 371/95 (https://dejure.org/1995,631)
BGH, Entscheidung vom 23. August 1995 - 5 StR 371/95 (https://dejure.org/1995,631)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,631) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Wohnungsverwalter

§ 266 Abs. 1 Satz 2. Alt. StGB, Treubruchstatbestand, 'enger Entscheidungsspielraum' (hier bzgl. § 27 Abs. 4 WEG, § 550b BGB <Fassung bis 31.8.01> bejaht, Sicherungsinteresse)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB; § 550b Abs. 2 S. 1 BGB; § 27 Abs. 4 S. 1 WEG
    Untreue des Wohnungsverwalters (Treubruch durch vertragswidrigen Umgang mit den Mieterkautionen; Treubruch durch gesetzwidrigen Umgang mit Geldern der Wohnungseigentümer)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungsverwalter - Umgang mit Geldern - Treuebruchtatbestand - Umgang mit Mietkaution

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Untreue des Wohnungseigentumsverwalter; Treubruch des Wohnungsverwalters durch gesetzeswidrige Anlage der Mietkaution

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Vermögensbetreuungspflicht für Kautionen im Gewerbe

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 224
  • NJW 1996, 65
  • MDR 1996, 86
  • NStZ 1996, 535
  • NStZ 1996, 81
  • StV 1996, 34 (Ls.)
  • JR 1997, 26
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 31.08.1978 - 1 StR 179/78
    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Damit bestand ein Treuhandverhältnis, das regelmäßig seiner Struktur nach vermögensfürsorgerischen Charakter trägt (vgl. BGH NJW 1968, 1471; BGH WM 1965, 173; BGH, Urteil vom 8. Mai 1956 - 2 StR 445/55 - BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 - RGSt 61, 174; RG HRR 1940, 1215; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 53, 58; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 266 Rdn. 25).

    Im übrigen verfügt selbst der Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater, der seinem Mandanten zustehendes Geld empfängt, es zu halten und schließlich an ihn auszukehren hat, nur über einen engen Entscheidungsspielraum beim Umgang mit dem Geld; gleichwohl wird in diesen Fällen eine Vermögensbetreuungspflicht (auch) im Hinblick auf den Umgang mit dem Geld angenommen (BGH NJW 1957, 596 und 1960, 1629; BGH, Urteil vom 19. Februar 1952 - 1 StR 531/51 - BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 -).

  • OLG Düsseldorf, 02.12.1988 - 1 Ws 943/88
    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Die Frage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Frankfurt a. M. ZMR 1990, 9 in einer Zivilsache; verneinend OLG Düsseldorf NJW 1989, 1171 und wistra 1994, 33; weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 266 Rdn. 12).

    Dagegen geht die Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1989, 1171; wistra 1994, 33), Sinn und Zweck der Vereinbarung und Gewährung einer Mietkaution seien "in erster Linie" die Befriedigung des Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters, so daß das Interesse des Vermieters über das des Mieters "dominiere", fehl, weil damit das gleichrangige Sicherungsinteresse des Mieters außer Betracht gelassen wird.

  • OLG Düsseldorf, 16.08.1993 - 1 Ws 606/93

    Vermieter von Wohnraum; Mietkaution des Mieters; Vertragswidriges Verfügen;

    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Die Frage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Frankfurt a. M. ZMR 1990, 9 in einer Zivilsache; verneinend OLG Düsseldorf NJW 1989, 1171 und wistra 1994, 33; weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 266 Rdn. 12).

    Dagegen geht die Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1989, 1171; wistra 1994, 33), Sinn und Zweck der Vereinbarung und Gewährung einer Mietkaution seien "in erster Linie" die Befriedigung des Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters, so daß das Interesse des Vermieters über das des Mieters "dominiere", fehl, weil damit das gleichrangige Sicherungsinteresse des Mieters außer Betracht gelassen wird.

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Insbesondere hat der Tatrichter - offenbar eingedenk der in BGHSt 40, 138, 162 genannten Gesichtspunkte - in Rechnung gestellt, daß die Annahme von Tatmehrheit nicht zur Erhöhung des Strafniveaus zu führen hat, "wenn, wie hier, zwischen den einzelnen Taten ein sachlicher und situativer Zusammenhang besteht" (UA S. 44).
  • BGH, 08.05.1956 - 2 StR 445/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Damit bestand ein Treuhandverhältnis, das regelmäßig seiner Struktur nach vermögensfürsorgerischen Charakter trägt (vgl. BGH NJW 1968, 1471; BGH WM 1965, 173; BGH, Urteil vom 8. Mai 1956 - 2 StR 445/55 - BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 - RGSt 61, 174; RG HRR 1940, 1215; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 53, 58; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 266 Rdn. 25).
  • BGH, 17.01.1957 - 4 StR 393/56
    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Im übrigen verfügt selbst der Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater, der seinem Mandanten zustehendes Geld empfängt, es zu halten und schließlich an ihn auszukehren hat, nur über einen engen Entscheidungsspielraum beim Umgang mit dem Geld; gleichwohl wird in diesen Fällen eine Vermögensbetreuungspflicht (auch) im Hinblick auf den Umgang mit dem Geld angenommen (BGH NJW 1957, 596 und 1960, 1629; BGH, Urteil vom 19. Februar 1952 - 1 StR 531/51 - BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 -).
  • BGH, 04.04.1968 - II ZR 26/67

    Verfügung über einen Gesellschaftsanteil durch den Treuhänder -

    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Damit bestand ein Treuhandverhältnis, das regelmäßig seiner Struktur nach vermögensfürsorgerischen Charakter trägt (vgl. BGH NJW 1968, 1471; BGH WM 1965, 173; BGH, Urteil vom 8. Mai 1956 - 2 StR 445/55 - BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 - RGSt 61, 174; RG HRR 1940, 1215; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 53, 58; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 266 Rdn. 25).
  • BGH, 10.11.1959 - 5 StR 337/59
    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Anderes kann sich aber daraus ergeben, daß der Mieter dem Vermieter Geld zu bestimmter zweckgebundener Verwendung überläßt (vgl. BGHSt 8, 271 und 13, 330 zu Baukostenzuschüssen des Mieters; Hübner aaO m.w.N.).
  • BGH, 25.11.1964 - V ZR 144/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Damit bestand ein Treuhandverhältnis, das regelmäßig seiner Struktur nach vermögensfürsorgerischen Charakter trägt (vgl. BGH NJW 1968, 1471; BGH WM 1965, 173; BGH, Urteil vom 8. Mai 1956 - 2 StR 445/55 - BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 - RGSt 61, 174; RG HRR 1940, 1215; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 53, 58; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 266 Rdn. 25).
  • BGH, 19.02.1952 - 1 StR 531/51
    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Im übrigen verfügt selbst der Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater, der seinem Mandanten zustehendes Geld empfängt, es zu halten und schließlich an ihn auszukehren hat, nur über einen engen Entscheidungsspielraum beim Umgang mit dem Geld; gleichwohl wird in diesen Fällen eine Vermögensbetreuungspflicht (auch) im Hinblick auf den Umgang mit dem Geld angenommen (BGH NJW 1957, 596 und 1960, 1629; BGH, Urteil vom 19. Februar 1952 - 1 StR 531/51 - BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 -).
  • BGH, 22.11.1955 - 5 StR 705/54
  • BGH, 29.04.1960 - 4 StR 544/59
  • RG, 18.01.1927 - I 491/26

    1. Kann der Treuhänder als solcher im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Präzisierungsgebot Untreuetatbestand

    Schwerpunkte der Auseinandersetzung waren neben der Abgrenzung des Personenkreises, der einer Vermögensbetreuungspflicht unterliegt und daher als Adressat des Untreuetatbestands in Betracht kommt (vgl. nur BGHSt 1, 186; 3, 289; 4, 170; 13, 315; 41, 224; 49, 147 ; Dierlamm, a.a.O., § 266 Rn. 30 ff.; Lenckner/Perron, a.a.O., § 266 Rn. 23 ff.; Schünemann, a.a.O., § 266 Rn. 58 ff., 103 ff.), in jüngerer Zeit insbesondere die Anwendung des Untreuetatbestands bei der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten, bei der Kreditvergabe, bei der Bildung und Führung so genannter schwarzer Kassen und bei der haushaltswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel (Haushaltsuntreue) sowie die Auslegung des Nachteilsmerkmals in Fällen so genannter schadensgleicher Vermögensgefährdungen oder Gefährdungsschäden.
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

    Zur Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraum- und Gewerberaummiete (im Anschluss an BGHSt 41, 224).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 23. August 1995 (BGHSt 41, 224) ausgeführt hat, stellt diese gesetzliche Regelung einen Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters auf der einen und dem Schutzbedürfnis des Mieters auf der anderen Seite her; sie schützt dabei insbesondere den Rückzahlungsanspruch des Mieters im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor dem Zugriff von dessen Gläubigern.

    Deshalb habe der Gesetzgeber die Mietkaution in Anlehnung an die Vorschriften über die Anlage von Einnahmen des Wohnungsverwalters (§ 27 Abs. 4 WEG) oder über den Umgang mit Mündelgeldern (§§ 1806, 1807 BGB) im Rahmen der Wohnungsmiete als Treuhandverhältnis ausgestaltet (BGHSt 41, 224, 228 unter Bezugnahme auf BT-Drucks 9/2079, S. 10).

    Der Senat hat vielmehr deutlich gemacht, dass sich die Vermögensbetreuungspflicht aus den Sonderregeln für die Wohnraummiete (§ 550b Abs. 2 BGB a.F.) ergibt (BGHSt 41, 224, 227 f.), also keine durch Rechtsgeschäft, sondern eine durch Gesetz begründete Vermögensbetreuungspflicht darstellt.

    Die Verteidigung meint, dass jedenfalls erst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. August 1995 (BGHSt 41, 224) und deren Veröffentlichung den Angeklagten die Kenntnis von der Strafbarkeit ihres Verhaltens vorgeworfen werden könne.

  • BGH, 13.12.2012 - IX ZR 9/12

    Insolvenz des Vermieters: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an Mieten wegen nicht

    Damit wollten die Vertragsparteien sicherstellen, dass der Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz seiner Vermieterin die Sicherheitsleistung ungeschmälert zurückerhält, soweit dieser keine gesicherten Ansprüche gegen ihn zustehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 1995 - 5 StR 371/95, BGHSt 41, 224, 228 f; Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06, ZIP 2008, 469 Rn. 8; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 98/10, NJW 2011, 59 Rn. 19; vgl. Staudinger/Emmerich, aaO, § 551 Rn. 19).
  • BGH, 25.05.2010 - VI ZR 205/09

    Schutzgesetzverletzung durch strafbare Untreue: Unterlassene Einzahlung eines

    Hierbei handelt es sich um eine durch Gesetz begründete Vermögensbetreuungspflicht, die vom Gesetzgeber erklärtermaßen (BT-Drucks. 9/2079, S. 10 f.) nach dem Vorbild der Vorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 1 WEG a.F. (jetzt: § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG) und in ausdrücklicher Anlehnung an die für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften der §§ 1806, 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB als Treuhandverhältnis gestaltet worden ist (BGHSt 41, 224, 228).
  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 282/20

    Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen

    aa) Die Möglichkeit einer Übertragung von Vermögensbetreuungspflichten ist durch den Bundesgerichtshof anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Mai 1952 - 1 StR 60/52, BGHSt 2, 324; vom 10. November 1959 - 5 StR 337/59, BGHSt 13, 330, 331 f.; vom 28. Januar 1983 - 1 StR 820/81, BGHSt 31, 232; vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 161; Beschlüsse vom 23. August 1995 - 5 StR 371/95, BGHSt 41, 224, 229; vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 58 f.).
  • OLG Zweibrücken, 08.03.2007 - 1 Ws 47/07

    Legalitätsgrundsatz: Verpflichtung zur Anklageerhebung bei von der

    Während die Tatbestandserfüllung überwiegend in der Literatur (etwa MK-Dierlamm StGB § 266 Rn. 110 ff m.w.N.) und teilweise auch der Rechtsprechung (etwa OLG Düsseldorf wistra 1994, 33, worauf die Generalstaatsanwaltschaft abstellt, ebenso OLG Düsseldorf wistra 1989, 198; OLG Kiel SchlHA 1990, 111) verneint wird mit der Begründung, es bestehe keine Vermögensbetreuungspflicht, vertritt insbesondere der Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Erörterung dieser Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung (BGHSt 41, 224; ebenso BayObLG wistra 1998, 157).
  • OLG Jena, 20.05.2009 - 4 U 73/08

    Sicherheitseinbehalt auf Sperrkonto: Vermögensbetreuungspflicht?

    Die hiergegen gerichtete Argumentation, Sinn und Zweck der Vereinbarung und Gewährung einer Mietkaution seien "in erster Linie" die Befriedigung des Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters, so dass das Interesse des Vermieters über das des Mieters "dominiere", gehe fehl, weil damit das gleichrangige Interesse des Mieters außer Betracht bleibe (BGH NJW 1996, 65 f, zitiert nach juris).

    Dem ist einerseits entgegen zu halten, dass eine solche Einstufung als "Nebenpflicht" kein sicheres Erkennungszeichen gegen das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Treuebruchtatbestandes ist (BGH NJW 1996, 65 f, zitiert nach juris).

    Denn das Kriterium der eingeengten Handlungsfreiheit des Verpflichteten dient dazu, die Vermögensbetreuung im Sinne des Untreuetatbestandes von solchen "Diensten der Handreichung" abzugrenzen, wie sie etwa von Kellnern, Lieferausträgern, Chauffeuren und Boten erbracht werden (BGH NJW 1996, 65 f).

    Angemerkt sei noch, dass selbst Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater, die ihrem Mandanten zustehende Gelder empfangen, es zu halten und schließlich an ihn auszukehren haben, nur über einen engen Entscheidungsspielraum beim Umgang mit diesen Geldern haben, ohne dass eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich dieser Gelder in Zweifel gezogen würde (vgl. auch hierzu BGH NJW 1996, 65 f).

  • LG Hamburg, 19.02.2004 - 333 S 84/03

    Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Anlage der Kaution

    Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift, den Mieter im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen, und die Ausgestaltung der durch die Pflicht zur Anlage in einer bestimmten Weise wesentlich bestimmten Mietkautionsüberlassung als Treuhandverhältnis (vgl. BGH WuM 1996 Seite 53 f).
  • LG Bonn, 31.03.2004 - 5 S 6/04

    Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 , 2. Alt.

    Als vertretungsberechtigtes Organ der GmbH (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und damit der Vertragspartei haftet er strafrechtlich für die Verletzung einer dieser obliegenden Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH NJW 1996, 65).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof entgegen der bis dahin herrschenden Meinung in der Literatur entschieden, dass es sich bei der gesetzlichen Pflicht des Vermieters aus § 551 Abs. 3 BGB, eine Mietkaution auf ein besonderes Konto anzulegen, trotz ihres zivilrechtlichen Charakters als bloßer Nebenpflicht strafrechtlich um eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Mieter handelt, deren Verletzung strafbar nach § 266 StGB ist (BGH NJW 1996, 65, mit Nachweisen zur Gegenauffassung).

  • BayObLG, 18.12.1997 - 5St RR 67/97

    Vermögensfürsorgepflicht des Mieters bezüglich Mietkaution

    Entgegen früherer Meinung wird seit der gesetzlichen Einführung der Verpflichtung des Vermieters zur Anlage einer vom Mieter übergebenen Barkaution (§ 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB ) für den Vermieter eine Vermögensfürsorgeverpflichtung i. S. des § 266 StGB angenommen (BGHSt 41, 224, 228, 229).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2010 - 3 U 138/09

    Schutzgesetzverletzung durch Untreue: Haftung des Geschäftsführers einer

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2005 - 24 U 122/05

    Schadensersatzpflicht des Pkw-Vermieters wegen Verlust der hinterlegten Kaution

  • OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02

    Wohnungsrecht: Berücksichtigung von nach dem Verkündungstermin eingegangenen

  • LG Mönchengladbach, 13.02.2020 - 4 T 14/20
  • BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 98/01

    Untreue durch den vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer

  • OLG Köln, 27.07.2009 - 11 U 86/09

    Schadensersatzpflicht des Werkunternehmers wegen unterbliebener Einzahlung des

  • BGH, 13.07.1999 - 5 StR 64/99

    Untreue; Beihilfe; Volkseigener Außenhandelsbetrieb; Mißbrauchstatbestand

  • LG Düsseldorf, 02.03.2022 - 25 S 26/20

    Zur Haftung persönlichen eines Geschäftsführers einer Verwalter-GmbH bei

  • BGH, 21.05.1996 - 5 StR 89/96

    Besondere Erörterung der Höhe einer Gesamtstrafe

  • LG Düsseldorf, 02.03.2022 - 25 S 26/35
  • AG Kassel, 16.11.2010 - 803 C 4530/10

    Wohnungseigentümerbeschluss: Beauftragung des Verwalters mit der Einrichtung

  • LG Bonn, 21.10.1996 - 1 O 184/96

    Persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Rückzahlung einer Kaution;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht