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   BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95   

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BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95 (https://dejure.org/1996,427)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1996 - 3 StR 631/95 (https://dejure.org/1996,427)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95 (https://dejure.org/1996,427)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 52 StGB; § 53 StGB
    Keine Tateinheit von Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die gemeinsame Tatsache des unerlaubten Besitzes; zur Annahme von Tatmehrheit bei Inverkehrbringen von Falschgeld

  • lexetius.com

    StGB § 146 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubter Besitz - Betäubungsmittel - Nicht geringe Menge - Neuer Entschluß - Unerlaubte Abgabe dieser Betäubungsmittel - Tateinheit - Dieselben gefälschten Geldscheine - In Verkehr bringen - Mehrere selbständige Straftaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a, § 30; StGB § 146

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 162
  • NJW 1996, 2802
  • MDR 1996, 1165
  • NStZ 1996, 604
  • StV 1996, 668
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 31.01.1995 - 1 StR 495/94

    Falschgeld - Sichverschaffen

    Auszug aus BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95
    Verschafft sich derselbe Täter dieselben gefälschten Geldscheine mehrfach und bringt er sie im Anschluß an das Sichverschaffen entsprechend der zuvor gefaßten Absicht jeweils erneut in Verkehr, so begeht er mehrere selbständige Straftaten nach § 146 Abs. 1 StGB (im Anschluß an BGH, 31. Januar 1995, 1 StR 495/94, NJW 1995, 1845).

    Mit diesem Inverkehrbringen war die durch das Sichverschaffen des Falschgeldes bei A. im Mai 1993 begonnene Tat jedoch vollendet und zugleich beendet (vgl. BGH NJW 1995, 1845, 1846; Stree in Schönke/Schröder § 146 Rdn. 26), da die für ein nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 tatbestandsmäßiges Sichverschaffen erforderliche Absicht verwirklicht und damit der den einheitlichen Verstoß gegen § 146 Abs. 1 StGB begründende Zusammenhang zwischen Vorbereitungs- und Vollzugshandlung im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB (Herdegen LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 27; vgl. auch BGHSt 34, 108, 109) erfüllt war.

    Für dieses Merkmal genügt es, wenn der Täter das Falschgeld in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt bringt (RGSt 67, 294; BGHSt 2, 116; 3, 154; BGH NJW 1995, 1845, 1846), um das Inverkehrbringen durch einen anderen zu ermöglichen (BGHSt 31, 21, 22).

    dd) Bereits die Entscheidung BGH NJW 1995, 1845 f. hat dem Umstand, daß bei der Rücknahme des Falschgeldes durch den Täter der Kreis der über das Falschgeld verfügenden Personen nicht erweitert worden ist, für die Annahme einer selbständigen Tat nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine Bedeutung beigemessen.

    Deshalb soll falsches Geld, sobald es als solches erkannt ist, nicht länger im Verkehr bleiben, auf welche Art auch immer es in die Verfügungsgewalt des derzeitigen Gewahrsamsinhabers gelangt ist (BGH NJW 1995, 1845, 1846).

  • BGH, 04.08.1987 - 1 StR 2/87

    Wegwerfen von Falschgeld

    Auszug aus BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95
    Falschgeld ist stets dann in Verkehr gebracht, wenn der Täter es derart aus seinem Gewahrsam oder seiner sonstigen Verfügungsgewalt entlassen hat, daß ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zu bemächtigen und mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen, insbesondere es weiterzuleiten (RGSt 67, 167, 168; BGHSt 1, 143, 144; BGH NJW 1952, 311 f; BGHSt 35, 21, 23).

    Das war mit der Übergabe des Falschgeldes an I. geschehen; denn für das Inverkehrbringen der insoweit gleich zu behandelnden Begehungsdelikte des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 147 StGB reicht es aus, wenn das Falschgeld an einen Eingeweihten zur freien Verfügung überlassen wird (BGHSt 29, 311, 313 f; 32, 68, 78; 35, 21, 23; BGH bei Holtz MDR 1982, 101 f; Herdegen in LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 23; Stree in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 146 Rdn. 22; a.A. Rudolphi SK § 146 Rdn. 12 f).

    Es besteht deshalb kein Bedürfnis, über die bisher anerkannten Voraussetzungen einer einheitlichen Tat nach § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Nr. 3 StGB hinaus (vgl. BGHSt 34, 108, 109 f; 35, 21, 27), auch dann einen einheitlichen Verstoß gegen § 146 Abs. 1 StGB (eine deliktische Einheit) anzunehmen, wenn derselbe Täter dasselbe Falschgeld sich mehrfach verschafft und mehrfach erneut in Verkehr bringt.

  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 264/86

    Versuch, Falschgeld in Verkehr zu bringen - Beschaffung von Falschgeld -

    Auszug aus BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95
    Mit diesem Inverkehrbringen war die durch das Sichverschaffen des Falschgeldes bei A. im Mai 1993 begonnene Tat jedoch vollendet und zugleich beendet (vgl. BGH NJW 1995, 1845, 1846; Stree in Schönke/Schröder § 146 Rdn. 26), da die für ein nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 tatbestandsmäßiges Sichverschaffen erforderliche Absicht verwirklicht und damit der den einheitlichen Verstoß gegen § 146 Abs. 1 StGB begründende Zusammenhang zwischen Vorbereitungs- und Vollzugshandlung im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB (Herdegen LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 27; vgl. auch BGHSt 34, 108, 109) erfüllt war.

    Es besteht deshalb kein Bedürfnis, über die bisher anerkannten Voraussetzungen einer einheitlichen Tat nach § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Nr. 3 StGB hinaus (vgl. BGHSt 34, 108, 109 f; 35, 21, 27), auch dann einen einheitlichen Verstoß gegen § 146 Abs. 1 StGB (eine deliktische Einheit) anzunehmen, wenn derselbe Täter dasselbe Falschgeld sich mehrfach verschafft und mehrfach erneut in Verkehr bringt.

  • BGH, 17.04.1951 - 1 StR 99/51
    Auszug aus BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95
    Falschgeld ist stets dann in Verkehr gebracht, wenn der Täter es derart aus seinem Gewahrsam oder seiner sonstigen Verfügungsgewalt entlassen hat, daß ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zu bemächtigen und mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen, insbesondere es weiterzuleiten (RGSt 67, 167, 168; BGHSt 1, 143, 144; BGH NJW 1952, 311 f; BGHSt 35, 21, 23).

    Jedes weitere Inverkehrbringen des Falschgeldes verletzt das Rechtsgut der Sicherheit des Geldverkehrs erneut, wobei auch die Weitergabe des Falschgeldes unter Eingeweihten stets eine neue erhebliche und damit strafwürdige Gefährdung des Schutzgutes der Geldfälschungsdelikte beinhaltet (vgl. BGHSt 1, 143, 144 f. zu § 147 2. Alternative StGB a.F.), wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Sichverschaffens oder des Inverkehrbringens nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB im Sinne der Begründung eigener oder alleiniger fremder Verfügungsgewalt erfüllt sind.

  • BGH, 28.09.1994 - 3 StR 261/94

    Restvorrat - Natürliche Handlungseinheit - Einheitliches Tatgeschehen -

    Auszug aus BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95
    Diese setzt den Erwerb einer Gesamtmenge voraus, der von vornherein auf den Zweck der gewinnbringenden, gegebenenfalls in einer größeren Zahl von Einzelakten erfolgenden Weiterveräußerung gerichtet ist (BGH NStZ 1995, 37, 38; BGHR BtMG § 29 I 1 Handeltreiben 27).

    Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln, auch der in § 29 Abs. 3 BtMG a.F. als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles aufgeführte unerlaubte Besitz in nicht geringer Menge, hat deshalb nach dieser Rechtsprechung nicht die Kraft, selbständige Fälle des sonstigen strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit zu verklammern, weil sich die Begehungsformen des Besitzes und z.B. des Handeltreibens nach ihrem Unrechtsgehalt erheblich unterscheiden, so daß es an der für eine Klammerwirkung erforderlichen Wertgleichheit fehlt (vgl. BGH NStZ 1992, 512 f.; NStZ 1995, 37, 38; BGHR § 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 2, 4 und Handeltreiben 44).

  • RG, 27.07.1933 - I 651/33

    Fällt unter den Begriff "empfangen" im § 148 StGB. nur der abgeleitete Erwerb

    Auszug aus BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95
    Für dieses Merkmal genügt es, wenn der Täter das Falschgeld in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt bringt (RGSt 67, 294; BGHSt 2, 116; 3, 154; BGH NJW 1995, 1845, 1846), um das Inverkehrbringen durch einen anderen zu ermöglichen (BGHSt 31, 21, 22).

    Die Straftatbestände der §§ 146, 147 StGB schützen die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs und das Vertrauen in diesen (RGSt 67, 294, 297; BGH NJW 1954, 564) und damit unmittelbar auch die Münzhoheit des Staates (OLG Karlsruhe NJW 1971, 1301, 1302).

  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80

    Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte

    Auszug aus BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95
    aa) Obwohl es sich bei der Abgabe der 39 g Kokain um eine aus derselben Einfuhr stammende Restmenge handelt, werden Einfuhr und Abgabe nicht zu einer sog. Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28) zusammengefaßt.
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 136/83

    Verwertung der Ergebnisse einer unzulässigen Telefonüberwachung; Verlesung einer

    Auszug aus BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95
    Das war mit der Übergabe des Falschgeldes an I. geschehen; denn für das Inverkehrbringen der insoweit gleich zu behandelnden Begehungsdelikte des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 147 StGB reicht es aus, wenn das Falschgeld an einen Eingeweihten zur freien Verfügung überlassen wird (BGHSt 29, 311, 313 f; 32, 68, 78; 35, 21, 23; BGH bei Holtz MDR 1982, 101 f; Herdegen in LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 23; Stree in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 146 Rdn. 22; a.A. Rudolphi SK § 146 Rdn. 12 f).
  • BGH, 03.08.1990 - 3 StR 245/90

    Begriff der Abgabe; Weitergabe zum Selbstkostenpreis; Begriff der Veräußerung;

    Auszug aus BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95
    Denn die unerlaubte Veräußerung von Betäubungsmitteln ist die durch entgeltliches Rechtsgeschäft qualifizierte Form der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln (BGHSt 37, 147, 150 ff), die schon von dem in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. aufgeführten Regelbeispiel der unerlaubten Abgabe in nicht geringer Menge erfaßt wurde.
  • BGH, 25.07.1990 - 3 StR 172/90

    Verjährungsunterbrechung bei vorläufiger Verfahrenseinstellung wegen Abwesenheit

    Auszug aus BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem unerlaubten Besitz im Betäubungsmittelrecht vornehmlich eine Funktion als "Auffangtatbestand" zu; der Besitz ist in aller Regel schon Bestandteil einer anderen nach ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung umfassenderen Form des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln von gesteigertem, keinesfalls aber geringerem Unrechtsgehalt als der bloße Besitz (vgl. BGHSt 25, 290, 293; 25, 385; 37, 145, 151 f; BGH NStZ 1981, 263; vgl. auch BGH NStZ 1993, 44, 45).
  • BGH, 23.09.1992 - 3 StR 275/92

    Betäubungsmittel - Drogen - Drogenhandel - Unerlaubtes Handeltreiben

  • BGH, 05.07.1994 - 1 StR 304/94

    Betäubungsmittel - Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln - Unerlaubter Besitz

  • BGH, 21.02.1974 - 1 StR 588/73

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei

  • BGH, 16.01.1974 - 2 StR 514/73

    Einfuhr - Durchfuhr - Cannabis - Rauschgift - Besitz von Betäubungsmitteln

  • BGH, 05.08.1980 - 1 StR 376/80

    Inverkehrbringen gefälschter Wertpapiere - Abschieben an einen Eingeweihten

  • BGH, 02.09.1981 - 3 StR 222/81

    Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen

  • BGH, 17.12.1953 - 4 StR 496/53
  • BGH, 16.08.1991 - 3 StR 254/91

    Handeltreiben - Betäubungsmittel - Erwerb - Entgeltliche Besitzübertragung -

  • OLG Zweibrücken, 30.10.1991 - 1 Vollz (Ws) 6/91

    Rechtsverletzung; Gefangener; Vollzugslockerung ; Ablehnung; Konkretisierung;

  • BGH, 10.01.1952 - 3 StR 438/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.09.1952 - 2 StR 267/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.03.1981 - 3 StR 68/81

    Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch - Beachtung von

  • BGH, 04.10.1951 - 3 StR 640/51
  • BGH, 23.11.1988 - 3 StR 503/88

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt eigennütziges Vorgehen, wie Streben

  • RG, 16.03.1933 - II 208/33

    Was ist im Sinne des § 147 StGB. unter "in Verkehr bringen" zu verstehen?

  • BGH, 05.03.2009 - 3 StR 566/08

    Einstellung des Verfahrens (Strafklageverbrauch); Doppelbestrafungsverbot; ne bis

    Dies ist für das bewaffnete Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die Abgabe eines - den Grenzwert der nicht geringen Menge nicht erreichenden - Teils dieser Betäubungsmittel jedoch der Fall; denn diese beiden Straftaten werden durch den Betäubungsmittelbesitz in nicht geringer Menge, der als Verbrechen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht als Auffangtatbestand im Wege der Subsidiarität hinter das Vergehen der Abgabe einer "geringen Menge" (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) aus der Gesamtmenge zurücktritt, zur Tateinheit verbunden (s. demgegenüber BGHSt 42, 162, 165 f.: keine Verknüpfung von Betäubungsmitteleinfuhr in nicht geringer Menge - § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG - und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - durch den Betäubungsmittelbesitz in nicht geringer Menge, da dieser als subsidiär hinter die beiden anderen Verbrechenstatbestände zurücktritt).
  • BGH, 18.01.2024 - 4 StR 233/23
    Gegenüber dem täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt er zurück (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58).

    Er hat deshalb mangels Wertgleichheit nicht die Kraft, selbständige, die Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllende Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge untereinander zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 166).

  • BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge; Teilmengen

    Dieser wiederum ginge wegen seines grundsätzlichen Charakters als Auffangtatbestand in dem mit einer höheren Mindestfreiheitsstrafe bedrohten Verbrechenstatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auf (vgl. BGHSt 25, 385; 42, 162, 165 f.; Weber aaO § 29 Rdn. 1250; Kotz in MünchKommStGB § 29 BtMG Rdn. 562), so dass die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge deren vorangegangenen Erwerb verdrängt (BGH NStZ 2008, 471; aA Winkler NStZ 2009, 433, 435).

    Mit der Einstufung des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Verbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 9. September 1992 (BGBl I 1302, 1305) sollte der abstrakten Gefahr der Weitergabe von Betäubungsmitteln an Dritte Rechnung getragen werden, die insbesondere von einer nicht geringen Menge ausgeht (BGHSt 42, 162, 165; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3).

    Der Bereich der abstrakten Gefährdung, der den Grund für die Verbrechensstrafbarkeit des Besitzes einer nicht geringen Rauschgiftmenge bildet, ist jedoch verlassen, wenn durch die Weitergabe der Betäubungsmittel an Dritte eine konkrete Gefahr begründet wird (vgl. BGHSt 42, 162, 166).

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