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   BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96   

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BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96 (https://dejure.org/1997,2377)
BGH, Entscheidung vom 21.08.1997 - 5 StR 652/96 (https://dejure.org/1997,2377)
BGH, Entscheidung vom 21. August 1997 - 5 StR 652/96 (https://dejure.org/1997,2377)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 336 StGB; § 244 StGB-DDR; § 87 StPO-DDR; § 92 Nr. 6 StPO-DDR; § 95 Abs. 1 StPO-DDR; § 98 Abs. 1 StPO-DDR; § 101 Abs. 1 StPO-DDR
    Rechtsbeugung von Staatsanwälten der DDR durch Nichtverfolgung von Wahlfälschungen in der DDR

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Rechtsbeugung in der ehemaligen DDR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 1975 § 336

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 183
  • NJW 1998, 248
  • NStZ 1998, 195 (Ls.)
  • NJ 1997, 594
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96
    Dies hat der Senat in BGHSt 40, 169, 174 ff. ausführlich dargelegt.

    Jedoch betraf diese Entscheidung den Sonderfall, daß ein Ermittlungsverfahren bereits eingestellt worden war und die Tathandlung diese Einstellung des Ermittlungsverfahrens "bekräftigte" (BGHSt 40, 169, 172 f., 177 f.).

    Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens ist in der Rechtsprechung wiederholt als taugliche Tat einer Rechtsbeugung befunden worden (BGHSt 40, 169; BGH NJW 1984, 2711; OLG Köln GA 1975, 341; OLG Bremen NStE § 336 StGB Nr. 2).

    Ein solcher Fall lag schon der in BGHSt 40, 169 abgedruckten Entscheidung des Senats zugrunde.

    An diesem Maßstab sind die Fälle zu messen, bei denen von der Verfolgung von Straftätern zur Erreichung politisch erwünschter Ziele abgesehen worden ist (vgl. schon BGHSt 40, 169, 181).

    Die Tat liegt damit letztlich auf derselben Bewertungsebene, wie die in BGHSt 40, 169, 181 behandelten Taten, durch die ein Sachverhalt in schwerwiegender Weise verfälscht wurde, um ein politisch erwünschtes Ziel zu erreichen.

    Solche Taten können mit einer Rechtsbeugung bzw. mit einer Beihilfe zur Rechtsbeugung tateinheitlich zusammentreffen (vgl. zu alledem BGHSt 40, 169, 186 f.).

  • BGH, 26.11.1992 - 3 StR 319/92

    Strafbarkeit von Fälschungen der Kommunalwahl vom 7. Mai 1989 in der DDR nach der

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96
    Die - von den Anzeigenden zumindest konkludent behauptete - wahrheitswidrige Weitergabe regionaler Wahlergebnisse innerhalb des Systems der Ermittlung des Gesamtwahlergebnisses der DDR-Kommunalwahlen erfüllte in der Person der jeweils tauglichen Täter den Tatbestand der Wahlfälschung nach § 211 StGB-DDR (BGHSt 39, 54; 40, 307).

    Die Bedeutung von Wahlen in der DDR, insbesondere der Kommunalwahlen vom 7. Mai 1989, hat der 3. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 39, 54 (vgl. auch BGHSt 40, 307) ausführlich dargelegt.

    Danach unterschieden sich zur Tatzeit Wahlen in der DDR nach ihrer Vorbereitung, ihrem Ablauf und ihrer staats- und verfassungsrechtlichen Funktion grundlegend von freien Wahlen in einer parlamentarischen Demokratie (BGHSt 39, 54, 68).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96
    Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (BGHSt 41, 247, 251 m.w.N.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 11).

    Wegen der inneren Tatseite der Rechtsbeugung ist auf BGHSt 41, 247, 276 f. und 41, 317, 336 ff. hinzuweisen.

  • BGH, 03.11.1994 - 3 StR 62/94

    Strafbarkeit der Wahlfälschung im Auftrag der SED-Parteiführung;

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96
    Die - von den Anzeigenden zumindest konkludent behauptete - wahrheitswidrige Weitergabe regionaler Wahlergebnisse innerhalb des Systems der Ermittlung des Gesamtwahlergebnisses der DDR-Kommunalwahlen erfüllte in der Person der jeweils tauglichen Täter den Tatbestand der Wahlfälschung nach § 211 StGB-DDR (BGHSt 39, 54; 40, 307).

    Die Bedeutung von Wahlen in der DDR, insbesondere der Kommunalwahlen vom 7. Mai 1989, hat der 3. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 39, 54 (vgl. auch BGHSt 40, 307) ausführlich dargelegt.

  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96
    Wegen der inneren Tatseite der Rechtsbeugung ist auf BGHSt 41, 247, 276 f. und 41, 317, 336 ff. hinzuweisen.
  • OLG Naumburg, 01.03.1994 - 2 WsReh 122/93

    Rechtsstaatswidrigkeit von Verurteilungen wegen Fahnenflucht aus der NVA und

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96
    Dies trifft nicht zu (so auch BbgOLG NJ 1994, 376 und LG Dresden NJ 1993, 519; a.A. von der Heide NJ 1990, 252 und 1994, 67).
  • LG Dresden, 14.07.1993 - 3a KLs 181 Js 10297/91
    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96
    Dies trifft nicht zu (so auch BbgOLG NJ 1994, 376 und LG Dresden NJ 1993, 519; a.A. von der Heide NJ 1990, 252 und 1994, 67).
  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96
    Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens ist in der Rechtsprechung wiederholt als taugliche Tat einer Rechtsbeugung befunden worden (BGHSt 40, 169; BGH NJW 1984, 2711; OLG Köln GA 1975, 341; OLG Bremen NStE § 336 StGB Nr. 2).
  • BGH, 19.12.1996 - 5 StR 472/96

    Rechtsbeugung durch Nichtverhängung von Fahrverboten - Rechtsbruch als

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96
    Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (BGHSt 41, 247, 251 m.w.N.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 11).
  • LG Aurich, 13.05.2013 - 15 KLs 2/13

    Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Untreue

    So führt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. BGHSt 38, 381 = NJW 1993, 605, 606; BGHSt 40, 169 = NJW 1994, 3328, 3240; BGHSt 40, 272 = NJW 1995, 64, 67; BGHSt 41, 247 = NJW 1995, 3324, 3325; NJW 1997, 1455; BGHSt 43, 183 = NJW 1998, 248, 249; NStZ-RR 2001, 243, 244; BGHSt 47, 105 = NJW 2001, 3275; NStZ 2010, 92; NStZ-RR 2010, 310; StV 2011, 463, 466; Urteil vom 11.04.2013 - 5 StR 261/12, Rz. 39):.

    - Die Tat weist ein hohes Maß an Pflichtwidrigkeit auf (BGH NJW 1998, 248, 250; NStZ-RR 2001, 243, 244: "gravierend").

    Hierzu gehören auch Fälle, in denen der Täter die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung in augenfälliger Weise überschreitet bzw. überdehnt (BGHSt 40, 272 = NJW 1995, 64, 66; BGHSt 41, 247 = NJW 1995, 3324, 3326; BGHSt 43, 183 = NJW 1998, 248, 249).

  • KG, 28.07.1998 - 5 Ws 594/97
    Die Strafbarkeit von DDR-Richtern ist auf Fälle beschränkt, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen die Menschenrechte der Betroffenen derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249).

    Die Strafbarkeit von DDR-Richtern ist danach auf Fälle beschränkt, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen die Menschenrechte der Betroffenen derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249).

    a) Wie für den Bereich der Strafverfolgung (vgl. BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249) können auch im Hinblick auf arbeitgerichtliche Verfahren als gesonderte Fallgruppe diejenigen Fälle herausgehoben werden, in denen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren schwere Menschenrechtsverletzungen begangen wurden.

    Danach ist eine Bestrafung wegen Rechtsbeugung in Betracht zu ziehen, wenn "Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist" (BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 25, 1; BGH NJW 1998, 248, 249).

  • OLG Brandenburg, 05.03.2008 - 3 U 13/07

    Gebäudeversicherung: Wahrung der Klagefrist bei Geltendmachung eines

    Folglich haftet er für die Folgen eines gerichtlichen Fehlers, sofern dieser auf Problemen beruht, die der Anwalt durch eine Pflichtverletzung erst geschaffen hat oder bei vertragsgemäßer Arbeit hätte vermeiden müssen (BGH NJW 1996, 48, 51; 1998, 248).
  • BGH, 04.02.1998 - 2 StR 296/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Strafbarkeit von Unrechtstaten der DDR-Justiz nur in eingeschränkten Umfang in Betracht (BGHSt 40, 30, 42 ff; 41, 247, 254; 43, 183 ff; BGH NStZ 1997, 127).

    Darunter fallen unter anderem Sachverhalte, bei denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlautes oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafen, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist (BGHSt 43, 183 ff; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 26 und 27; Willnow a.a.O. S. 266 m.w.N.).

  • LG Frankfurt/Oder, 06.08.2014 - 23 KLs 13/14

    Rechtsbeugung: Sperrwirkung des Tatbestandes im Verhältnis zu einer Nötigung

    Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter (oder Staatsanwalt) "sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" (BGHSt 38, 381f; 40, 169f; 40, 272f; 42, 343f; 43, 183f).
  • BGH, 23.06.1998 - 5 StR 203/98

    Freispruch eines früheren Ost-Berliner Generalstaatsanwalts vom Vorwurf der

    Der Angeklagte, Generalstaatsanwalt von Berlin (Ost) (vgl. BGHSt 43, 183 = NJW 1998, 248), berichtete einen Tag nach Haftbefehlserlaß - ersichtlich aufgrund der Stellung des Vaters des älteren Verfolgten - an den stellvertretenden Generalstaatsanwalt der DDR über das Verfahren, von dessen Sachstand er dabei Kenntnis nahm, insbesondere von der Verhaftung der Verfolgten und ihrem Grund.
  • OLG Frankfurt, 08.07.2002 - 1 U 155/01

    Amtspflichtverletzung und Richterprivileg: Nichtaufnahme eines Antrags in

    Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (BGH NJW 1998, 248, 249 m.w.N.).
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