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   BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97   

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BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97 (https://dejure.org/1997,1562)
BGH, Entscheidung vom 09.09.1997 - 1 StR 279/97 (https://dejure.org/1997,1562)
BGH, Entscheidung vom 09. September 1997 - 1 StR 279/97 (https://dejure.org/1997,1562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 38 Abs. 2 StGB; § 54 Abs. 2 StGB; § 55 Abs. 1 StGB
    Bildung mehrerer Gesamtstrafen (Zäsurwirkung; Höchstgrenze des § 38 Abs. 2 StGB)

  • Wolters Kluwer

    Grenze der Bildung einer Gesamtstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 38, § 54, § 55

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 216
  • NJW 1998, 171
  • NStZ 1997, 593
  • Rpfleger 1998, 38
  • JR 1998, 429
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97
    Das gilt zunächst für die Nichteinbeziehbarkeit einer Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe infolge Zäsurwirkung (BGHSt 33, 230; 33, 367), doch ist dieser Rechtsgedanke auch zu berücksichtigen, wenn eine oder mehrere zwischenzeitliche Verurteilungen zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen zwingen.

    Grundsätzlich gilt diese Höchstgrenze nicht, wenn aus mehreren Verurteilungen keine Gesamtstrafe gebildet werden kann (BGHSt 33, 367, 368); im Ergebnis das gleiche muß gelten, wenn mehrere Gesamtstrafen zu bilden sind.

  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85

    Zur Gesamtstrafenbildung bei Strafbefehl

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97
    Das gilt zunächst für die Nichteinbeziehbarkeit einer Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe infolge Zäsurwirkung (BGHSt 33, 230; 33, 367), doch ist dieser Rechtsgedanke auch zu berücksichtigen, wenn eine oder mehrere zwischenzeitliche Verurteilungen zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen zwingen.

    Für eine Einschränkung der Zäsurwirkung findet sich im Gesetz keine Stütze (BGHSt 33, 230, 231; Bringewat, Gesamtstrafe 1987 Rdn. 174).

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97
    Auch hier muß der Tatrichter erkennen lassen, er sei sich bewußt gewesen, daß er das Gesamtstrafmaß für schuldangemessen hält (BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschl. v. 30. Januar 1996 - 1 StR 624/95).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97
    Eine andere Beurteilung ist nur geboten, wenn an sich die Bildung einer Gesamtstrafe möglich gewesen wäre, dies jedoch an der bereits erfolgten Vollstreckung einer der einzubeziehenden Strafen scheitert (BGHSt 33, 131, 132), denn hier kann und muß der Täter so gestellt werden, als wären alle Taten gleichzeitig abgeurteilt worden.
  • BGH, 30.01.1996 - 1 StR 624/95

    Hauptverhandlung - Befragung eines Angeklagten - Mitangeklagter

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97
    Auch hier muß der Tatrichter erkennen lassen, er sei sich bewußt gewesen, daß er das Gesamtstrafmaß für schuldangemessen hält (BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschl. v. 30. Januar 1996 - 1 StR 624/95).
  • BGH, 21.11.1996 - 1 StR 633/96

    Verwerfung einer Revision

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97
    Soweit die Revision weiter geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er in den Fällen 11-16 und 18-21 je eine scharfe Waffe bei sich führte, liegt darin keine Verletzung des § 46 Abs. 3 StGB, weil der Angeklagte die Schußwaffe jeweils auch eingesetzt hat und ein solches Verhalten über den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinausgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1996 - 1 StR 633/96).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Daß richterliches Versehen dann, wenn an sich eine nachträgliche Gesamtstrafenlage besteht, die Zäsurwirkung nicht beseitigt, ergibt sich auch aus folgenden Erwägungen: Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 32, 190, 193; BGHSt 33, 367, 368); dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 43, 216, 217).

    Die für eine einzelne zeitige Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgeschriebene Höchstgrenze von 15 Jahren gilt zwar für das sich durch Kumulation mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen ergebende Gesamtstrafübel nicht (BGHSt 33, 367, 368 f.; BGHSt 43, 216, 218).

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18

    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger

    Sollte eine angemessene Berücksichtigung des Gesamtstrafübels bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht möglich sein, so wäre das Gesamtstrafübel bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 9. September 1997 - 1 StR 279/97, BGHSt 43, 216, 218).
  • BGH, 22.07.2009 - 5 StR 243/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Gesamtstrafübel; besondere

    Nötigt aber die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen (vgl. BGHSt 41, 310, 311; 43, 216, 217; BGH NStZ-RR 2008, 234).
  • BGH, 21.10.1999 - 4 StR 278/99

    Gesamtstrafenbildung; Zäsur; Schuldangemessenheit

    aa) Zwar ist es richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen wegen der Zäsurwirkung eines früheren Urteils eine Gesamtstrafe nicht (mehr) gebildet werden kann, eine sich dadurch möglicherweise für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ergebende Härte auszugleichen ist (vgl. BGHSt 41, 310 = NStZ 1996, 382 mit Anm. Peters; BGHSt 43, 216, 217; 44, 179, 185/186; BGH NStZ-RR 1996, 227).

    Demzufolge hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß dann, wenn die gesamtstrafenrechtliche Zäsurwirkung die Bildung mehrerer Einzel- oder Gesamtstrafen erforderlich macht, die Höchstgrenze von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§§ 54 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 2 StGB) nur für die einzelne Gesamtstrafe gilt, nicht aber für deren Summe (vgl. BGHSt 33, 367, 368 f; 43, 216, 218; 44, 179, 185).

  • BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98

    Verwendung eines früheren Urteils als Gegenstand einer nachträglichen

    Der beabsichtigten Entscheidung liegt folgende Erwägung zugrunde: Aus § 55 StGB folgt der Grundgedanke, daß ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt sein darf, als wenn eine gemeinsame Aburteilung erfolgt wäre, die zu einer Gesamtstrafenbildung geführt hätte; dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; 43, 216).
  • BGH, 27.10.1999 - 3 StR 309/99

    Beachtung des Gesamtstrafübels bei der Bildung von mehreren Gesamtstrafen

    Die Berücksichtigung des Gesamtstrafenübels kann nicht dazu führen, daß die Summe der Gesamtstrafen die ohne Zäsurwirkung zu verhängende Gesamtstrafe nicht übersteigen darf (vgl. BGHSt 43, 216, 218).
  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 492/20

    Verfahrenshindernis aufgrund eines unwirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Jedenfalls muss das Tatgericht darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen hält (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. September 1997 - 1 StR 279/97, BGHSt 43, 216, 217; vom 20. Juli 2016 - 2 StR 18/16, NStZ-RR 2016, 368, 369 mwN; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 4 StR 421/19, NStZ-RR 2020, 28, 29 mwN).
  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 193/03

    Keine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen

    Die Summe der Sanktionen ("Gesamtstrafübel") von insgesamt 18 Jahren und zwei Monaten Freiheitsentzug - verursacht durch die aufgrund zweier Zwischenverurteilungen gebotene Bildung dreier (Gesamt-)Freiheitsstrafen - läßt nach den Grundsätzen von BGHSt 43, 216 keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
  • BGH, 04.04.2000 - 5 StR 105/00

    Bildung einer Gesamtstrafe; Härteausgleich; Zäsur

    Allerdings hat das Landgericht auf Grund seiner Annahme, das Urteil vom 18. August 1997 entfalte Zäsurwirkung, einen - hier an sich rechtlich nicht gebotenen - Härteausgleich (vgl. BGHSt 41, 310, 313; 43, 216, 217; 44, 179, 185/186) vorgenommen.
  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 351/99

    Unzulässige Rüge des Verstoßes gegen § 338 Nr. 1 StPO; Bildung der Gesamtstrafe;

    Anders als in dem BGHSt 33, 131 zugrundeliegenden Fall ist daher die dem § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB zu entnehmende Höchstgrenze von 15 Jahren hier ohne Belang (vgl. BGHSt 33, 367, 368 f.; 43, 216, 218; 44, 179, 185 sowie Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - 4 StR 278/99).
  • BGH, 09.11.1998 - 5 StR 553/98

    Verwerfung der Revision - Psychodiagnostische Erwägungen im Zusammenhang mit dem

  • BGH, 30.04.1999 - 5 StR 201/99

    Gesamtstrafenbildung; Schuldunangemessenheit

  • LG Bochum, 11.03.2010 - III StVK 1812/09

    Beantragung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung einer

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