Rechtsprechung
   BGH, 28.07.1998 - 4 StR 170/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1195
BGH, 28.07.1998 - 4 StR 170/98 (https://dejure.org/1998,1195)
BGH, Entscheidung vom 28.07.1998 - 4 StR 170/98 (https://dejure.org/1998,1195)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 1998 - 4 StR 170/98 (https://dejure.org/1998,1195)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1195) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 145
  • NJW 1998, 3209
  • MDR 1998, 1221
  • NStZ 1998, 573 (Ls.)
  • NZV 1998, 381
  • NJ 1998, 604
  • VersR 1998, 1395
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 02.03.1998 - 2 ObOWi 48/98
    Auszug aus BGH, 28.07.1998 - 4 StR 170/98
    Am einer Entscheidung durch den Einzelrichter sieht sich das Oberlandesgericht Hamburg durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. März 1998 - 2 ObOWi 48/98 (NZV 1998, 259) gehindert.

    Angesichts dieser Bewertung liegt es fern, daß der Gesetzgeber bei der Frage der Besetzung der Bußgeldsenate - ungeachtet der Schwere des Eingriffs - die Überprüfung der Berechtigung eines Fahrverbots, zumal dieses bis zur Dauer von drei Monaten angeordnet werden kann, abweichend von dem Grundsatz der Dreierbesetzung dem Einzelrichter übertragen wollte (so auch BayObLG NZV 1998, 259, 260; OLG Düsseldorf NZV 1998, 215, 216).

  • OLG Düsseldorf, 04.03.1998 - 2 Ss OWi 42/98
    Auszug aus BGH, 28.07.1998 - 4 StR 170/98
    Angesichts dieser Bewertung liegt es fern, daß der Gesetzgeber bei der Frage der Besetzung der Bußgeldsenate - ungeachtet der Schwere des Eingriffs - die Überprüfung der Berechtigung eines Fahrverbots, zumal dieses bis zur Dauer von drei Monaten angeordnet werden kann, abweichend von dem Grundsatz der Dreierbesetzung dem Einzelrichter übertragen wollte (so auch BayObLG NZV 1998, 259, 260; OLG Düsseldorf NZV 1998, 215, 216).
  • OLG Hamm, 13.03.1998 - 2 Ss OWi 257/98
    Auszug aus BGH, 28.07.1998 - 4 StR 170/98
    An der beabsichtigten Entscheidung ist das Oberlandesgericht Hamburg gehindert, wenn - entsprechend der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (ebenso OLG Düsseldorf NZV 1998, 275; a.A. - wie das vorlegende Gericht - demgegenüber OLG Köln NZV 1998, 165; OLG Hamm, Vorlagebeschluß vom 13. März 1998 - 2 Ss Owi 257/98 [NZV 1998, 262 LS])- auch nach dem Inkrafttreten des § 80a OWiG die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte mit drei Richtern besetzt sind, sofern die Anordnung eines Fahrverbots zur Prüfung ansteht.
  • OLG Köln, 05.03.1998 - Ss 81/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verurteilung

    Auszug aus BGH, 28.07.1998 - 4 StR 170/98
    An der beabsichtigten Entscheidung ist das Oberlandesgericht Hamburg gehindert, wenn - entsprechend der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (ebenso OLG Düsseldorf NZV 1998, 275; a.A. - wie das vorlegende Gericht - demgegenüber OLG Köln NZV 1998, 165; OLG Hamm, Vorlagebeschluß vom 13. März 1998 - 2 Ss Owi 257/98 [NZV 1998, 262 LS])- auch nach dem Inkrafttreten des § 80a OWiG die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte mit drei Richtern besetzt sind, sofern die Anordnung eines Fahrverbots zur Prüfung ansteht.
  • OLG Hamburg, 16.03.1998 - II-24/98
    Auszug aus BGH, 28.07.1998 - 4 StR 170/98
    Das Oberlandesgericht Hamburg hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt (NZV 1998, 260):.
  • BGH, 28.01.1976 - StB 1/76

    Anfechtung von dem Untersuchungsgefangenen auferlegten Beschränkungen durch das

    Auszug aus BGH, 28.07.1998 - 4 StR 170/98
    Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen (BGHSt 26, 270, 271).
  • OLG Köln, 21.08.1998 - Ss 378/98
    Die Rechtsbeschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (vgl. die Entscheidung des BGH vom 28. Juli 1998-4 StR 170/98 -), ist nicht begründet.
  • OLG Hamm, 29.10.2002 - 2 Ss OWi 789/02

    Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Begründung der Rechtsfolgenentscheidung

    Auf Vorlage hat der Bundesgerichtshof entschieden ( vgl. BGH, DAR 1998, 396), dass der Bußgeldsenat in Verfahren über Rechtsbeschwerden mit drei Richtern besetzt ist, wenn im angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist, oder wenn das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat und die Staatsanwaltschaft ihren Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren weiterverfolgt.
  • OLG Hamm, 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01

    Besetzung des Bußgeldsenats, Zumessungserwägungen bei Erhöhung der Geldbuße nach

    Der Bundesgerichtshof hat auf Vorlage des Hanseatischen OLG Hamburg durch Beschluss vom 28. Juli 1998 - 4 StR 170/98 - (BGHSt 44, 145 = DAR 1998, 396) entschieden, dass der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in Verfahren über Rechtsbeschwerden grundsätzlich mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist.

    Überdies hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung klar gestellt, dass auch in dem Fall, in dem der Amtsrichter von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen, die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Verhängung eines Fahrverbots mit der Rechtsbeschwerde aber weiter verfolgt hat, der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat; andererseits ist aber der Einzelrichter zuständig, wenn in diesem Fall nur der Betroffene gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt hat (vgl. BGHSt 44, 145, 152 = DAR 1998, 396 = 398).

  • BGH, 14.09.2004 - 4 StR 62/04

    Vorlegungssache (Entfallen der Vorlegungsvoraussetzungen); Besetzung des

    Diesen gesetzgeberischen Willen zugrundegelegt und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. BGHSt 26, 270, 271; 44, 145, 148), ist der - mißverständlich gefaßte - Wortlaut des § 80 a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes, der sich mit der Besetzung der Bußgeldsenate in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde befaßt, dahin auszulegen, daß auch bei zugelassenen Rechtsbeschwerden der Senat über deren Begründetheit nur dann in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, wenn der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, also deshalb zugelassen hat, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
  • BGH, 28.07.1998 - 4 StR 166/98

    Vorlegung einer Rechtsfrage an den BGH durch allein entscheidenden Richter

    In der Sache weist der Senat zu der vom Oberlandesgericht Hamm formulierten Vorlegungsfrage auf seinen Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren 4 StR 170/98 hin.
  • OLG Hamburg, 19.11.2003 - II-111/03

    Zu den Darstellungsanforderungen an das tatrichterliche Urteil im Verfahren zur

    b) Sollte die Betroffene keine oder zweifelhafte, anders nicht aufklärbare Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen machen, kommen Maßnahmen nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 102 ff. StPO in Betracht, deren Verhältnismäßigkeit mit Hinblick auf die Bedeutung der Sache schon deshalb nicht in Frage stünde, weil die Sache durch die ein Fahrverbot einschließenden Regelfolgen gekennzeichnet ist und das Ordnungswidrigkeitengesetz Fahrverbotsfälle als derart bedeutsam einordnet, dass selbst bei Geldbuße von nicht mehr als Euro 5.000,-- stets der voll besetzte Bußgeldsenat statt des Einzelrichters zu entscheiden hat (vgl. BGHSt 44, 145, 151 f zu § 80 a OWiG).
  • OLG Hamm, 27.03.2003 - 2 Ss OWi 97/03

    Bußgeldsenat, Einzelrichter, Entscheidungskompetenz, Annexentscheidung,

    Zum anderen würde jede andere Kompetenzzuweisung dem Sinn und Zweck der Neuregelung der Besetzung der Bußgeldsenate durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl I, 156, 340), die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte zu entlasten (vgl. BGHSt 44, 145 ff. m.w.N.), zuwiderlaufen.
  • OLG Hamm, 03.11.1999 - 2 Ss OWi 1070/99

    Besetzung des Bußgeldsenats)

    Sinn und Zweck der Neuregelung der Besetzung der Bußgeldsenate durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl I, 156, 340) war u. a., die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte zu entlasten (vgl. im übrigen BGHSt 44, 145 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2002 - 2a Ss OWi 272/01

    Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 80 Abs. 2 Nr. 1

    Ausgehend von der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Senatsbesetzung im Zusammenhang mit einem Fahrverbot (vgl. BGHSt 44, 145 ff) kann es angesichts der Regelungskonstruktion in § 80 a Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 OWiG keinem Zweifel unterliegen, dass in allen anderen Fällen der Einzelrichter zu entscheiden hat (so auch OLG Hamm NZV 2002, 381; OLG Köln NStZ-RR 1998, 345, 346).
  • OLG Hamm, 29.04.1999 - 2 Ss OWi 1533/98

    Geschwindigkeitsüberschreitung, autobahnähnlich ausgebaute Straße, Absehen vom

    Auf Vorlage hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, DAR 1998, 396), dass der Bußgeldsenat in Verfahren über Rechtsbeschwerden mit drei Richtern besetzt ist, wenn im angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist oder wenn das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat und die Staatsanwaltschaft ihren Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren weiterverfolgt.
  • OLG Zweibrücken, 17.09.1998 - 1 Ss 208/98

    Besetzung der Bußgeldsenate bei der Überprüfung eines Fahrverbots ; Anordnung

  • OLG Hamm, 17.06.2016 - 4 Ws 181/16

    Weitere Beschwerde; Zuständigkeit; Einzelrichter

  • OLG Hamburg, 24.02.2003 - 2 Ws 55/03

    Besetzung des Bußgeldsenats beim OLG bei Kosten- und Auslagenbeschwerden

  • OLG Hamm, 21.02.2019 - 4 Ws 35/19

    Beschwerde; weitere Beschwerde; Bußgeldsache; Einzelrichter; Oberlandesgericht

  • BayObLG, 09.06.1999 - 3 ObOWi 47/99

    Besetzung des Rechtsbeschwerdegerichts

  • OLG Rostock, 14.09.2005 - I Ws 293/05

    Ausschließliche Zuständigkeit des Einzelrichters für eine Rechtsbeschwerde nach

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht