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   BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98   

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BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98 (https://dejure.org/1998,951)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1998 - 5 StR 176/98 (https://dejure.org/1998,951)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98 (https://dejure.org/1998,951)
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Minensperren

§ 223 StGB, Rechtswidrigkeit

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    StGB § 24, § 224; GG Art. 103 Abs. 2; WStrG § 5

  • Wolters Kluwer

    Rücktritt eines Grenzbeamten der DDR vom Versuch des Totschlags eines Flüchtigen; Zurechnung zu den für die Jahresbefehle zur Sicherung der innerdeutschen Grenze verantwortlichen Generäle

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 265; ; StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.; ; StGB § 24 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 223a a.F.; ; StGB-DDR § 116 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211, 212, 24

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rücktritt zugunsten anderer Tatbeteiligter?

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 204
  • NJW 1999, 589
  • NStZ 1999, 238
  • NJ 1999, 270
  • StV 1999, 203
  • JR 1999, 295
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98
    a) Die für den Jahresbefehl Verantwortlichen sind mittelbare Täter der auf den Jahresbefehl jeweils zurückgehenden vollendeten und versuchten Tötungen, so der Verteidigungsminister der DDR (BGHSt 40, 218, 238) und der Chef der Grenztruppen der DDR (BGH, Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 30. April 1997 - 5 StR 42/97 -).

    c) Es mag naheliegen, im Hinblick auf die Modalitäten der Rettung, die - wie insbesondere die erhebliche Verzögerung - zumindest teilweise im System angelegt waren (vgl. BGHSt 39, 1, 12; 40, 218, 222, 227, 228), bei wertender Betrachtung einen Rücktritt der Beteiligten vom Totschlagsversuch zu bezweifeln.

    Der regelmäßig verheerend wirkende unkontrollierbare Einsatz von blinden Tötungsautomaten ist von vornherein eklatant menschenrechtswidrig (BGHSt 40, 218, 232).

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98
    c) Es mag naheliegen, im Hinblick auf die Modalitäten der Rettung, die - wie insbesondere die erhebliche Verzögerung - zumindest teilweise im System angelegt waren (vgl. BGHSt 39, 1, 12; 40, 218, 222, 227, 228), bei wertender Betrachtung einen Rücktritt der Beteiligten vom Totschlagsversuch zu bezweifeln.

    Allerdings muß der Einsatz von Splitterminen der verwendeten Art zur bloßen Durchsetzung des Verbots, die innerdeutsche Grenze ohne besondere Erlaubnis zu überschreiten, auch bei bloßem Verletzungsvorsatz als rechtswidrig qualifiziert werden: Dem richtig ausgelegten Recht der DDR (hierzu BGHSt 39, 1, 26, 29; 40, 241; 41, 101) kann ein Rechtfertigungsgrund nicht entnommen werden.

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 167/94

    Tötung an der innerdeutschen Grenze (Rechtfertigungsgründe für den

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98
    Allerdings muß der Einsatz von Splitterminen der verwendeten Art zur bloßen Durchsetzung des Verbots, die innerdeutsche Grenze ohne besondere Erlaubnis zu überschreiten, auch bei bloßem Verletzungsvorsatz als rechtswidrig qualifiziert werden: Dem richtig ausgelegten Recht der DDR (hierzu BGHSt 39, 1, 26, 29; 40, 241; 41, 101) kann ein Rechtfertigungsgrund nicht entnommen werden.
  • BGH, 17.12.1996 - 5 StR 137/96

    Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen auf einen

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98
    Wegen der Offensichtlichkeit dieser Rechtswidrigkeit scheidet ein Schuldausschluß auch bei Handeln auf Befehl aus (vgl. zum gefährlichen Schußwaffeneinsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz gegen unbewaffnete zivile Flüchtlinge BGHSt 42, 356, 362 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.1996 - 5 StR 705/95

    Schusswaffengebrauch von Soldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze -

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98
    Ihm kommt - nicht anders als dem schuldhaft handelnden Tatmittler (noch offengelassen in BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 7) - ein Rücktritt der genannten Art zugute.
  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94

    Mauerschützen III

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98
    Allerdings muß der Einsatz von Splitterminen der verwendeten Art zur bloßen Durchsetzung des Verbots, die innerdeutsche Grenze ohne besondere Erlaubnis zu überschreiten, auch bei bloßem Verletzungsvorsatz als rechtswidrig qualifiziert werden: Dem richtig ausgelegten Recht der DDR (hierzu BGHSt 39, 1, 26, 29; 40, 241; 41, 101) kann ein Rechtfertigungsgrund nicht entnommen werden.
  • BGH, 30.04.1997 - 5 StR 42/97

    Urteil gegen Chef der Grenztruppen der DDR und seine Stellvertreter rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98
    a) Die für den Jahresbefehl Verantwortlichen sind mittelbare Täter der auf den Jahresbefehl jeweils zurückgehenden vollendeten und versuchten Tötungen, so der Verteidigungsminister der DDR (BGHSt 40, 218, 238) und der Chef der Grenztruppen der DDR (BGH, Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 30. April 1997 - 5 StR 42/97 -).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98
    Das Gesetz erschöpft sich seinem Wortsinn nach in der Forderung, ein bestimmtes äußerliches Verhalten zu erbringen (vgl. BGHSt 39, 221, 231 für den unbeendeten Versuch); es ist ohne Bedeutung, ob der Rücktrittswillige etwa noch mehr hätte tun können, sofern nur die ergriffenen Maßnahmen den tatbestandsmäßigen Erfolg verhindert haben (BGH StV 1981, 396, 397).
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98
    Die Verhinderung der Tatvollendung erfordert, daß der Täter eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat mitursächlich ist (BGHSt 33, 295, 301).
  • BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94

    Rücktritt vom versuchten Totschlag an der innerdeutschen Grenze durch

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98
    Bei Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld der verbliebenen Körperverletzung ist auf den für diesen Tatbestand maßgeblichen Verletzungsvorsatz abzustellen und nicht auf den weitergehenden Tötungsvorsatz (BGHSt 41, 10, 14/15).
  • BGH, 26.03.1981 - 4 StR 58/81

    Rücktritt vom Versuch des Totschlags - Tatmehrheit bei mehreren Tötungsdelikten -

  • KG, 23.04.1997 - 5 Ws 223/97
  • RG, 11.06.1906 - I 1145/05

    1. Kann ein Gehilfe durch freiwilliges Aufgeben des Versuchs niemals

  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19

    Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann

    Tritt aber der Haupttäter zurück, ist es für den Gehilfen ausreichend, dass er mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9).

    Dahinter steht der zutreffende Gedanke, dass andernfalls der Gehilfe, sofern der Haupttäter den Erfolg bereits verhindert, überhaupt nicht zurücktreten könnte (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9).

    Von der erforderlichen Übereinstimmung der Willensrichtungen ist bei der Einordnung in ein Befehlssystem regelmäßig auszugehen (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9).

  • BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01

    Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüros aufgehoben

    In Verfahren gegen die Generäle der Grenztruppen der DDR, deren Mitwirkung an Jahresbefehlen jeweils zu den hier gegenständlichen Tötungsfällen führte, hat der Bundesgerichtshof in Bestätigung der jeweiligen tatrichterlichen Urteile entschieden, daß die am Erlaß der Jahresbefehle beteiligten Offiziere wegen Anstiftung oder - soweit sie lediglich ihren Vorgesetzten zugearbeitet haben - wegen Beihilfe zum Mord schuldig sind (so BGHSt 44, 204 für die Befehlsebene 101, BGH, Beschl. vom 30. April 1997 - 5 StR 42/97 - und Beschl. vom 4. April 2000 - 5 StR 635/99 - für die Befehlsebene 80, BGH, Beschl. vom 8. November 1999 - 5 StR 732/98 - für die Befehlsebenen 40 und 20).
  • BGH, 20.12.2002 - 2 StR 251/02

    Strafbefreiender Rücktritt beim Versuch eines unechten Unterlassungsdelikt

    aa) Entsprechend hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Juli 1981 - 2 StR 357/81 (NStZ 1981, 388), 7. November 1985 - 2 StR 521/84 (NJW 1985, 813), 26. März 1997 - 2 StR 650/96 (NStZ-RR 1997, 233, 234) und 3. Februar 1999 - 2 StR 540/98 (NStZ 1999, 299) entschieden; ebenso der 5. Strafsenat in den Beschlüssen vom 28. November 1998 - 5 StR 176/98 (BGHSt 44, 204, 207) und vom 9. Dezember 1998 - 5 StR 584/98 (NStZ 1999, 128).
  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 223/21

    Versuch (Mittäter: einheitliches Eintreten in das Versuchsstadium; unmittelbares

    Mit Blick auf die aus Sicht des Angeklagten drohende Gefahr blieb er vielmehr untätig und setzte keine neue Kausalkette in Gang (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, 207).
  • BGH, 24.06.2004 - 5 StR 306/03

    Urteil im Fall "La Belle" rechtskräftig

    Zudem ist der regelmäßig verheerend wirkende unkontrollierbare Einsatz von Bomben oder Minen von vornherein eklatant menschenverachtend (vgl. BGHSt 40, 218, 232; 44, 204, 209; v. Selle NJW 2000, 992, 996).
  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

    Für die rechtliche Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten bedarf es daher hier nicht der Entscheidung, ob die für den Erlaß der Jahresbefehle 40 verantwortlichen Kommandeure des Grenzkommandos Nord in Bezug auf die Tötung oder Verletzung von Flüchtlingen durch Minensperren in ihrem Grenzbereich als (mittelbare) Täter (vgl. hierzu BGHSt 40, 218; 44, 204; 45, 270) oder ihrerseits (nur) als Gehilfen anzusehen sind.
  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    Stutthof-Prozesse

    Zwar ist im Falle des hier vorliegenden Rücktritts des Haupttäters für den Gehilfen ausreichend, dass er mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 StR 621/11 -, juris; BGH, Beschluss vom 28.10.1998 - 5 StR 176/98 -, juris; LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug. -, juris; Hoffman-Holland, MüKo aaO), doch spricht für ein solches Einverständnis im konkreten Fall nichts.

    Dieses Einverständnis mit dem Rücktritt der Haupttäter war für die Angeklagte ausreichend, um von der strafbefreienden Wirkung des Rücktritts auch für sie auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 StR 621/11 BGH, BeckRS 2012, 6862; BGH, Beschluss vom 28.10.1998 - 5 StR 176/98, NStZ 1999, 238, LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug., BeckRS 2020, 33914; Hoffman-Holland, MüKo aaO).

    Die damit einhergehende Aufgabe E., die Gefangenen in S. zu töten, war ebenfalls angesichts der herrschenden Befehlsstruktur von der Willensrichtung der Angeklagten umfasst, sodass auch für sie von einem Rücktritt auszugehen war (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 StR 621/11 BGH, BeckRS 2012, 6862; BGH, Beschluss vom 28.10.1998 - 5 StR176/98, NStZ 1999, 238, LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug., BeckRS 2020, 33914; Hoffman-Holland, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 24 Rn. 171).

  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01

    Tötungen an der DDR-Grenze; Totschlag; Beihilfe; Grenztruppen; Befehle 101, 80,

    Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tötung und Verletzung von Flüchtlingen durch Minen an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 40, 218; 44, 204; 45, 270) - auch mit Blick auf die Regelung des § 301 StPO - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    Dies gilt in besonderem Maße für den Einsatz von Splitterminen der hier verwendeten Art zur bloßen Durchsetzung des Verbots, die innerdeutsche Grenze ohne besondere Erlaubnis zu überschreiten (BGHSt 44, 204, 209).

    a) Das Verhalten des Angeklagten M. im Fall 2 hat das Landgericht rechtlich zutreffend als schwere Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen eingeordnet, wobei es in Bezug auf das durch die gleiche Handlung jeweils verwirklichte versuchte Tötungsdelikt dem Angeklagten die Rettung der beiden Opfer durch Bergetrupps der Grenztruppen als Rücktritt im Sinne des § 24 Abs. 2 StGB zugute gebracht hat (vgl. BGHSt 44, 204).

    Der Einsatz von Erdminen der verwendeten Art, die - wie die hier zu beurteilenden Fälle zeigen - in aller Regel bei den Opfern zu schwersten Verletzungen und Verletzungsfolgen führen, zur bloßen Durchsetzung des Verbots, die innerdeutsche Grenze in Richtung auf das Staatsgebiet der DDR ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu überschreiten, muß ebenfalls - auch bei bloßem Verletzungsvorsatz - als rechtswidrig qualifiziert werden (vgl. BGHSt 44, 204, 208/209 zum Einsatz von Splitterminen).

  • BGH, 14.08.2002 - 2 StR 251/02

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts

    a) Entsprechend hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Juli 1981 - 2 StR 357/81 (NStZ 1981, 388), 7. November 1985 - 2 StR 521/84 (NJW 1985, 813), 26. März 1997 - 2 StR 650/96 (NStZ-RR 1997, 233, 234) und 3. Februar 1999 - 2 StR 540/98 (NStZ 1999, 299) entschieden; ebenso der 5. Strafsenat in den Beschlüssen vom 28. November 1998 - 5 StR 176/98 (BGHSt 44, 204, 207) und vom 9. Dezember 1998 - 5 StR 584/98 (NStZ 1999, 128).
  • BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06

    Strafbefreiender Rücktritt und Tatplan; gesonderte Prüfung des strafbefreienden

    Auch wenn danach der Rücktritt eines Tatbeteiligten nicht ohne Weiteres zu Gunsten anderer Tatbeteiligter wirkt, kann es hierfür jedoch ausreichen, wenn die Tatbeteiligten nach unbeendetem Versuch einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies hätten tun können (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208; BGH StraFo 2003, 207), wobei es ausreicht, dass ein Tatbeteiligter mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (vgl. BGHSt 44, 204, 208 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.2012 - 4 StR 621/11

    Rücktritt vom Versuch der räuberischeren Erpressung (Verhindern durch

  • BGH, 17.01.2013 - 2 StR 396/12

    Rücktritt beim Versuch durch mehrere Beteiligte (Verhinderung der Tatvollendung:

  • OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 3 Ss 148/02

    Beihilfe zur versuchten Nötigung: Abgrenzung einer Drohung von einer bloßen

  • BGH, 05.11.2013 - 2 StR 388/13

    Gemeinschaftliche räuberische Erpressung: Voraussetzungen für einen

  • BGH, 09.01.2003 - 4 StR 410/02

    Rücktritt bei Mittäterschaft (einvernehmliches Nichtweiterhandeln); Tenor bei

  • BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00

    Zu tödlichen Schüssen an der innerdeutschen Grenze

  • BGH, 09.12.1998 - 5 StR 584/98

    Freundin zum Opfer geschickt - § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, für Rücktritt vom

  • BGH, 29.01.2003 - 5 StR 562/02

    Rücktritt vom beendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung (optimale

  • BGH, 04.12.2002 - XII ZB 164/02
  • LG Kleve, 27.10.2021 - 120 KLs 22/21

    Antizipierter Rücktritt, Psychose durch Konsum von Marihuana

  • VG Mainz, 05.01.2006 - 1 L 964/05

    Leichnam und gekreuzigte Frau: Bebilderter PKW bleibt sichergestellt

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