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   BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96   

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BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96 (https://dejure.org/1998,1274)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96 (https://dejure.org/1998,1274)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1998 - 3 StR 575/96 (https://dejure.org/1998,1274)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Im Verfahren gegen Medizinprofessor aus Leipzig: Urteil des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 4
  • NJW 1998, 1234
  • NStZ 1998, 524
  • StV 1998, 467
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93

    Konkurrenzverhältnis zwischen Kindesentziehung und Freiheitsberaubung bei

    Auszug aus BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96
    Ein erkennender Richter ist nicht Zeuge i.S.d. § 22 Nr. 5 StPO, wenn er sich dienstlich über Vorgänge äußert, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat (Im Anschluß an BGHSt 39, 239).

    bb) Eine Zeugenvernehmung im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO erfordert nicht stets eine persönliche Anhörung durch ein Organ der Rechtspflege (so aber Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO § 22 Rdn. 43 im Anschluß an RGSt 12, 180; 58, 286; RG JW 1913, 1001 und JW 1926, 2192; vgl. auch Bottke NStZ 1994, 81 - Anm. zu BGHSt 39, 239; gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts Schmid GA 1980, 285 ff.); es kommen auch schriftliche Erklärungen in Betracht (vgl. Rudolphi in SKStPO § 22 Rdn. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 22 Rdn. 20; Wassermann in AK-StPO § 22 Rdn. 11 a).

    Handelt es sich nämlich um die laufende Hauptverhandlung und das anhängige Verfahren betreffende dienstliche Wahrnehmungen, die er in seiner amtlichen Eigenschaft als mit der Sache befaßter Richter machen mußte, können, wie der Senat bereits entschieden hat, die so wahrgenommenen Tatsachen und Umstände in zulässiger Weise durch eine dienstliche Äußerung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGHSt 39, 239, 240 f. mit insoweit zustimmender Anmerkung Bottke NStZ 1994, 81).

  • RG, 01.05.1885 - 944/85

    Ist ein Richter, welcher im Vorverfahren auf die Aufforderung des Staatsanwaltes

    Auszug aus BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96
    Deshalb reicht es nach der Rechtsprechung weder aus, daß er als Zeuge benannt (RGSt 42, 1, 2; BGHSt 11, 206), noch daß er zwar als Zeuge geladen, aber nicht vernommen worden ist (RGSt 12, 180; 58, 285; BGHSt 14, 219, 220).

    bb) Eine Zeugenvernehmung im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO erfordert nicht stets eine persönliche Anhörung durch ein Organ der Rechtspflege (so aber Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO § 22 Rdn. 43 im Anschluß an RGSt 12, 180; 58, 286; RG JW 1913, 1001 und JW 1926, 2192; vgl. auch Bottke NStZ 1994, 81 - Anm. zu BGHSt 39, 239; gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts Schmid GA 1980, 285 ff.); es kommen auch schriftliche Erklärungen in Betracht (vgl. Rudolphi in SKStPO § 22 Rdn. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 22 Rdn. 20; Wassermann in AK-StPO § 22 Rdn. 11 a).

  • BGH, 08.12.1976 - 3 StR 363/76
    Auszug aus BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96
    cc) Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung, ob eine mündliche oder schriftliche Äußerung eines Richters die Voraussetzungen des § 22 Nr. 5 StPO erfüllt oder nicht kann letztlich nur die Frage sein, ob der Richter tatsächlich Bekundungen als Zeuge gemacht hat, weil seine Wahrnehmungen Tatsachen und Vorgänge zur Schuld- und Straffrage betreffen, die er "außerhalb des anhängigen Prozesses" gemacht hat, "wie es für einen Zeugen kennzeichnend ist" (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76).
  • BGH, 11.02.1958 - 1 StR 6/58

    Richter als Zeuge - Beweisanträge - Mitwirkung an Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96
    Deshalb reicht es nach der Rechtsprechung weder aus, daß er als Zeuge benannt (RGSt 42, 1, 2; BGHSt 11, 206), noch daß er zwar als Zeuge geladen, aber nicht vernommen worden ist (RGSt 12, 180; 58, 285; BGHSt 14, 219, 220).
  • BGH, 07.12.1954 - 2 StR 402/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96
    Die Entscheidung BGHSt 7, 44 besagt nichts anderes.
  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

    Auszug aus BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96
    Dabei dient der gesetzliche Richterausschluß ebenso wie die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 24, 31 StPO dem Ziel, das erkennende Gericht von Richtern freizuhalten, die dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt und den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz des unbeteiligten Dritten gegenüberstehen (vgl. BVerfGE 46, 34, 37).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96
    Diese, auch als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des gesetzlichen Richters zu verstehenden Vorschriften (vgl. BVerfGE 21, 139, 145 f.; Rudolphi in SK-StPO vor § 22 Rdn. 1), sind - schon um der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit willen - eng auszulegen (Schlüchter, Das Strafverfahren 2. Aufl. Rdn. 38; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 22 Rdn. 3).
  • BGH, 12.12.1997 - 3 StR 383/97

    Überlassen einer vollautomatischen Selbstladewaffe - Erwerb und Ausübung der

    Auszug aus BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96
    Dies ist rechtsfehlerhaft, da zwischen den außerhalb der Berufsausübung begangenen Straftaten und seiner beruflichen Stellung kein innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang bestand (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 103 ff. m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84

    Schuß auf Angreifer - § 231 StGB, Schlägerei, 'Angriff mehrerer',

    Auszug aus BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96
    Rechtlicher Überprüfung hält auch die Annahme des Landgerichts stand, das Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB stehe in Tateinheit zu dem Delikt der Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 227 StGB (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 227 Rdn. 17), da § 227 StGB, weitergehend als die §§ 211 ff., §§ 223 ff. StGB, das Leben und die Gesundheit aller der durch die Schlägerei gefährdeten Personen schützt (BGHSt 33, 100, 104).
  • BGH, 04.11.1959 - 2 StR 421/59

    Unterschlagung durch Verpfändung einer gemieteten Schreibmaschine - Ausschluss

    Auszug aus BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96
    Deshalb reicht es nach der Rechtsprechung weder aus, daß er als Zeuge benannt (RGSt 42, 1, 2; BGHSt 11, 206), noch daß er zwar als Zeuge geladen, aber nicht vernommen worden ist (RGSt 12, 180; 58, 285; BGHSt 14, 219, 220).
  • RG, 26.09.1924 - I 756/24

    1. Von welchem rechtlichen Gesichtspunkt aus ist ein Richterablehnungsgesuch (§

  • RG, 09.10.1908 - V 455/08

    1. Ist der Antrag der Verteidigung zulässig, daß ein Mitglied des erkennenden

  • OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20

    Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes nach § 22 Nr. 5 StPO; Vorbefassung in

    Dabei dient der gesetzliche Richterausschluss ebenso wie die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 24, 31 StPO dem Ziel, das erkennende Gericht von Richtern freizuhalten, die dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt und den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz des unbeteiligten Dritten gegenüberstehen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ; Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ).

    Diese sind - schon um der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit willen - eng auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 62 , § 22 Rn. 3).

    Deshalb reicht es nach der Rechtsprechung weder aus, dass er als Zeuge benannt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758), noch dass er zwar als Zeuge geladen, aber nicht vernommen worden ist; erst recht reicht die bloße Möglichkeit, dass er als Zeuge in Betracht kommen kann, nicht aus, den Ausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 m.w.N.; ferner LR- Siolek , StPO 27 , § 22 Rn. 42).

    Durch die Anbindung des Richterausschlusses an eine bereits erfolgte Zeugenvernehmung, und zwar "in der anhängigen" Sache, sollte die Möglichkeit des Beschuldigten ausgeschlossen werden, einen ihm missliebigen Richter durch dessen bloße Benennung als Zeugen an der Ausübung seines Amtes zu hindern (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ).

    Es bedarf keines förmlichen Vernehmungsprotokolls (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.1997 - 5 StR 423/97, NStZ 1998, 93), so dass auch sonstige schriftliche Erklärungen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ; Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 62 , § 22 Rn. 20).

    Denn auch nach der Ansicht, die grundsätzlich schriftliche Äußerungen als einen den Richterausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO bewirkende Zeugenvernehmung gelten lassen will, fallen schon diejenigen dienstlichen Erklärungen nicht unter den gesetzlichen Richterausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO, die sich lediglich zu prozessual erheblichen Vorgängen und Zuständen verhalten, etwa wenn sie der freibeweislichen Aufklärung der Frage dienen, ob ein Richter überhaupt als Zeuge zu den in sein Wissen gestellten Tatsachen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ).

    bb) Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung, ob eine mündliche oder schriftliche Äußerung eines Richters die Voraussetzungen des § 22 Nr. 5 StPO erfüllt oder nicht, kann vielmehr nur die Frage sein, ob der Richter tatsächlich Bekundungen als Zeuge gemacht hat, weil seine Wahrnehmungen Tatsachen und Vorgänge zur Schuld- und Straffrage betreffen, die er "außerhalb des anhängigen Prozesses" gemacht hat, "wie es für einen Zeugen kennzeichnend ist" (vgl.BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758; Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 m.w.N.).

    Handelt es sich nämlich um die laufende Hauptverhandlung und das anhängige Verfahren betreffende dienstliche Wahrnehmungen, die er in seiner amtlichen Eigenschaft als mit der Sache befasster Richter machen musste, können die so wahrgenommenen Tatsachen und Umstände in zulässiger Weise durch eine dienstliche Äußerung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758; Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ).

    Wenn diese Kenntnisse für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein können, sind sie - gleichsam als gerichtskundige Tatsache - durch die dienstliche Äußerung in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ).

    Selbst wenn der Richter hierbei im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung die im Zuge der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse einer Bewertung unterzieht, so mag dies zwar den Verdacht der Befangenheit begründen; ein solcher Vorgang ist indes, gleich wie er im Übrigen zu werten ist, jedenfalls für sich genommen nicht geeignet, das dienstlich erworbene Wissen des Richters in Zeugenwissen umzuwandeln und den gesetzlichen Richterausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO zu begründen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ).

    cc) Etwas anderes gilt - in Abgrenzung zur vorzitierten Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758; Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ) - für dienstliche Erklärungen über Wahrnehmungen, die ein erkennender Richter in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat.

    Eine Gleichstellung der Urteilsgründe mit Zeugenaussagen gemäß § 22 Nr. 5 StPO verbietet sich auch deshalb, weil diese nur dasjenige wiedergeben, was die erkennenden Richter im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit in dieser Sache im Rahmen der seinerzeit laufenden Hauptverhandlung wahrgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ).

  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99

    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der

    Zu den Anforderungen an den Richterausschluß (im Anschluß an BGHSt 44, 4 ff.).

    Auch ein Fall des - eng auszulegenden (BGHSt 44, 4, 7) - gesetzlichen Richterausschlusses liegt nicht vor.

    Der gesetzliche Richterausschluß dient ebenso wie die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 24, 31 StPO dem Ziel, das erkennende Gericht von Richtern freizuhalten, die dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt und den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz des unbeteiligten Dritten gegenüberstehen (BGHSt 44, 4, 7).

    Bei der Aussage I B's handelte es sich um einen einfachen, evidenten, problemlos wahrzunehmenden prozessual erheblichen Vorgang (vgl., BGHSt 39, 239, 240; 44, 4, 9).

  • BGH, 25.10.2023 - 2 StR 195/23

    Mitwirkung einer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Schöffin;

    aa) Die Ablehnung eines (Berufs-)Richters ist nach § 24 Abs. 2 StPO, der nach § 31 Abs. 1 StPO für einen Schöffen entsprechend gilt, gerechtfertigt, wenn die ablehnende Staatsanwaltschaft bei verständiger Würdigung der ihr bekannten Umstände Grund zu der Besorgnis hat, dass der Richter gegenüber dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt oder den daran Beteiligten nicht unvoreingenommen und unparteilich ist (vgl. allgemein zu § 24 StPO BGH, Urteil vom 28. Januar 1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4, 7).
  • BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01

    Dienstliche Erklärung über Wahrnehmungen, eines erkennenden Richters aus einer

    Um einem solchen Mißbrauch zu begegnen, ist nach ständiger Rechtsprechung dem als Zeugen benannten Richter die Möglichkeit einzuräumen, in einer dienstlichen Erklärung dazu Stellung zu nehmen, ob er zu der behaupteten Beweistatsache etwas bekunden kann (vgl. BGHSt 44, 4, 9).

    Solche Tatsachen unterliegen dem Freibeweis und können auch dann durch dienstliche Erklärungen des Richters in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, wenn sie nähere Erläuterungen dazu enthalten, weshalb der Richter die Beweistatsache nicht bestätigen kann (BGHSt 44, 4, 12; 45, 354, 356 f. m.w.N.).

    Es kann dahinstehen, ob eine solche leicht überschaubare Information, wie vom 3. Strafsenat in einer die Entscheidung nicht tragenden Erwägung ausgeführt, im Wege einer dienstlichen Erklärung in das Verfahren eingeführt und der Beweiswürdigung zugrundegelegt werden darf, etwa weil insoweit eine "besondere Form der Gerichtskundigkeit" (vgl. dazu BGHSt 44, 4, 10 m.w.N.) angenommen werden kann.

  • BGH, 09.12.1999 - 5 StR 312/99

    Schuldfrage; Glaubwürdigkeit; Beauftragter Richter; Einführung durch dienstliche

    Erscheint danach bereits zweifelhaft, ob einem erkennenden Richter, der sich dienstlich über Vorgänge äußert, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat, die dem Gesetzgeber vor Augen stehende kritische Distanz eines unbeteiligten Dritten fehlt (vgl. BGHSt 39, 239 m. Anm. Bottke NStZ 1994, 81; BGHSt 44, 4; Schmid GA 1980, 285, 292 ff.), so ist dies jedenfalls für den beauftragten Richter in der Regel auszuschließen.

    Gleiches gilt, wenn die in Form einer dienstlichen Äußerung erfolgende Information dazu dient, den Verfahrensbeteiligten Umstände bekanntzugeben, die für den Fortgang des Verfahrens von Bedeutung sind (vgl. BGHSt 44, 4, 12).

    Es kann dahinstehen, ob einzelfallbezogene Beweisergebnisse, die im anhängigen Verfahren von erkennenden Richtern außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen worden sind, überhaupt als gerichtskundig behandelt werden dürfen (bejahend BGHSt 39, 239, 241 mit zust. Anm. Bottke NStZ 1994, 81; BGHSt 44, 4, 9; Foth aaO; a. A. für Beweisergebnisse aus einer früheren, ausgesetzten Hauptverhandlung Alsberg/Nüse/Meyer aaO S. 550 f.; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 28; Gollwitzer aaO Rdn. 230; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 52).

  • BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 2067/07

    Garantiefunktion des Strafrechts; Bestimmtheitsgrundsatz; Analogieverbot;

    Dabei geht der Bundesgerichtshof bei seinen Anforderungen an die Beweiswürdigung weiterhin davon aus, dass grundsätzlich die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen nur möglich, nicht aber zwingend sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1996 - 1 StR 247/96 -, NStZ-RR 1997, S. 42 ; Urteil vom 28. Januar 1998 - 3 StR 575/96 -, NJW 1998, S. 1234 ; Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 100/97 -, NJW 1998, S. 2753 ).
  • BGH, 16.07.2003 - 2 StR 68/03

    Beweisantrag (Prozessverschleppung; Verfolgung prozessfremder Ziele: Benennung

    Die dienstlichen Erklärungen (vgl. hierzu auch BGHSt 44, 4 ff.) sind keine Zeugenaussagen im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO.

    Diese auch als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des gesetzlichen Richters zu verstehenden Vorschriften sind eng auszulegen (vgl. u.a. BGHSt 44, 4, 7).

    Ein prozeßfremdes Ziel wird auch dann verfolgt, wenn ein erkennender Richter durch Benennung als Zeuge ausgeschaltet werden soll, obwohl in Wirklichkeit keine Sachaufklärung erstrebt wird (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 4, 9; BGHSt 7, 330, 331; 44, 4 ff.; 45, 354, 362; BGH StV 2002, 294, 296; zur Problematik insgesamt auch Rissing-van Saan MDR 1993, 310).

  • BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16

    Grundsätze der Strafzumessung (Feststellung strafzumessungserheblicher Tatsachen;

    Unter dem Gesichtspunkt des Maßes der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs. 2 StGB) kann die berufliche Stellung eines Angeklagten nur dann strafschärfend herangezogen werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98; NJW 2000, 154, 157; Beschluss vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405, 406; siehe auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 386/16, NJW 2017, 1491; Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR 489/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 19; Urteil vom 28. Januar 1998 - 3 StR 575/96, NJW 1998, 1234, 1237 (insoweit in BGHSt 44, 4 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06

    Unabhängiges und unparteilicher Richter (absoluter Revisionsgrund; Ausschluss vom

    Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen Sachverhalten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erklärung über Vorgänge abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 7, 330, 331; 44, 4, 9 f.; 45, 354, 361 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12).
  • BGH, 22.01.2008 - 4 StR 507/07

    Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Vorbefassung; Vernehmung als Zeuge in

    Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen Sachverhalten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erklärung über Vorgänge abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 44, 4, 9 f.; 45, 354 f.).
  • AG Bochum, 18.10.2007 - 72 Ds 421/07

    Ausschluss des Richters von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

  • OLG Hamm, 03.04.2006 - 3 Ss 71/06

    fahrlässige Tötung; Strafzumessung; Rückrechnung; verminderte Schuldfähigkeit;

  • OLG Dresden, 18.09.2009 - 3 ARs 35/09

    Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafsache an ein anderes Landgericht

  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01
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