Rechtsprechung
   BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1266
BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98 (https://dejure.org/1999,1266)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1999 - 2 StR 437/98 (https://dejure.org/1999,1266)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1999 - 2 StR 437/98 (https://dejure.org/1999,1266)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,1266) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB; § 156 StGB
    Amtsträgereigenschaft beim Angestellten einer Flughafenbetreibergesellschaft; Falsche Versicherung an Eides Statt (Konkurrenzen)

  • lexetius.com

    StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 52, 156, 332; UWG aF § 12 Abs. 2;

  • Wolters Kluwer

    Zur Amtsträgereigenschaft des Täters einer Angestelltenbestechlichkeit ; Zur Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Aufgaben eines Sachbearbeiters bei einer Betreiberin des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main ; Möglichkeit zur Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf ...

  • Judicialis

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; ; StGB § 52; ; StGB § 156; ; StGB § 332; ; UWG aF § 12 Abs. 2

  • streifler.de

    Mitarbeiter einer Flughafengesellschaft kein Amtsträger

  • streifler.de

    Mitarbeiter einer Flughafengesellschaft kein Amtsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Angestellter einer AG als Amtsträger?; Zusammentreffen mehrerer in demselben Verfahren abgegebener falscher eidesstattlicher Versicherungen

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 16
  • NJW 1999, 2378
  • StV 1999, 366
  • DVBl 1999, 918
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 521/97

    Bestechung durch Zuwendungen an Bedienstete der Deutschen Gesellschaft für

    Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98
    Ein Mitarbeiter in der Bauabteilung der Flughafen Frankfurt/Main AG ist nicht Amtsträger, weil die Flughafengesellschaft keine "sonstige Stelle" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist (im Anschluß an BGHSt 43, 370).

    Nach den vom Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1997 (BGHSt 43, 370 - GTZ-Entscheidung) entwickelten Grundsätzen sind auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als "sonstige Stellen" den Behörden gleichzustellen, wenn sie Merkmale aufweisen, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen.

    Allein aus der Inhaberschaft der öffentlichen Hand ergibt sich aber noch keine staatliche oder kommunale Steuerung der Gesellschaft (BGHSt 43, 370, 378; Ransiek NStZ 1998, 564, 565).

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98
    Die Annahme einer fortgesetzten Tat bei der wiederholten Verwirklichung des § 156 StGB in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 153 StGB (BGH a.a.O.) kommt nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) nicht mehr in Betracht.
  • KG, 15.11.1993 - 2 HEs 15/93
    Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. auch KG NStZ 1994, 242).
  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98
    Nach alledem besteht keine Veranlassung, die Abgabe mehrerer eidesstattlicher Versicherungen in einem Verfahren hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses anders zu beurteilen, als das Zusammentreffen mehrerer abgeschlossener uneidlicher Falschaussagen im Verfahren eines Rechtszuges, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 8, 301, 315) zur Annahme selbständiger Taten nach § 153 StGB führt.
  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Weder Gi. s noch Cr. s Stellung entsprachen jedoch derjenigen eines deutschen Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, da es sich weder bei Enelpower S.p.A. noch bei ENEL Produzione S.p.A. um eine einer Behörde gleichgestellte "sonstige Stelle" handelte (vgl. zu den Kriterien für die Annahme einer "sonstigen Stelle" BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2008, 560, 561 f.).
  • BGH, 29.03.2012 - GSSt 2/11

    Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

    Öffentliche Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist nicht allein die Gesamtheit der von Hoheitsträgern ausgeübten Eingriffs- und Leistungsverwaltung; vielmehr sind auch Mischformen sowie die Tätigkeit von Privatrechtssubjekten erfasst, wenn diese wie ein "verlängerter Arm" hoheitlicher Gewalt tätig werden (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 377; vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 19; vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 312; vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 219; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 303; vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 212; vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 11 Rn. 22a mwN).
  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    aa) Die AVG ist zwar nach dem Gesellschaftsvertrag auf dem Gebiet der Müllentsorgung und damit in einem Bereich der Daseinsvorsorge tätig (vgl. BGHZ 40, 355, 360; BGH MDR 1983, 824; KG-Report 2005, 145); solche Tätigkeit wird von der Rechtsprechung seit jeher als öffentliche Aufgabe angesehen (vgl. BGHSt 12, 89, 90; 31, 264, 268; 45, 16, 19; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7; vgl. auch den Gesetzentwurf zum Korruptionsbekämpfungsgesetz BT-Drucks. 13/5584, S. 12).

    bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge für sich genommen nicht ausreicht, um eine der Behörde gleichgestellte "sonstige Stelle" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzunehmen (vgl. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19).

    Der Bundesgerichtshof hat anstelle eines solchen formalen ein inhaltliches Abgrenzungskriterium entwickelt: Die "sonstige Stelle" muss bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie als "verlängerter Arm" des Staates erscheint; erforderlich ist dabei eine Gesamtbewertung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6; BGH NJW 2004, 693, 694 m. Anm. Krehl StV 2005, 325 und Dölling JR 2005, 30, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7 nicht abgedruckt).

    (1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind weder die alleinige Inhaberschaft einer Gesellschaft noch die damit verbundenen Aufsichtsbefugnisse für sich genommen geeignet, eine für die Annahme von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ausreichende staatliche oder kommunale Steuerung zu bejahen (vgl. BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; BGH NJW 2001, 3062, 3064, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6 nicht abgedruckt; BGH NJW 2004, 693, 694).

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    - ob sie gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGH, Urteile vom 29. Januar 1992 - 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199, 204; vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20),.

    - ob ihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder sie sich aus den Erlösen der eigenen Unternehmenstätigkeit finanziert (BGH, Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20) und.

    Der Senat hat weiterhin Bedenken, dem Kriterium der staatlichen Steuerung ein entscheidendes Gewicht dergestalt beizumessen, dass ein gesellschaftsrechtlich verankerter Einfluss der öffentlichen Hand auf die laufenden Geschäfte und Einzelentscheidungen erforderlich ist (so aber BGH, Urteile vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20; vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 226).

  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 134/05

    Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin rechtmäßig

    a) Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten setze die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben voraus (vgl. BGHZ 155, 166, 173 ff. mwN) oder ob eine solche Bindung unabhängig von der - für den Bereich des Luftverkehrs jedenfalls nicht zweifelhaften - Zuordnung der Tätigkeit der Beklagten zur öffentlichen Verwaltung im funktionalen Sinn (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10. Juli 1969, KZR 13/68, WM 1969, 1296; Urt. 24. November 1977, III ZR 27/76, WM 1978, 1097, 1098; BGHSt 45, 16, 19; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl., S. 570) besteht.
  • BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07

    Bestechung; Bestechlichkeit; Amtsträger ("sonstige Stelle"); Bestechlichkeit im

    Ist eine Einrichtung der Öffentlichen Hand in der Form einer juristischen Person des Privatrechts organisiert, müssen bei ihr Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; sie muss nach ständiger Rechtsprechung bei einer Gesamtbetrachtung "als verlängerter Arm des Staates erscheinen" (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2006, 628, 630).

    In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich, ob diese gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGHSt 38, 199, 204), ob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist (BGHSt 43, 370, 372 f.), ob sie im Eigentum der Öffentlichen Hand steht und ihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (BGHSt 45, 16, 20) sowie in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen (BGHSt 43, 370, 378 f.; 45, 16, 20 f.; 49, 214, 224 f.).

    Zwar ist die alleinige Inhaberschaft sowie eine Rahmen- und Globalsteuerung der Gesellschaft durch den Staat für die Annahme einer "sonstigen Stelle" noch nicht ausreichend (BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; 49, 214, 226).

    Es bedarf nach alledem auch keiner weiteren Erörterung, ob der in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes geforderte weitergehende, insbesondere gesellschaftsrechtlich verankerte Einfluss der Öffentlichen Hand auf die laufenden Geschäfte und Einzelentscheidungen (BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; 49, 214, 226) stets maßgeblich für die Gleichstellung einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft mit einer Behörde ist.

  • BGH, 22.12.2020 - 1 StR 165/19

    Einsatz von Vertrauenspersonen (keine Erlaubnis zur Begehung von Straftaten;

    K. s Aussage vom 5. August 2013 ist eine gesonderte Tat (§ 53 StGB); mit seiner Entlassung war die vorangegangene Vernehmung vom 22. April 2013 abgeschlossen (vgl. zum Konkurrenzverhältnis BGH, Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98 Rn. 21, BGHSt 45, 16, 25; Beschluss vom 24. Oktober 1955 - GSSt (GS) 1/55, BGHSt 8, 301, 314 f., 306 f.).
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei staatlicher Steuerung unterliegen, weshalb sie bei einer Gesamtbetrachtung als verlängerter Arm des Staates erscheinen (BGHSt 43, 370; 45, 16).

    Zum anderen muß die Tätigkeit auch inhaltlich Elemente aufweisen, die sie mit behördlicher Tätigkeit vergleichbar macht (BGHSt 45, 16).

  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03

    Angestellter der Deutsche Bahn AG ist kein Amtsträger

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; BGH NJW 2001, 3062, 3063; Senatsurteil vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03 = BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7).

    Tätigkeiten der Daseinsvorsorge, die dazu bestimmt sind, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen der Allgemeinheit oder ihrer Glieder zu sorgen, werden von der Rechtsprechung seit jeher als öffentliche Aufgaben angesehen (vgl. BGHSt 12, 89, 90; 31, 264, 268; 45, 16, 19; Senatsurteil vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03 = BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7).

    Allerdings können auch Aufgaben der Daseinsvorsorge von Gesellschaften mit privaten Eigentümern erfüllt werden (vgl. BGHSt 45, 16, 19 - FAG).

  • BGH, 14.11.2003 - 2 StR 164/03

    Bestechungsdelikte: Geschäftsführer einer kommunalen Fernwärmeversorgungs-GmbH

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen - unten a) - und dabei derart staatlicher bzw. hier kommunaler Steuerung unterliegen, daß sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen - unten b) - (vgl. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; BGH NJW 2001, 3062, 3063).

    Tätigkeiten dieser Art, die dazu bestimmt sind, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen der Allgemeinheit oder ihrer Glieder zu sorgen, wurden von der Rechtsprechung seit jeher als öffentliche Aufgaben angesehen (vgl. BGHSt 12, 89, 90; 31, 264, 268; 45, 16, 19).

    Wie die bisherige Rechtsprechung angenommen hat, sind zwar weder die alleinige Inhaberschaft einer Gesellschaft noch die damit verbundenen Aufsichtsbefugnisse für sich genommen geeignet, eine ausreichende staatliche oder kommunale Steuerung zu bejahen (vgl. BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; BGH NJW 2001, 3062, 3064).

    Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich maßgeblich von derjenigen, die der Entscheidung des Senats in BGHSt 45, 16 zugrunde liegt.

  • BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00

    Hinzuziehen eines Ergänzungsrichters (Ergänzungsschöffe) erst nach Beginn der

  • BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09

    Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen

  • BGH, 09.12.2010 - 3 StR 312/10

    Sonstige Stelle (behördenähnliche Institution; verlängerter Arm des Staates;

  • BGH, 14.01.2009 - 1 StR 470/08

    Bestechung; Amtsträgereigenschaft (Durchführung einer medizinisch-psychologischen

  • LG Stade, 04.08.2010 - 12 KLs 19/09

    Arztstrafrecht: Bestechlichkeit bei der Verordnung von Hilfs- und Arzneimitteln

  • LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
  • OLG Celle, 02.08.2016 - 1 Ws 358/16

    Amtsträger; Bestechlichkeit; Sachkundeprüfung; Schießsportverein;

  • LG Hamburg, 23.11.2007 - 608 KLs 3/07

    Zur Amtsträgereigenschaft bei Verantwortlichen öffentlich-rechtlich organisierter

  • LG Cottbus, 12.10.2016 - 22 KLs 8/15

    Bestechlichkeit: Amtsträgereigenschaft eines freien Mitarbeiters der zum Zwecke

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.07.2018 - 13 KLs 300 Js 12538/14

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen falscher unendlicher Aussage und

  • LG Kiel, 28.07.2006 - 14 O Kart 176/04

    Verbotene Subvention von Fluggesellschaften durch Flughafenbetreiber:

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 525/03

    Ist-Ausweisung - Drogendelikt

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.07.2018 - 300 Js 12538/14

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen falscher unendlicher Aussage und

  • LG Göttingen, 12.07.2007 - 8 KLs 10/06

    Amtsträger; Annahme; Bestechung; Einverständnis; Gefährdungsschaden; Gemeinde;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht