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   BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00   

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BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00 (https://dejure.org/2001,514)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2001 - 4 StR 306/00 (https://dejure.org/2001,514)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 (https://dejure.org/2001,514)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 56 StGB; § 69 StGB; § 69a StGB; § 318 Satz 1 StPO; § 121 GVG
    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung; Teilbarkeit; Doppelrelevante Feststellungen; Widerspruchsfreiheit; Unlösbarer Zusammenhang; Vorlage (Ausdehnung der Frage); ...

  • lexetius.com
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafaussetzung - Bewährung - Maßregel - Gesamtentscheidung

  • Judicialis

    StGB § 56; ; StGB § 69; ; StGB § 69a; ; StPO § 318 Satz 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 56; StGB § 69; StGB § 69 a; StPO § 318 S. 1
    Zulässige Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung bei gleichzeitiger Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 56, 69, 69a; StPO § 318 S. 1
    Berufungsbeschränkung auf Bewährung bei gleichzeitigem §§ 69 , 69 a StGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 32
  • NJW 2001, 3134
  • NZV 2001, 434
  • VersR 2001, 1438
  • JR 2002, 113
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00
    Allerdings gilt dies nur, wenn - wie bei jeder wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne daß eine Überprüfung der Entscheidung im übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr., s. nur BGHSt 24, 185, 187 f.; 29, 359, 364 f.; 38, 362, 363, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; BGH NStZ-RR 1999, 359).

    Danach wäre die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung unzulässig, wenn zwischen der Aussetzungsfrage und der Verhängung der Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB (wegen charakterlicher Mängel) eine untrennbare Wechselbeziehung bestünde oder wenn beiden Entscheidungen im wesentlichen inhaltsgleiche Erwägungen zugrunde lägen und deshalb ohne die Gefahr von Widersprüchen eine selbständige Prüfung allein des angefochtenen Teils nicht möglich wäre (vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGH NStZ 1994, 449; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1; OLG Düsseldorf NZV 2000, 214; OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383).

    Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 24, 185, 188; 29, 359, 364; 38, 362, 364).

    Die Beschränkung ist auch dann unwirksam, wenn die Bewährungsentscheidung mit der Maßregelanordnung "eng verzahnt" ist (vgl. OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383, s. auch BGHSt 38, 362, 363: "untrennbare Wechselwirkung"), so daß deshalb die Gefahr besteht, daß die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (vgl. BGHSt 10, 379, 382 f.).

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00
    Allerdings gilt dies nur, wenn - wie bei jeder wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne daß eine Überprüfung der Entscheidung im übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr., s. nur BGHSt 24, 185, 187 f.; 29, 359, 364 f.; 38, 362, 363, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; BGH NStZ-RR 1999, 359).

    Wenn somit (materiell-rechtlich) eine Trennbarkeit zwischen der Strafaussetzung und der Anordnung der Maßregel besteht, so liegt kein Grund vor, (regelmäßig) eine getrennte Anfechtbarkeit nicht anzuerkennen; denn die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (s. BGHSt 14, 30, 36; 29, 359, 364).

    Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 24, 185, 188; 29, 359, 364; 38, 362, 364).

    a) Soweit bestimmte Feststellungen doppelrelevant sind (im Vorlegungsfall: die zu den Vorstrafen), ist die Beschränkung des Rechtsmittels dann unwirksam, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels gegen diese Feststellungen wendet (s. BGHSt 29, 359, 368; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 309; OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383).

  • BGH, 07.02.1961 - 1 StR 598/60

    Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis - Überlassen von Motorrädern

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00
    Das Urteil des 1. Strafsenats vom 7. Februar 1961 (1 StR 598160 = BGHSt 15, 316), auf das sich das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Begründung seiner Rechtsauffassung beruft, betraf die Frage einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung, wenn - bei Verhängung einer Freiheitsstrafe mit Bewährung - allein die Anordnung der Maßregel angegriffen wird.

    Die Ungeeignetheit muß noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehen, und vom Täter müssen weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sein (s. BGHSt 7, 165, 175 ff.; 15, 316, 319; BGH StV 1994, 314, 315; 1995, 301; 1999, 18; 1999, 18, 19).

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, daß sich die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung von Maßregeln nach den §§ 69, 69 a StGB - auch wegen charakterlicher Ungeeignetheit - nicht gegenseitig ausschließen (vgl. BGHSt 15, 316, 318 f. ("scheinbarer Gegensatz"); s. auch BGH VRS 25, 426, 428; 28, 420, 423; 29, 14,15; OLG Celle MDR 1956, 693; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 495; OLG Hamburg NJW 1963, 459, 460; OLG Hamm DAR 1955, 254, 255; OLG Köln NJW 1956, 113; OLG Stuttgart NJW 1956, 1119 f; aus der Literatur s. etwa Grethlein DAR 1957, 253, 256; Hentschel, Trunkenheit Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdn. 648; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 12, § 69 Rdn. 21; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 56 Rdn. 2, § 69 Rdn. 5; Lackner/Kühl aaO § 56 Rdn. 7, § 69 Rdn. 4).

  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71

    Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht -

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00
    Allerdings gilt dies nur, wenn - wie bei jeder wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne daß eine Überprüfung der Entscheidung im übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr., s. nur BGHSt 24, 185, 187 f.; 29, 359, 364 f.; 38, 362, 363, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; BGH NStZ-RR 1999, 359).

    Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 24, 185, 188; 29, 359, 364; 38, 362, 364).

  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00
    b) Ob die Beschränkung nach diesen Grundsätzen wirksam ist, hat das Rechtsmittelgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu bewerten, wo bei die Beurteilung endgültig erst aus der Sicht des Beratungsergebnisses bei Erlaß des Berufungsurteils vorzunehmen ist (s. BGHSt 27, 70, 72; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 318 Rdn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 25.09.1957 - 4 StR 372/57
    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00
    Die Beschränkung ist auch dann unwirksam, wenn die Bewährungsentscheidung mit der Maßregelanordnung "eng verzahnt" ist (vgl. OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383, s. auch BGHSt 38, 362, 363: "untrennbare Wechselwirkung"), so daß deshalb die Gefahr besteht, daß die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (vgl. BGHSt 10, 379, 382 f.).
  • OLG Hamburg, 30.09.1980 - 1 Ss 154/80
    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00
    Da die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen regelmäßig ausgeschlossen sein wird, wenn das (mit nachvollziehbaren Gründen) von einer zulässigen Beschränkung ausgehende Berufungsgericht hierbei zu der Überzeugung gelangt, das auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Rechtsmittel sei zu verwerfen, ist die Beschränkung wirksam, selbst wenn eine andere Auffassung zur Frage der Beschränkbarkeit vertretbar ist (vgl. BayObLG VRS 97, 359, 360: Beurteilungsspielraum des Berufungsrichters; sowie OLG Hamburg VRS 60, 209, 210; Geppert aaO Rdn. 240).
  • BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99

    Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00
    Da die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen regelmäßig ausgeschlossen sein wird, wenn das (mit nachvollziehbaren Gründen) von einer zulässigen Beschränkung ausgehende Berufungsgericht hierbei zu der Überzeugung gelangt, das auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Rechtsmittel sei zu verwerfen, ist die Beschränkung wirksam, selbst wenn eine andere Auffassung zur Frage der Beschränkbarkeit vertretbar ist (vgl. BayObLG VRS 97, 359, 360: Beurteilungsspielraum des Berufungsrichters; sowie OLG Hamburg VRS 60, 209, 210; Geppert aaO Rdn. 240).
  • OLG Frankfurt, 19.07.1996 - 3 Ss 188/96
    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00
    a) Soweit bestimmte Feststellungen doppelrelevant sind (im Vorlegungsfall: die zu den Vorstrafen), ist die Beschränkung des Rechtsmittels dann unwirksam, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels gegen diese Feststellungen wendet (s. BGHSt 29, 359, 368; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 309; OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383).
  • BGH, 09.04.1999 - 3 StR 77/99

    Verminderten Schuldfähigkeit; Begehung eines heimtückischen Mordes

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00
    Allerdings gilt dies nur, wenn - wie bei jeder wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne daß eine Überprüfung der Entscheidung im übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr., s. nur BGHSt 24, 185, 187 f.; 29, 359, 364 f.; 38, 362, 363, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; BGH NStZ-RR 1999, 359).
  • BGH, 20.07.1999 - 4 StR 106/99

    Blutalkoholuntersuchung nach dem ADH- und Gaschromatographie-Verfahren; Absolute

  • OLG Düsseldorf, 23.02.1999 - 5 Ss 405/98
  • BGH, 11.10.1963 - 4 StR 343/63

    Blutprobe

  • BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere

  • OLG Düsseldorf, 02.09.1999 - 2b Ss 229/99

    Beschränkung der Berufung auf die Strafaussetzung zur Bewährung

  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

  • BGH, 03.06.1971 - 1 StR 189/71

    Nachprüfung der vom Tatrichter gestellten Sozialprognose - Einwirkung des

  • BGH, 10.06.1986 - 1 StR 41/86

    Strafbare Werbung für Pornographie

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 553/93

    Besorgnis der künftigen Verletzung von Kraftfahrerpflichten als Voraussetzung für

  • OLG Celle, 14.01.1997 - 1 Ss 271/96
  • BGH, 01.03.1988 - 1 StR 584/87

    Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung des ermächtigten Wahlverteidigers -

  • BGH, 10.06.1986 - 1 StR 445/85

    Zurückverweisung - Tagessatzhöhe - Gesamtfreiheitsstrafe

  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

  • BGH, 23.04.1954 - 2 StR 79/54
  • BGH, 14.12.1954 - 3 StR 330/54
  • BGH, 09.04.1965 - StR 144/65

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei gleichzeitiger Strafaussetzung zur Bewährung

  • BGH, 06.04.1982 - 4 StR 666/81

    Strafaussetzung - Besondere Umstände - Freiheitsstrafe - Vollstreckung einer

  • BGH, 27.04.1994 - 2 StR 89/94

    Revision - Unwirksamkeit der Revision - Unterbringung in eine Entziehungsanstalt

  • BGH, 21.11.1991 - 4 StR 556/91

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur

  • BGH, 09.02.1983 - 3 StR 493/82

    Formelhafte Begründung - Strafaussetzung - Bewährung - Ablehnung -

  • BGH, 03.12.2015 - 4 StR 223/15

    BGH hebt auf die Revision der Eltern des Opfers das Urteil im "Scheunenmord"-Fall

    Eine wirksame Teilanfechtung setzt aber nach den allgemein für die Beschränkung von Rechtsmitteln geltenden Grundsätzen im Einzelfall voraus, dass sich die Anfechtung auf einen Beschwerdepunkt bezieht, der nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 35).
  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

    Eine wirksame Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass die Gesamtentscheidung auch dann frei von inneren Widersprüchen bleibt, wenn die eingelegte Revision Erfolg hat (st. Rspr.; vgl. BGHSt 10, 100, 101; 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; 47, 32, 35; jew. mwN; BGH NStZ-RR 1999, 359).
  • OLG Frankfurt, 08.05.2023 - 1 Ss 276/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

    Vielmehr geht es allein um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 - Ss 40/20 (40/20); KG Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15); OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 2 Ss 21/02; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 - 4 Ss 672/96; vgl. auch zu einer ähnlichen Fragestellung BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00).
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