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   BGH, 02.02.1954 - 5 StR 590/53   

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https://dejure.org/1954,344
BGH, 02.02.1954 - 5 StR 590/53 (https://dejure.org/1954,344)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1954 - 5 StR 590/53 (https://dejure.org/1954,344)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1954 - 5 StR 590/53 (https://dejure.org/1954,344)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 284
  • NJW 1954, 482
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Münster, 09.06.2017 - 8 KLs 5/15

    Parteiverrat trotz objektiv bestmöglicher Durchsetzung des Mandanteninteresses

    "Zum Teil wird darauf abgestellt, ob das Interesse der einen Partei dem Interesse der anderen objektiv entgegengesetzt ist (BGHSt 17, 305 [306] = NJW 1962, 1831 [Anm.: diese Fundstelle betrifft tatsächlich die Reichweite eines Einverständnisses]; OLG Zweibrücken, NJW 1995, 35 [36] [Anm.: die Fundstelle existiert nicht]; BayObLG, NJW 1995, 606 [607] "das richtig verstandene und damit wirkliche, objektive Interesse": BGHSt 5, 284 [286] "jedenfalls im Strafverfahren").
  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07

    Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat als Parteien im Sinne des Parteiverrats

    Auch Strafsachen gehören zu den unter § 356 StGB fallenden Rechtssachen, wenn an ihnen mehrere Personen mit widerstreitenden Interessen rechtlich beteiligt sind (RGSt 49, 342, 344; BGHSt 5, 284, 285; 301, 304).

    Demgemäß hat die Rechtsprechung als Parteien derselben Rechtssache in einem Strafverfahren unter anderem anerkannt den Angeklagten und den durch seine Tat Verletzten (RGSt 49, 342, 344; BGHSt 3, 400, 403; 5, 284, 285) sowie den Beschuldigten und den ihn belastenden Zeugen (BGHSt 5, 301, 304).

    Ein Rechtsanwalt dient dann pflichtwidrig, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache bereits Rat und Beistand geleistet hat (vgl. BGHSt 5, 284, 286; 7, 17, 20; 12, 96, 98; 15, 332, 334; 34, 190, 192; BVerfG - Kammer - NJW 2001, 3180 f.).

  • BGH, 21.11.2018 - 4 StR 15/18

    Parteiverrat (pflichtwidriges Dienen; Bestimmung der Interessenlage in

    aa) Pflichtwidrig dient ein Anwalt in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand, wenn und soweit zwischen ihnen widerstreitende Interessen bestehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1952 - 4 StR 850/51, BGHSt 4, 80, 82; Urteil vom 2. Februar 1954 - 5 StR 590/53, BGHSt 5, 284, 286 f.; Urteil vom 23. Oktober 1984 - 5 StR 430/84, NStZ 1985, 74; Urteil vom 25. Juni 2008 - 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307, 312).
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