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   BGH, 16.05.2007 - AK 6/07 und StB 3/07   

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https://dejure.org/2007,2530
BGH, 16.05.2007 - AK 6/07 und StB 3/07 (https://dejure.org/2007,2530)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2007 - AK 6/07 und StB 3/07 (https://dejure.org/2007,2530)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 und StB 3/07 (https://dejure.org/2007,2530)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 129a StGB; § 129b StGB; § 116 StPO; § 121 StPO; § 122 StPO
    Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung; Unterstützen einer terroristischen Vereinigung; Haftfortdauer über sechs Monate (besonderer Umfang der Ermittlungen)

  • lexetius.com

    StGB § 129 a Abs. 5

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung als strafbare Unterstützung dieser Vereinigung; Direkte oder indirekte Förderung von terroristischen Bestrebungen einer Organisation durch ein Nichtmitglied als strafbare Unterstützung einer ...

  • Judicialis

    StGB § 129 a Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 129a Abs. 5
    Verhältnis zwischen Werben und Unterstützen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 25.5.2007)

    Werbung für Terror-Organisationen nur noch eingeschränkt strafbar // Gesetzesänderungen führen zu neuer BGH-Rechtsprechung

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    § 216 BGB
    Strafbarkeit der Werbung für Terrororganisationen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 345
  • NJW 2007, 2782
  • NStZ 2007, 635
  • StV 2007, 578 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.02.1990 - 3 StR 278/89

    Radikal (Zeitschrift)

    Auszug aus BGH, 16.05.2007 - AK 6/07
    Vielmehr reicht es zur Verwirklichung des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB aus, dass der Beschuldigte den werbenden Inhalt der von ihm weiterverbreiteten Dateien erkennbar als eigene Meinungsäußerung den weiteren Besuchern des Chatrooms zugänglich machen wollte (vgl. BGHSt 36, 363, 367 f.).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BGH, 16.05.2007 - AK 6/07
    Unter diesen Umständen kommt eine andere Auslegung auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass es sich bei dem Tun des Beschuldigten letztlich um die Äußerung von Meinungen handelte und die Beachtung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG daher die Prüfung gebietet, ob diese Äußerungen und Verhaltensweisen eventuell auch in einer Weise interpretiert werden können, die ihnen die strafrechtliche Relevanz nähme (BVerfGE 93, 266, 295 ff.; BVerfG NJW 1999, 204, 205).
  • BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus BGH, 16.05.2007 - AK 6/07
    Unter diesen Umständen kommt eine andere Auslegung auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass es sich bei dem Tun des Beschuldigten letztlich um die Äußerung von Meinungen handelte und die Beachtung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG daher die Prüfung gebietet, ob diese Äußerungen und Verhaltensweisen eventuell auch in einer Weise interpretiert werden können, die ihnen die strafrechtliche Relevanz nähme (BVerfGE 93, 266, 295 ff.; BVerfG NJW 1999, 204, 205).
  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Auszug aus BGH, 16.05.2007 - AK 6/07
    Denn zum einen bezieht sich ein Hilfeleisten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB stets auf die vorsätzliche rechtswidrige Tat eines Haupttäters, während sich das Unterstützen gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB auf die Vereinigung als solche richtet und lediglich nach der besonderen Gestaltung des Einzelfalles gleichzeitig eine Beihilfe zu der mitgliedschaftlichen Betätigung eines Mitglieds der Organisation darstellen kann; zum anderen setzt die Strafbarkeit nach § 27 Abs. 1 StGB voraus, dass die Haupttat in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die Hilfeleistung gefördert oder erleichtert wird (BGH NJW 2007 384, 388 m. w. N.), während ein entsprechender Effekt der Unterstützungshandlung für die Vereinigung gerade nicht notwendig ist.
  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus BGH, 16.05.2007 - AK 6/07
    bb) Der Generalbundesanwalt weist weiter darauf hin, dass das Unterstützen einer terroristischen Vereinigung in Rechtsprechung (vgl. BGHSt 20, 89; 29, 99, 101) und Schrifttum (s. etwa Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 129 Rdn. 30; Rudolphi/Stein in SKStGB - Stand März 2005 - § 129 Rdn. 17; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 65; Miebach/Schäfer aaO Rdn. 81 m. w. N. auch zur Gegenansicht) teilweise als zur Täterschaft verselbständigte Form der Beihilfe bezeichnet wird.
  • BGH, 24.08.1987 - StB 18/87
    Auszug aus BGH, 16.05.2007 - AK 6/07
    Dementsprechend hat der Senat unter der Geltung des alten Rechts etwa die Verbreitung einer Schrift, in der vergangene und zukünftige terroristische Aktivitäten der "Rote Armee Fraktion" zustimmend dargestellt und kommentiert wurden, als Unterstützung dieser terroristischen Vereinigung bewertet, weil hierdurch deren Stellung in der Gesellschaft günstig beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell ihr Rekrutierungsfeld erweitert und damit insgesamt ihr Gefährdungspotential gestärkt werden könnte (BGH NJW 1988, 1677 f. = BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 1).
  • BGH, 09.04.1997 - 3 StR 387/96

    Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot durch Veröffentlichung von

    Auszug aus BGH, 16.05.2007 - AK 6/07
    Diese belegen zum einen eine Mehrzahl derartiger Äußerungen des Beschuldigten; zum anderen ist allein schon aus den Gesamtumständen seiner Besuche und Aktivitäten in dem Chatroom für alle anderen dortigen Besucher sein befürwortendes Eintreten für die Inhalte der von ihm verbreiteten Dateien unverkennbar (vgl. BGHSt 43, 41, 46).
  • BGH, 24.08.1987 - 1 BJs 167/86

    Unterstützen einer terroristischen Vereinigung

    Auszug aus BGH, 16.05.2007 - AK 6/07
    Dementsprechend hat der Senat unter der Geltung des alten Rechts etwa die Verbreitung einer Schrift, in der vergangene und zukünftige terroristische Aktivitäten der "Rote Armee Fraktion" zustimmend dargestellt und kommentiert wurden, als Unterstützung dieser terroristischen Vereinigung bewertet, weil hierdurch deren Stellung in der Gesellschaft günstig beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell ihr Rekrutierungsfeld erweitert und damit insgesamt ihr Gefährdungspotential gestärkt werden könnte (BGH NJW 1988, 1677 f. = BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 1).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (BGHSt 51, 345, 348 f.).

    Wirbt der Täter um Mitglieder oder Unterstützer der terroristischen Vereinigung, kommt seine Strafbarkeit - nur - nach § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB in Betracht; wirbt er lediglich für die Ideologie oder Ziele der Vereinigung, bleibt er grundsätzlich straflos (BGHSt 51, 345).

    Aufgrund des aus der besonderen Tatbestandsstruktur der Vereinigungsdelikte folgenden Verhältnisses der einzelnen Tathandlungen zueinander umfasst das Unterstützen einer Vereinigung daher auch Sachverhaltsgestaltungen, die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären (BGHSt 51, 345, 350 f.).

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929

    Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der

    Von einer "Befürwortung" der Begehung terroristischer Taten kann gesprochen werden, wenn Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, gebilligt oder hervorzurufen bezweckt wird, um gezielt Mitglieder oder Unterstützer für eine konkrete terroristische Vereinigung zu gewinnen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.5.2007 - AK 6/07, StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2783]).

    Mit Schreiben vom 19. November 2009 wies der Senat darauf hin, dass die in der Ausarbeitung des BLfV vom 19. August 2009 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegte Definition des Begriffs der Unterstützung des Terrorismus inzwischen ausdrücklich aufgegeben worden sei (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07).

    45 (3) Von einer " Befürwortung " der Begehung terroristischer Taten kann gesprochen werden, wenn Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, gebilligt oder hervorzurufen bezweckt wird (vgl. Discher in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 480), um gezielt Mitglieder oder Unterstützer für eine konkrete terroristische Vereinigung zu gewinnen (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2783] unter ausdrückl. Aufgabe von BGH, B. v. 24.8.1987 - 1 BJs 167/86-4 StB 18/87 -, NJW 1988, 1677).

    Tätigkeiten, die sich in einem Werben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung erschöpfen, können deshalb - anders als nach alter Rechtslage - nicht mehr unter den Unterstützungsbegriff des § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. subsumiert werden (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2783] unter ausdrückl. Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

    Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumständen der Äußerung ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewinnen will - und zwar zugunsten einer konkreten Organisation (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).

    Etwas anderes kann nach dem Bundesgerichtshof hinsichtlich des Aufrufs zum Dschihad nur dann gelten, wenn er durch eine Person erfolgt, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zugunsten der repräsentierten Vereinigung (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).

    Die hierin zum Ausdruck kommende objektive Mehrdeutigkeit der Begriffe "Dschihad" und "Märtyrertum" ist deshalb stets in den Blick zu nehmen, wenn aus deren Verwendung Folgerungen abgeleitet werden sollen (in diesem Sinne auch BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).

    Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff des § 129 a StGB, der nach Auffassung des Senats auf § 54 Nr. 5 AufenthG zu übertragen ist, gilt es ferner zu bedenken, dass selbst ein - hier nicht einmal feststellbares - befürwortendes Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele, der aus ihr heraus begangenen Straftaten oder die Verherrlichung ihrer Ideologie - anders als noch in der Vergangenheit - nicht mehr genügt, eine Unterstützung des Terrorismus anzunehmen (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).

    Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumständen etwaiger Äußerungen ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewinnen will - und zwar zugunsten einer konkreten Organisation (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).

    Nach der erwähnten neuen Rechtsprechung des BGH vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 (2785) könnte nicht einmal ein allgemein gefasster - nach den Erkenntnissen des BLfV hier ausdrücklich nicht vorliegender - Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, ausreichen, den erforderlichen Organisationsbezug herzustellen.

    Selbst eine - hier ebenfalls nicht feststellbare - Aufforderung, sich dem Dschihad anzuschließen, würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügen, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen, sondern für eine Vielzahl von islamischen Aktivitäten steht, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).

  • BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17

    Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des "IS"

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

  • BGH, 20.09.2012 - 3 StR 314/12

    Unterstützung und Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117 f.).

    Es ist nicht zulässig, sie dadurch zu umgehen, dass propagandistisches Handeln eines Nichtmitgliedes, das sich nicht als Werben um Mitglieder oder Unterstützer für die Vereinigung darstellt, allein wegen der psychologischen Folgen die es - insbesondere etwa im Falle der Rechtfertigung oder Verherrlichung von Gewalttaten der Organisation - auf die angesprochenen Adressatenkreise haben kann, als Unterstützen der Vereinigung einzustufen (BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2012 - 3 StR 218/12, juris Rn. 5; vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 349 f.).

    Nicht ausreichend ist - wie bereits ausgeführt - das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten dient, mag dies auch von der stillschweigenden Erwartung getragen sein, beim Adressaten Überlegungen hin zu einem Anschluss auch an eine bestimmte Vereinigung oder zu deren Unterstützung auszulösen (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 353; vom 19. Juli 2012 - 3 StR 218/12).

    Auch unter Berücksichtigung des dem Tatrichter eröffneten Bewertungsspielraums (oben I. 2. a)) ist der so festgestellten Erklärung indes an keiner Stelle ein sich dem Adressaten hinreichend deutlich erschließender Inhalt dahin zu entnehmen, der die "Al Qaida im Zweistromland" repräsentierende Al Zarkawi werbe gezielt auch darum, sich dem "Jihad" an der Seite gerade dieser Organisation anzuschließen oder gerade deren Tätigkeit zu unterstützen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345).

  • BGH, 24.01.2024 - StB 4/24

    Patriotische Union

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 16 ff.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11).

  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

    Zwar begründet eine derartige Sympathiewerbung seit Inkrafttreten des 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3390) und des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2836) - anders als zuvor - keine Strafbarkeit nach § 129 a StGB mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 - BGHSt 51, 345 Rn. 6 ff.).

    Das Ausscheiden der Sympathiewerbung sollte der Tathandlung einen klar umgrenzten und in der strafrechtlichen Praxis handhabbaren Gehalt geben und eine kritische Berichterstattung vom strafrechtlichen Risiko freistellen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24. April 2002, BTDrucks 14/8893 S. 8; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 a.a.O. Rn. 8).

  • BGH, 28.06.2018 - AK 26/18

    Unterstützen einer terroristischen Vereinigung (Stärkung des

    Ein Erfolg der Werbung wird nicht vorausgesetzt; auch der erfolglose Versuch, andere als Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 353).

    Das Wirken des Nichtmitgliedes muss nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; Beschluss vom 10. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).

    Jedoch schließen die vom Gesetzgeber mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 22. August 2002, BGBl. I S. 3390) und dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze (vom 22. Dezember 2003, BGBl. I S. 2836) vorgenommenen Änderungen des § 129a StGB es aus, Tätigkeiten, die sich als Werben für eine terroristische Vereinigung darstellen, (auch) unter das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens zu subsumieren; dies gilt sowohl für das Werben um Mitglieder oder Unterstützer, als auch für das Werben für die Ideologie oder die Ziele der Vereinigung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 346).

    Das Werben um Mitglieder oder Unterstützer für die in Absatz 3 beschriebenen Organisationen sowie jede andere, nicht auf die Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern gerichtete Werbung sind als solche nicht mit Strafe bedroht (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 348).

    Dieser im Gesetzeswortlaut und in der Gesetzessystematik objektivierte Wille des Gesetzgebers würde missachtet, wenn man propagandistische Aktivitäten eines Nichtmitgliedes, denen die bloße abstrakte Eignung zukommt, das Gefährdungspotential der beworbenen Vereinigung zu stärken, weiterhin als Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ansehen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 349).

  • BGH, 24.01.2024 - AK 100/23
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11).
  • BGH, 28.06.2018 - AK 27/18

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts

    Ein Erfolg der Werbung wird nicht vorausgesetzt; auch der erfolglose Versuch, andere als Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 353).

    Das Wirken des Nichtmitgliedes muss nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; Beschluss vom 10. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).

    Jedoch schließen die vom Gesetzgeber mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 22. August 2002, BGBl. I S. 3390) und dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze (vom 22. Dezember 2003, BGBl. I S. 2836) vorgenommenen Änderungen des § 129a StGB es aus, Tätigkeiten, die sich als Werben für eine terroristische Vereinigung darstellen, (auch) unter das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens zu subsumieren; dies gilt sowohl für das Werben um Mitglieder oder Unterstützer, als auch für das Werben für die Ideologie oder die Ziele der Vereinigung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 346).

    Das Werben um Mitglieder oder Unterstützer für die in Absatz 3 beschriebenen Organisationen sowie jede andere, nicht auf die Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern gerichtete Werbung sind als solche nicht mit Strafe bedroht (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 348).

    Dieser im Gesetzeswortlaut und in der Gesetzessystematik objektivierte Wille des Gesetzgebers würde missachtet, wenn man propagandistische Aktivitäten eines Nichtmitgliedes, denen die bloße abstrakte Eignung zukommt, das Gefährdungspotential der beworbenen Vereinigung zu stärken, weiterhin als Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ansehen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 349).

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 268/20

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Errichtung von Social

  • BGH, 13.12.2023 - AK 96/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Islamischer

  • BGH, 13.12.2023 - AK 91/23

    Unterstützung der terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: "Islamischer

  • BGH, 19.10.2017 - AK 56/17

    Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch

  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 197/14

    Werben um Mitglieder und/oder Unterstützter für eine ausländische terroristische

  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 19.09

    Aufenthaltserlaubnis; Altfallregelung; Bleiberecht; Ausschlussgrund;

  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2020 - 5 StS 6/19

    Verfahren gegen Sabri B. aus Köln wegen Unterstützung einer terroristischen

  • BGH, 24.01.2024 - AK 106/23
  • BGH, 24.01.2024 - AK 103/23
  • BGH, 17.08.2017 - AK 34/17

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch die Anfertigung von

  • BGH, 11.07.2013 - AK 14/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

  • BGH, 24.01.2024 - AK 102/23
  • BGH, 24.01.2024 - AK 101/23
  • BGH, 24.01.2024 - AK 105/23
  • BGH, 24.01.2024 - AK 104/23
  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

  • LG Karlsruhe, 16.05.2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22

    Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der

  • BGH, 14.12.2017 - StB 18/17

    Keine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Übergabe von Geld-

  • BGH, 07.03.2019 - AK 5/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 334/15

    Strafbare Unterstützung einer terroristischen Vereinigung: Unterstützungsleistung

  • BGH, 21.09.2023 - StB 56/23

    Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen

  • BGH, 27.07.2023 - StB 44/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: "Islamischer

  • BGH, 09.05.2019 - AK 21/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verdacht

  • BGH, 28.06.2018 - StB 10/18

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • BGH, 09.01.2020 - AK 61/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • BGH, 10.08.2023 - StB 35/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Eröffnung des

  • BGH, 17.10.2018 - AK 37/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei dem Verdacht der Unterstützung einer

  • BGH, 19.07.2012 - 3 StR 218/12

    Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im

  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
  • BGH, 13.12.2023 - AK 93/23
  • BGH, 13.12.2023 - AK 92/23
  • BGH, 13.12.2023 - AK 94/23
  • BGH, 12.10.2017 - AK 53/17

    Dringender Tatverdacht wegen Unterstützen einer terroristischen Vereinigung

  • BGH, 31.07.2009 - StB 34/09

    Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts;

  • BGH, 13.12.2023 - AK 95/23
  • BGH, 13.12.2018 - AK 45/18

    PKK-Unterstützung bei Beteiligung eines Mitglieds an Straftat

  • BGH, 26.06.2019 - AK 32/19

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (konkreter, nicht

  • BGH, 15.11.2018 - AK 46/18
  • BGH, 04.07.2019 - AK 33/19

    Werben um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung; Fortdauer der

  • BGH, 07.02.2019 - AK 1/19

    Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus

  • BGH, 07.10.2021 - StB 31/21

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Hinreichender Tatverdacht

  • BGH, 10.03.2016 - StB 4/16

    Dringender Tatverdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen

  • BGH, 30.06.2022 - StB 25/22

    Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung der

  • LG Osnabrück, 30.11.2011 - 1 S 302/11

    Abtretung; Mietwagenkosten; Rechtsdienstleistungsgesetz

  • BGH, 12.07.2018 - AK 28/18

    Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im

  • OLG Celle, 19.06.2008 - 2 StE 5/07

    Strafbarkeit wegen des Werbens neuer Mitglieder oder Unterstützer von Al Qaeda

  • BGH, 21.03.2019 - StB 4/19

    Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Tätigwerden eines

  • VG Freiburg, 05.12.2007 - 1 K 1851/06

    Rücknahme der Einbürgerung wegen Unterstützens einer islamischen extremistischen

  • BGH, 30.10.2018 - AK 36/18
  • VG München, 17.11.2010 - M 10 K 09.3071

    Reiseausweis für Ausländer

  • BGH, 12.03.2012 - 3 StR 403/11

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • BGH, 07.10.2021 - StB 32/21
  • AG Stuttgart, 29.07.2010 - 44 C 198/10

    Die geschäftsmäßige Geltendmachung abgetretener Mietwagenkosten ist unrlaubte

  • BGH, 05.07.2012 - AK 19/12

    Untersuchungshaft (Fluchtgefahr; Fortdauer über sechs Monate hinaus);

  • BGH, 07.02.2012 - AK 4/12

    Rechtmäßigkeit der Fortführung der Untersuchungshaft bei dringendem Tatverdacht

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