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   BGH, 18.02.2009 - 1 StR 4/09   

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BGH, 18.02.2009 - 1 StR 4/09 (https://dejure.org/2009,1999)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2009 - 1 StR 4/09 (https://dejure.org/2009,1999)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09 (https://dejure.org/2009,1999)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 3 GG; § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB; § 334 Abs. 1 StGB; § 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB; Art. 2 § 1 und § 4 IntBestG
    Geldwäsche (Vortat der Bestechung: Herrühren des Bestechungsgeldes; Vortatbeteiligung: Maßgeblichkeit des deutschen Rechts); ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung)

  • lexetius.com

    StGB § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB § 261 Abs. 9 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestechung eines georgischen Amtsträgers als Vortat i.S.d. § 261 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Geltung des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG bei ausländischen Verurteilungen; Maßgeblichkeit des deutschen Rechts für die Beurteilung der Strafbarkeit des ...

  • Judicialis

    StGB § 261 Abs. 1; ; StGB § 261 Abs. 9; ; StGB § 261 Abs. 9 Satz 2; ; StGB § 334

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Bestechung im Ausland als Vortat einer Geldwäsche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestechung eines georgischen Amtsträgers als Vortat i.S.d. § 261 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ); Geltung des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG bei ausländischen Verurteilungen; Maßgeblichkeit des deutschen Rechts für die Beurteilung der Strafbarkeit ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestechungsgeldwäsche

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Der internationalstrafrechtliche Geltungsbereich des Geldwäschetatbestandes (Dr. Marco Mansdörfer; HRRS 6/2009, S. 252 ff.)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Geldwäsche
    Gesetzliche Regelungen
    Strafgesetzbuch

Papierfundstellen

  • BGHSt 53, 205
  • NJW 2009, 1617
  • NStZ 2009, 328
  • StV 2009, 415
  • JR 2010, 270
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05

    Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und (gewerbsmäßiger) Hehlerei

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - 1 StR 4/09
    b) Dieses Begriffsverständnis steht auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, den staatlichen Zugriff auf illegale Vermögenswerte zu gewährleisten und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 26; BGHSt 50, 347, 354 m.w.N.).

    Das Bedürfnis nach Bestrafung der Geldwäsche ist auch international im Grundsatz allgemein anerkannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur Einführung eines diesbezüglichen Straftatbestandes vom deutschen Gesetzgeber vorausgesetzt worden (BGHSt 50, 347, 354).

    Da das Tatbestandsmerkmal schon im Hinblick auf die Funktion der Norm als Auffangtatbestand (vgl. BGHSt 50, 347, 353 m.w.N.) eine weite Auslegung zulässt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, unter dem Herrühren eines Gegenstandes aus der Vortat zu verstehen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang bestehen, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat haben, sich aus dieser ableiten lassen muss.

  • BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00

    Vortat bei der Geldwäsche; Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Notwendige Teilnahme;:

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - 1 StR 4/09
    Demnach geht auch die Beihilfe zur Vortat der Anschlusstat vor, wenn Beihilfe- und Geldwäschehandlung identisch sind (vgl. BGH NJW 2000, 3725).

    Denn Ziel der Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist die Vermeidung von Doppelbestrafungen in den Fällen, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vornimmt (BT-Drucks. 13/8651 S. 11; 13/6620 S. 7; BGH NJW 2000, 3725; Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 41).

  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    Für den Tatbestand der Geldwäsche rührt ein bemakelter Gegenstand damit bereits dann aus der Vortat her, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/2009, BGHSt 53, 205, 208 f.), so dass auch Fallkonstellationen erfasst werden, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand mehrfach durch einen anderen oder durch mehrere Surrogate ersetzt wird (BTDrucks. 12/989, S. 27; 12/3533, S. 12).
  • BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung

    Dies setzt jedoch die tatsächliche Strafbarkeit desselben Täters wegen Beteiligung an der Vortat voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 207).
  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18

    Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes

    bb) Ziel der ursprünglich uneingeschränkten Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist zwar die Vermeidung von Doppelbestrafungen in den Fällen, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vornimmt (vgl. BT-Drucks. 13/8651, S. 11; 13/6620, S. 7; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 207).

    Auch die vielfache den verfahrensgegenständlichen Taten vorausgehende Verschiebung der Erlöse (UA S. 8 f.) durch den Angeklagten hat nicht zu einer Unterbrechung ihres nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmenden kausalen Zusammenhangs zur Vortat geführt (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209).

  • BGH, 04.02.2010 - 1 StR 95/09

    Bundesgerichthof bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des

    Sie soll den staatlichen Zugriff auf inkriminierte Vermögenswerte gewährleisten und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verhindern (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 26; BGHSt 53, 205, 209; 50, 347, 354 m.w.N.).

    Geschützt werden soll die Aufgabe der staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BT-Drucks. 12/3533 S. 11; BGHSt 53, 205, 209).

    Schließlich stehen auch die Konkurrenzregel und der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (vgl. dazu BGHSt 53, 205, 207) der Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht entgegen.

  • BGH, 20.05.2015 - 1 StR 33/15

    Geldwäsche (Herrühren aus der Vortat: zu Teilen aus Straftaten hervorgegangenes

    Diese Vorstellung hat in den sprachlich weiten Begriffen "Gegenstand' und "herrührt' hinreichend deutlich Ausdruck gefunden (siehe zur Wortbedeutung "herrühren' bereits Senat, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 208 - 210 Rn. 12 - 15).

    Insoweit wäre zwar eine Verurteilung der Angeklagten ausgeschlossen, weil zu ihren Gunsten die als persönlicher Strafausschließungsgrund und als Konkurrenzregel zu verstehende Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (näher Senat, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 207 Rn. 8) eingriff.

  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18

    Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate;

    Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach Gegenstände als bemakelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209; vom 26. November 2009 - 5 StR 91/09, NStZ-RR 2010, 109, 111) und nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruhen (BT-Drucks. 12/3533, S. 12).
  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17

    Leichtfertige Geldwäsche (Beendigung; Begriff und vorsatznahe Auslegung)

    Damit liegt der für ein "Herrühren' aus der Vortat erforderliche Kausalzusammenhang vor (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205 Rn. 11 ff.).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20

    Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen,

    Nach der Intention des Gesetzgebers soll mit dem weiten Begriff des "Herrührens" im § 261 StGB auch eine Kette von Verwertungshandlungen erfasst werden, die Darlehen und mit der ausgezahlten Darlehenssumme erworbene Gegenstände als gleichsam "wirtschaftliches Synallagma" umfasst (vgl. BT-Drucks. 12/3533, S. 12; MüKo-StGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 59), sich der Gegenstand mithin bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf die Vortat zurückführen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 208).
  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 352/15

    Absetzung des Urteils (Unterschrift der mitwirkenden Richter; urlaubsbedingte

    Denn dafür genügt es bereits, dass zwischen dem "Gegenstand' und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der "Gegenstand' also seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat (siehe nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209 Rn. 13).
  • OLG Koblenz, 07.12.2023 - 1 Ws 22/23
    Die Tatbeiträge der Angeklagten sind nach dem allein maßgeblichen deutschen Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09 -, BGHSt 53, 205-210) wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung im Ausland nicht strafbar.
  • BGH, 26.11.2009 - 5 StR 91/09

    Umsatzsteuerkarussell; Eingehungsbetrug; Vermögensvergleich; Gesamtsaldierung;

  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 14/22

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tateinheit bei mehreren

  • BGH, 25.04.2022 - 5 StR 100/22

    Geldwäschetatbestand: "Herrühren" eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2022 - 1 Ws 131/22

    Unerlaubte Zahlungsdienste nach Prinzip des Hawala-Bankings; Keine Einziehung von

  • OLG Celle, 09.03.2017 - 2 Ws 26/17

    Fortbestehen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer beim Landgericht im

  • OLG Koblenz, 19.08.2020 - 1 Ws 497/20

    Aufhebung eines Haftbefehls mangels Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 StPO ;

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