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   BGH, 29.09.2009 - 1 StR 426/09   

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https://dejure.org/2009,2339
BGH, 29.09.2009 - 1 StR 426/09 (https://dejure.org/2009,2339)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2009 - 1 StR 426/09 (https://dejure.org/2009,2339)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2009 - 1 StR 426/09 (https://dejure.org/2009,2339)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 174c Abs. 2 StGB; § 179 StGB; § 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG; § 1 Abs. 3 PsychThG; § 46 StGB
    Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (Begriff des Psychotherapeuten; Auslegung nach dem Bestimmtheitsgebot); Missbrauch einer Widerstandsunfähigen; Strafzumessung

  • lexetius.com

    StGB § 174c Abs. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Führen der Bezeichnung "Psychotherapeut" als Voraussetzung einer Tätereigenschaft nach § 174c Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) i.R.e. sexuellen Missbrauchs durch einen Heilpraktiker; Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "psychotherapeutischen Behandlung" als eine Behandlung ...

  • Judicialis

    StGB § 174c Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 174c Abs. 2
    Führen der Bezeichnung "Psychotherapeut" als Voraussetzung einer Tätereigenschaft nach § 174c Abs. 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) i.R.e. sexuellen Missbrauchs durch einen Heilpraktiker; Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "psychotherapeutischen Behandlung" als eine Behandlung ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 174c Abs. 2
    Führen der Bezeichnung "Psychotherapeut" als Voraussetzung einer Tätereigenschaft nach § 174c Abs. 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) i.R.e. sexuellen Missbrauchs durch einen Heilpraktiker; Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "psychotherapeutischen Behandlung" als eine Behandlung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sexueller Mißbrauch durch Psychotherapeuten

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    § 174c StGB
    Zum Begriff des Psychotherapeuten im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB

Besprechungen u.ä.

  • spiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fehler am BGH - Kann schon mal passieren (Thomas Fischer; SPIEGEL Online, 26.10.2018)

Papierfundstellen

  • BGHSt 54, 169
  • NJW 2010, 453
  • NStZ 2010, 212
  • NStZ 2010, 694 (Ls.)
  • NStZ-RR 2010, 361
  • NStZ-RR 2010, 366
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 21.07.1997 - BT-Drs 13/8267
    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 426/09
    Denn bei dem Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - § 174 c StGB - vom 21. Juli 1997 (BTDrucks. 13/8267), in dem § 174c Abs. 2 StGB bereits mit dem am 1. April 1998 in Kraft getretenen Wortlaut enthalten war, konnte der Gesetzgeber das durch den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 24. Juni 1997 (BTDrucks. 13/8035) initierte Gesetzgebungsverfahren betreffend das Psychotherapeutengesetz einschließlich der dort vorgesehenen Regelungen voraussetzen.

    Hierzu werden insbesondere sexuell motivierte Berührungen eines Heilpraktikers im Brust- und Genitalbereich seiner Patientinnen gezählt (BTDrucks. 13/8267 S. 5 f.).

    Dementsprechend ist bei der näheren Erläuterung des Sinns der gesonderten Regelung des § 174c Abs. 2 StGB allein von der "Konsultation eines Psychotherapeuten" die Rede (BTDrucks. 13/8267 S. 7).

  • Drs-Bund, 24.08.1995 - BT-Drs 13/2203
    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 426/09
    Die dort vom Bundesrat vorgeschlagene - nicht Gesetz gewordene - Fassung des § 174c StGB verzichtete zwar ausdrücklich darauf, den Täterkreis durch Berufsbezeichnungen zu definieren, "weil die Vorschrift dadurch notwendigerweise lückenhaft bliebe" und sie stattdessen auch "Scharlatane" erfassen solle (BTDrucks. 13/2203 S. 4).

    Insofern hatte aber die Bundesregierung bereits in ihrer Stellungnahme eingewandt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte eine engere Fassung des Tatbestands geprüft werden (BTDrucks. 13/2203 S. 6).

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 426/09
    Denn das - zu den Merkmalen alkoholbedingter Widerstandsunfähigkeit zudem durch einen Rechtsmediziner und Psychiater sachverständig beratene - Landgericht hat seine insofern gewonnene Überzeugung einerseits vor allem auf zahlreiche, zutreffend herangezogene psychodiagnostische Beurteilungskriterien (vgl. BGHSt 43, 66) gestützt.
  • BGH, 06.10.1987 - 1 StR 249/87

    Zulässigkeit der Berücksichtigung von Resorptionsverlusten

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 426/09
    Da die Blutalkoholkonzentration aber im Zusammenhang mit der möglichen Widerstandsunfähigkeit M. S. s festgestellt werden sollte, hätte das Landgericht - vergleichbar den Fällen eines sog. Nachtrunks (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; s. auch BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 3) - zugunsten des Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 30 % in seine Rechnung einstellen müssen.
  • BGH, 27.04.2005 - 2 StR 457/04

    Zur Strafbarkeit von Ausländern wegen unerlaubten Aufenthalts in der

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 426/09
    Dem Bestimmtheitsgebot ist daher auch bei der Auslegung eines Straftatbestandes zu entsprechen (BGHSt 50, 105, 114 f.).
  • BGH, 08.12.1992 - 4 StR 562/92

    Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Vollrauschs - Schuldspruchreife bei

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 426/09
    Da die Blutalkoholkonzentration aber im Zusammenhang mit der möglichen Widerstandsunfähigkeit M. S. s festgestellt werden sollte, hätte das Landgericht - vergleichbar den Fällen eines sog. Nachtrunks (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; s. auch BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 3) - zugunsten des Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 30 % in seine Rechnung einstellen müssen.
  • BGH, 14.04.2011 - 4 StR 669/10

    Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Begriff "Krankheit" über die Untersuchungen zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose hinaus (vgl. BT-Drucks. 13/8267 Anlage 3) auch solche Fälle erfasst, in denen eine Person lediglich aufgrund eines eingebildeten Zustandes professionelle Hilfe aufsucht (so SSW-StGB/Wolters § 174c Rn. 3; Renzikowski, NStZ 2010, 694, 695; derselbe in MünchKomm StGB, § 174c Rn. 13 jeweils mwN; für nicht-körperliche Erkrankungen auch NK-StGB-Frommel, 3. Aufl., § 174c Rn. 9; aA Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 174c Rn. 2; ersichtlich auch Hörnle in LK, 12. Aufl., § 174c Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325).

    Einer Verurteilung nach dieser Vorschrift stünde zudem die Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach Täter insofern nur sein kann, wer zum Führen der Bezeichnung "Psychotherapeut" berechtigt ist (Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169, 171 mit ablehnender Anmerkung Renzikowski, NStZ 2010, 694, 695).

    Dabei kann dahinstehen, ob eine Zustimmung des Patienten schon deshalb unbeachtlich ist, weil § 174c StGB auch zur Einhaltung von Berufspflichten anhalten soll, also das Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten Behandlung sowie das Vertrauen in die Lauterkeit einer Berufsgruppe schützt, und schon deshalb für den Einzelnen nicht disponibel ist (vgl. Frommel aaO § 174c Rn. 10; Zauner aaO S. 37, 112, 140; zu diesem Schutzzweck auch OLG Karlsruhe aaO; Perron/Eisele aaO § 174c Rn. 1; Laubenthal aaO Rn. 269; aA Renzikowski, NStZ 2010, 694, 695; Bungart aaO S. 216).

  • BGH, 07.04.2020 - 3 StR 44/20

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch Handlungen im Rahmen einer

    Mithin kommt es hier nicht darauf an, dass dem Angeklagten die Approbation bereits vor der Tat entzogen worden war (ggf. enger für § 174c Abs. 2 StGB BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169 Rn. 8 ff.; kritisch dazu Gutmann/Tibone/Schleu/Thorwart, MedR 37 (2019), 18, 20).
  • BGH, 11.01.2017 - 4 StR 192/16

    Anhörungsrüge (Auslegung nach Wortlaut und Normzweck; analoge Anwendung auf

    Dies gilt auch für die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Mai 2016 zu der zunächst nur allgemein erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die sich u.a. bereits eingehend mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169 ff.) befassen, die der Verurteilte nunmehr zur Begründung der behaupteten Divergenz heranzieht.
  • VG Berlin, 27.01.2023 - 90 K 5.21

    Berufspflichtverletzung durch einen Arzt: Aufnahme einer sexuellen Beziehung zu

    Hingegen kann der Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nur dann erfüllt sein, wenn die "psychotherapeutische Behandlung" von einer Person durchgeführt wird, die berechtigt ist, die Bezeichnung "Psychotherapeut" zu führen (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 426/09 - NStZ 2010, 212 Rn. 11, beck-online).
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