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   BGH, 19.11.2009 - 3 StR 244/09   

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BGH, 19.11.2009 - 3 StR 244/09 (https://dejure.org/2009,1210)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2009 - 3 StR 244/09 (https://dejure.org/2009,1210)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09 (https://dejure.org/2009,1210)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wiederholtes Tätigwerden als beharrliches Handeln i.S.v § 238 Strafgesetzbuch (StGB); Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers bzgl. eines durch das Zutun des Täter veranlassten Verhaltens; Gesamtheit einzelner Handlungen als erforderliche ...

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Tatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederholtes Tätigwerden als beharrliches Handeln i.S.v § 238 Strafgesetzbuch ( StGB ); Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers bzgl. eines durch das Zutun des Täter veranlassten Verhaltens; Gesamtheit einzelner Handlungen als erforderliche ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stalking

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beharrliches Nachstellen

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 238 Abs. 1 StGB
    Auslegung der Nachstellung (Prof. Dr. Michael Heghmanns, Münster; ZJS 2/2010, S. 269)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nachstellungs-Fall

    § 238 StGB
    Beharrlichkeit, Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, Deliktscharakter

Papierfundstellen

  • BGHSt 54, 189
  • NJW 2010, 10
  • NJW 2010, 1680
  • NStZ 2010, 277
  • NStZ 2010, 513 (Ls.)
  • StV 2010, 307
  • FamRZ 2010, 289
  • JR 2011, 80
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 525/96

    Geheimdienstliche Agententätigkeit für das MfS (tatbestandliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - 3 StR 244/09
    Die Vorschrift umfasst objektiv nach ihrem Wortlaut und ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Sinn typischerweise ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Wiederholung gerichtetes Verhalten und soll somit typischerweise ganze Handlungskomplexe treffen (BGHSt 43, 1, 4 zu § 99 StGB).

    Vielmehr können zwischen den einzelnen tatbestandsausfüllenden Teilakten erhebliche Zeiträume liegen (BGHSt 43, 1, 3 zu § 99 StGB).

  • OLG Hamm, 20.11.2008 - 3 Ss 469/08

    Stalking; Beeinträchtigung der Lebensgestaltung; Schwere; erforderliche

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - 3 StR 244/09
    Erfasst werden damit im konkreten Kontext ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende Folgen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen (BTDrucks. 16/3641 S. 14; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 175; Wolters aaO Rdn. 3; Mosbacher aaO; kritisch Mitsch aaO S. 1240).
  • BGH, 07.08.1996 - 3 StR 318/96

    Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit kein Dauerdelikt

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - 3 StR 244/09
    Als Dauerdelikt sind nur solche Straftaten anzusehen, bei denen der Täter den von ihm in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand willentlich aufrecht erhält oder die deliktische Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, so dass sich der strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht (BGHSt 42, 215, 216; Fischer aaO Vor § 52 Rdn. 58).
  • BGH, 04.05.1993 - 5 StR 206/93

    Wirkungen rechtsfehlerhafter Einbeziehung verjährter Taten in eine abgeurteilte

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - 3 StR 244/09
    Im Übrigen ist es zulässig, auch verjährte Straftaten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters zu berücksichtigen, wenn auch mit geringerem Gewicht wie nicht verjährte Delikte (st. Rspr.; s. etwa BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20).
  • BGH, 18.11.1969 - 1 StR 361/69
    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - 3 StR 244/09
    Der Begriff "beharrlich" wird auch an anderer Stelle im StGB verwendet (§ 56f Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 67g Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 70b Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 184 e StGB) und dort regelmäßig als wiederholtes Handeln oder andauerndes Verhalten interpretiert, das eine Missachtung des Verbots oder Gleichgültigkeit des Täters erkennen lässt (Fischer aaO § 184 e Rdn. 5; Valerius aaO S. 322; vgl. auch BGHSt 23, 167, 172 f.).
  • OLG Karlsruhe, 05.11.2021 - 10 U 6/20

    Haftung eines Nachbarn für "Stalking"

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, genügt eine lediglich "wiederholte Begehung", wenn aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit der Absicht gehandelt wird, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2009, 3 StR 244/09, NJW 2010, 1680, siehe auch OLG Zweibrücken, Urt. v. 15.1.2010, 1 Ss 10/09, NJ 2010, 481).

    Zweck des § 238 StGB ist der Schutz der eigenen Lebensführung vor gezielten, hartnäckigen und schwerwiegenden Belästigungen der Lebensgestaltung (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2009, 3 StR 244/09, NJW 2010, 1680, 1681).

  • KG, 12.08.2019 - 121 Ss 89/19

    Natürliche Handlungseinheit bei Nachstellung durch mehrere Akte teils minderer

    b) Auf Grundlage dieser Feststellungen ist der Angeklagte nur einer Tat der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig, die die an sich rechtlich selbstständigen Taten der versuchten Nötigung zu einer insgesamt einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn verklammert (vgl. BGHSt 54, 189).

    Dem Begriff des Nachstellens ist zwar ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit immanent (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 8), indessen handelt es sich bei § 238 Abs. 1 StGB nicht um ein Dauerdelikt (vgl. BGHSt 54, 189; OLG Brandenburg NStZ 2010, 520; Eisele in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl. § 238 Rn. 39 m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit der Absicht handelt, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten (vgl. BGHSt 54, 189 m.w.N.).

    Eine Beeinträchtigung der Lebensgestaltung liegt vor, wenn das Opfer durch die Handlung des Täters veranlasst wird, ein Verhalten an den Tag zu legen, welches es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte (vgl. BGH NStZ 2010, 277).

    (2) (aa) Da die verschiedenen Angriffe des Angeklagten erst in ihrer Gesamtheit das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erfüllen sowie die Eignung aufweisen, die Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, ist das Verhalten des Angeklagten als eine einheitliche Nachstellung zu bewerten (vgl. BGHSt 54, 189).

    Das Vorgehen des Angeklagten ist von einer sukzessiven Tatbestandsverwirklichung gekennzeichnet, wobei die einzelnen Tathandlungen erst in ihrer Gesamtheit das Bild einer beharrlichen und zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Opfers geeigneten Vorgehensweise ergeben, sodass die einzelnen Handlungen des Angeklagten eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden (vgl. BGHSt 54, 189).

    Zwischen an sich selbstständigen Delikten kann durch ein weiteres Delikt - auch einer anderen Handlungseinheit - Tateinheit hergestellt werden, wenn dieses weitere Delikt - beziehungsweise die Handlungseinheit - mit den anderen Straftatbeständen jeweils ideell konkurriert und zumindest mit einem der verbundenen Delikte eine annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (BGHSt 54, 189; OLG Stuttgart NJOZ 2015, 1909; Fischer a.a.O. Vor § 52 Rn. 30).

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    Es kann deshalb dahinstehen, ob die Tatbestandsvariante der "anderen vergleichbaren Handlung" (§ 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB) ebenfalls verwirklicht ist und ob die insoweit in Rechtsprechung und Schrifttum geäußerten Bedenken (zum Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG) durchgreifen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, NJW 2010, 1680, 1681, Tz. 16; hinreichende Bestimmtheit verneinend Fischer, StGB, 60. Aufl., § 238 Rn. 17c; Gazeas, JR 2007, 497, 501, jeweils mwN; kritisch auch Eisele in Schönke/Schröder, StGB, § 238 Rn. 23; aA Mosbacher, NStZ 2007, 665, 668; offen gelassen bei SSW-StGB/Schluckebier, § 238 Rn. 12).
  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 417/12

    Nachstellung (unbefugtes Nachstellen; schwerwiegende Beeinträchtigung der

    Der Begriff des Nachstellens umschreibt Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 193, und vom 22. Februar 2011 - 4 StR 654/10, WuM 2011, 295, 296).

    Die Beeinträchtigung muss zudem schwerwiegend sein (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 196 f.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 238 Rn. 22 ff.).

  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

    Der neue Straftatbestand dient damit dem Schutz der eigenen Lebensführung vor gezielten, hartnäckigen und schwerwiegenden Belästigungen der Lebensgestaltung (vgl BGH Beschluss vom 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - BGHSt 54, 189 - juris RdNr 14 mwN) .
  • OLG Stuttgart, 04.05.2015 - 4 Ss 166/15

    Strafbare Nachstellung: Handlungseinheit bei nach Eintritt des tatbestandlichen

    Sie wird beeinträchtigt, wenn das Opfer durch die Handlung des Täters veranlasst wird, ein Verhalten an den Tag zu legen, das es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte; stets festzustellen ist daher eine erzwungene Veränderung der Lebensumstände (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 22; vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, juris Rn. 19; Krehl in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 238 Rn. 64).

    Erfasst werden damit im konkreten Kontext ins Gewicht fallende, gravierende und ernstzunehmende Folgen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 22; Krehl in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 238 Rn. 65; BT-Drucks. 16/3641, S. 14).

    Weitergehende Schutzvorkehrungen des Opfers, wie etwas das Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung Dritter, ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Wohnung und das Verdunkeln der Wohnung, sind dagegen als schwerwiegend anzusehen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 22; Krehl in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 238 Rn. 65; BT-Drucks. 16/575, S. 8).

    § 238 Abs. 1 StGB ist zwar kein Dauerdelikt; die verschiedenen Angriffe des Täters, mit denen er den zur Vollendung des Delikts erforderlichen Erfolg nur einmal herbeigeführt hat, bilden jedoch eine tatbestandliche Handlungseinheit (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 24; Krehl in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 238 Rn. 86).

    Zwischen an sich selbständigen Delikten kann durch ein weiteres Delikt - auch einer anderen Handlungseinheit - Tateinheit hergestellt werden, wenn dieses weitere Delikt - beziehungsweise die Handlungseinheit - mit den anderen Straftatbeständen jeweils ideell konkurriert und zumindest mit einem der verbundenen Delikte eine annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 32).

  • BGH, 31.08.2016 - 4 StR 197/16

    Nachstellen (Begriff der Beharrlichkeit: subjektives Element der Uneinsichtigkeit

    Dabei ergibt sich die Beharrlichkeit aus einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen, bei der insbesondere der zeitliche Abstand zwischen den Angriffen und deren innerer Zusammenhang von Bedeutung sind (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 194 f. mwN).
  • KG, 12.08.2019 - 3 Ss 53/19

    Natürliche Handlungseinheit bei Nachstellung durch mehrere Akte teils minderer

    b) Auf Grundlage dieser Feststellungen ist der Angeklagte nur einer Tat der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig, die die an sich rechtlich selbstständigen Taten der versuchten Nötigung zu einer insgesamt einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn verklammert (vgl. BGHSt 54, 189).

    Dem Begriff des Nachstellens ist zwar ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit immanent (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 8), indessen handelt es sich bei § 238 Abs. 1 StGB nicht um ein Dauerdelikt (vgl. BGHSt 54, 189; OLG Brandenburg NStZ 2010, 520; Eisele in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl. § 238 Rn. 39 m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit der Absicht handelt, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten (vgl. BGHSt 54, 189 m.w.N.).

    Eine Beeinträchtigung der Lebensgestaltung liegt vor, wenn das Opfer durch die Handlung des Täters veranlasst wird, ein Verhalten an den Tag zu legen, welches es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte (vgl. BGH NStZ 2010, 277).

    (2) (aa) Da die verschiedenen Angriffe des Angeklagten erst in ihrer Gesamtheit das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erfüllen sowie die Eignung aufweisen, die Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, ist das Verhalten des Angeklagten als eine einheitliche Nachstellung zu bewerten (vgl. BGHSt 54, 189).

    Das Vorgehen des Angeklagten ist von einer sukzessiven Tatbestandsverwirklichung gekennzeichnet, wobei die einzelnen Tathandlungen erst in ihrer Gesamtheit das Bild einer beharrlichen und zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Opfers geeigneten Vorgehensweise ergeben, sodass die einzelnen Handlungen des Angeklagten eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden (vgl. BGHSt 54, 189).

    Zwischen an sich selbstständigen Delikten kann durch ein weiteres Delikt - auch einer anderen Handlungseinheit - Tateinheit hergestellt werden, wenn dieses weitere Delikt - beziehungsweise die Handlungseinheit - mit den anderen Straftatbeständen jeweils ideell konkurriert und zumindest mit einem der verbundenen Delikte eine annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (BGHSt 54, 189; OLG Stuttgart NJOZ 2015, 1909; Fischer a.a.O. Vor § 52 Rn. 30).

  • OLG Celle, 21.09.2011 - 32 Ss 96/11

    Nachstellen; Stalking; längerer Zeitraum

    Beharrlichkeit setzt zunächst wiederholtes Tätigwerden voraus (BGH, Beschluss vom 19.11.2009, 3 StR 244/09, Juris [ Anm. des Senats = NStZ 2010, 277 ]).
  • BGH, 13.04.2021 - 4 StR 310/20

    Nachstellung und Körperverletzung

    Die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeworfene Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 241 StGB (vgl. zu § 238 Abs. 1 StGB aF: BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 201) kann infolge der Verfolgungsbeschränkung offenbleiben.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Nachstellungen durch Stalker

  • BGH, 14.11.2012 - 3 StR 372/12

    Beharrliche Zuwiderhandlung gegen eine Gewerbeuntersagung (Abgrenzung der

  • OLG Köln, 20.07.2010 - 3 U 94/09

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich Vornahme von Observationsmaßnahmen und

  • LG Dortmund, 22.11.2012 - 44 KLs 110 Js 720/11

    Schuldfähigkeit bei Verurteilung wegen Nachstellung, versuchter Nötigung und

  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 87/11

    Wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung (Vorsatz; vorherige

  • BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20

    Nachstellung (Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit); verminderte Schuldfähigkeit

  • LG Arnsberg, 27.02.2012 - 6 KLs 17/11

    Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Beharrlichkeit

  • BGH, 28.09.2010 - 4 StR 307/10

    Erforderliche Feststellungen in den Urteilsgründen (geschlossene Darstellung;

  • BGH, 08.04.2014 - 1 StR 126/14

    Stalking (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot); Festsetzung der Tagessätze

  • BGH, 23.08.2022 - 3 StR 247/22

    Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Verstoß gegen das

  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

  • LG Potsdam, 15.09.2010 - 24 Qs 94/10

    Unbefugte Nachstellung: Hinreichender Tatverdacht für eine Nachstellung durch

  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 654/10

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

  • BGH, 12.10.2010 - 3 StR 289/10

    Nachstellung (schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung);

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