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BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10 |
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- HRR Strafrecht
§ 55 StGB; § 56 StGB; § 318 StPO; § 331 StPO; § 460 StPO; § 462 StPO; § 121 Abs. 2 GVG;
Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung; Divergenzvorlage - lexetius.com
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§ 55 Abs 1 StGB, § 318 StPO, § 331 StPO, § 460 StPO
Berufung im Strafverfahren: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung - IWW
- Wolters Kluwer
Bildung einer Gesamtstrafe durch ein Berufungsgericht mangels Entscheidung der Vorinstanz i.R.e. wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung
- rewis.io
Berufung im Strafverfahren: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung
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Berufung im Strafverfahren: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55; StPO § 460; StPO § 462
Bildung einer Gesamtstrafe durch ein Berufungsgericht mangels Entscheidung der Vorinstanz i.R.e. wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BGHSt 55, 220
- NJW 2010, 3589
- NZV 2011, 44 (Ls.)
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58
Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines …
Auszug aus BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10
Er darf die Festsetzung der Gesamtstrafe nicht dem Verfahren nach §§ 460 ff. StPO überlassen (BGHSt 12, 1; 20, 292, 293; 23, 98, 99; 25, 382, 384;… vgl. auch KK-Appl StPO 6. Aufl. Rdn. 4 zu § 460).Sein Urteil bietet eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung als ein nachträgliches Beschlussverfahren (vgl. BGHSt 12, 1, 6 ff.; 25, 382, 384).
Das Beschlussverfahren kommt nur zum Zuge, wenn bei der tatrichterlichen Entscheidung § 55 StGB "außer Betracht geblieben" ist (…vgl. KK-Appl aaO Rdn. 4 zu § 460), wobei mit den Worten "außer Betracht geblieben sind" ein tatsächliches Geschehen umschrieben wird (BGHSt 12, 1, 3).
Es wäre widersinnig, die gebotene Gesamtstrafenbildung in das minder wertvolle Ersatzverfahren zu verlagern, wenn eines der Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und deshalb die Möglichkeit besteht, die Gesamtstrafe in einer Hauptverhandlung festzusetzen, in der die Bildung einer gerechten Gesamtstrafe weit sicherer verbürgt ist (BGHSt 12, 1, 9).
Die Ausschaltung der Laienrichter bei der Bildung der Gesamtstrafe auch in Fällen, in denen ihre Mitwirkung in einer Hauptverhandlung nach der Verfahrenslage noch möglich ist, würde deshalb einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die gesetzlich geregelte Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte bedeuten (BGHSt 12, 1, 7).
- BGH, 18.09.1974 - 3 StR 217/74
Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe …
Auszug aus BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung durch den Berufungsrichter vor, ist eine Gesamtstrafenbildung durch ihn nicht nur zulässig, sondern er ist hierzu grundsätzlich verpflichtet (BGHSt 25, 382, 383), er hat sie vorzunehmen.Er darf die Festsetzung der Gesamtstrafe nicht dem Verfahren nach §§ 460 ff. StPO überlassen (BGHSt 12, 1; 20, 292, 293; 23, 98, 99; 25, 382, 384;… vgl. auch KK-Appl StPO 6. Aufl. Rdn. 4 zu § 460).
Sein Urteil bietet eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung als ein nachträgliches Beschlussverfahren (vgl. BGHSt 12, 1, 6 ff.; 25, 382, 384).
Zudem bietet das Verfahren vor dem Gericht, das auf Grund einer Hauptverhandlung und des darin gegebenen unmittelbaren persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten entscheidet, eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung (BGHSt 25, 382, 384).
- BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen …
Auszug aus BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10
Der Beschluss vom 11. Februar 1988 (4 StR 516/87 = BGHSt 35, 208 f.) betraf einen anders gelagerten Sachverhalt, bei dem insbesondere das Verschlechterungsverbot zu prüfen war.a) Das Nachverfahren gemäß §§ 460 ff. StPO bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts ohne Rücksicht auf die Rechtskraft der vorliegenden Urteile (BGHSt 35, 208, 214).
b) Der Angeklagte wird in seiner Freiheit zur Einlegung und Beschränkung der Berufung nicht beeinträchtigt, da die Gesamtstrafenbildung ohne Rücksicht auf sein Rechtsmittel auf jeden Fall stattfindet (vgl. auch BGHSt 35, 208, 215).
- OLG Karlsruhe, 02.08.1982 - 4 Ss 73/82
Auszug aus BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10
In der Sache stimmt der Senat der vom Generalbundesanwalt und dem vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Rechtsansicht zu (…vgl. auch MeyerGoßner StPO 53. Aufl. Rdn. 20a zu § 318;… Graf-Eschelbach StPO Rdn. 28 zu § 318; Ruß in einer Anmerkung NStZ 1983, 137; Landgericht Freiburg NStZ-RR 2008, 236).Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf Grund einer Hauptverhandlung und des darin gegebenen unmittelbaren persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten entscheidet (vgl. Ruß in NStZ 1983, 137, 138).
- OLG Brandenburg, 09.01.2007 - 2 Ss 88/06
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Gesamtstrafe bei Berufungsbeschränkung auf …
Auszug aus BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht München durch die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. September 2004 (VRS 107, 449) und des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9. Januar 2007 (NStZ-RR 2007, 196) gehindert. - BGH, 10.11.1965 - 2 StR 387/65
Einbeziehung einer bereits zur Bildung einer noch nicht rechtskräftigen …
Auszug aus BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10
Er darf die Festsetzung der Gesamtstrafe nicht dem Verfahren nach §§ 460 ff. StPO überlassen (BGHSt 12, 1; 20, 292, 293; 23, 98, 99; 25, 382, 384;… vgl. auch KK-Appl StPO 6. Aufl. Rdn. 4 zu § 460). - OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04
Aussetzen einer Strafe trotz nachträglicher Gesamtstrafenbildung
Auszug aus BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht München durch die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. September 2004 (VRS 107, 449) und des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9. Januar 2007 (NStZ-RR 2007, 196) gehindert. - BayObLG, 15.07.2004 - 5St RR 182/04
Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch bei lückenhaften …
Auszug aus BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10
Gegen die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung könnte zwar sprechen, dass das Amtsgericht Rosenheim rechtsfehlerhaft die Tagessatzhöhe nicht festgesetzt hat und dass die letzte Vorstrafe der Angeklagten unvollständig und damit rechtsfehlerhaft mitgeteilt wird (vgl. u.a. BayObLG NStZ-RR 2004, 336). - BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69
Überlassung der Bildung einer Gesamtstrafe dem Nachtragsverfahren - Zweck einer …
Auszug aus BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10
Er darf die Festsetzung der Gesamtstrafe nicht dem Verfahren nach §§ 460 ff. StPO überlassen (BGHSt 12, 1; 20, 292, 293; 23, 98, 99; 25, 382, 384;… vgl. auch KK-Appl StPO 6. Aufl. Rdn. 4 zu § 460).
- OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12
Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den …
Das Verschlechterungsverbot steht nicht entgegen (BGHSt 35, 212; 55, 220; s. zur maximalen Erhöhung OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2011 - 32 Ss 148/11, juris ) .§ 331 Abs. 1 StPO steht der Bildung neuer Gesamtstrafen nicht entgegen (vgl. BGHSt 35, 212; 55, 220;… Fischer a.a.O. § 55 Rn. 20).
- BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Verhältnis zum Beschlussverfahren
Da im Beschlussverfahren nach § 460 StPO die Durchbrechung der Rechtskraft auch in dem Verfahren, in welchem die Vorschrift des § 55 StGB außer Betracht geblieben ist, ohne Weiteres zulässig ist, besteht kein Anlass, dem Tatrichter aus Gründen der Teilrechtskraft eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Erkenntnisverfahren zu verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10, BGHSt 55, 220 Tz. 34 ff. für den Fall der wirksam beschränkten Berufung).Zudem bietet das Erkenntnisverfahren insbesondere wegen des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewinnbaren unmittelbaren persönlichen Eindrucks regelmäßig eine bessere Garantie für eine gerechtere Strafzumessung als das schriftliche Beschlussverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74, BGHSt 25, 382, 384; vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 aaO Tz. 26 ff.).
- BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17
Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven …
Unabhängig davon, ob das Verschlechterungsverbot im Rahmen der Entscheidung nach § 460 StPO überhaupt zur Anwendung kommt (ablehnend: LG Lüneburg…, Beschluss vom 23. September 2008 - 26 Qs 192/08 -, juris, Rn. 24 ff.; LG Berlin…, Beschluss vom 25. September 2000 - 533 Qs 33/00 -, NJW 2000, S. 3796;… zweifelnd etwa: Appl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 32b) und ob das Landgericht in seinem Beschluss Rechtsfolgen im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung gesetzt hat, die "verschlechtert' werden konnten (vgl. hierzu BGH…, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 -, juris, Rn. 13 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 -, juris, Rn. 40), verhindert dieses die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe jedenfalls nicht ausnahmslos (vgl. BGH…, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 11; KG Berlin…, Beschluss vom 13. März 2003 - 1 AR 224/03 - 5 Ws 90/03 -, juris, Rn. 16).
- BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der nachträglichen …
Was indes dem Tatgericht im Beschlusswege erlaubt ist, kann ihm im Fall der - vorrangigen - Entscheidung durch Urteil nicht verwehrt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10, BGHSt 55, 220, 228 Rn. 36). - BGH, 19.02.2014 - 2 StR 558/13
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zeitpunkt der früheren Verurteilung: letzte …
Die Teilrechtskraft des Strafausspruchs steht dabei der Anwendung des § 55 StGB nicht entgegen, da sogar das nachrangige Beschlussverfahren gemäß § 460 StPO einen Eingriff in die Rechtskraft erlaubt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, wistra 2012, 221; vgl. auch Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10, BGHSt 55, 220 Rn. 35 ff.). - OLG Hamm, 18.03.2013 - 3 RVs 7/13
Gesamtstrafe; Berufungsbeschränkung
Hat das Amtsgericht ausdrücklich nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB davon abgesehen, aus der von ihm verhängten Freiheitsstrafe und aus den in mehreren früheren Verfahren verhängten Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, und hat der Angeklagte seine Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt, ist das Berufungsgericht an einer erneuten Prüfung der Frage der nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus der Freiheitsstrafe und den Geldstrafen gehindert (Anschluss an BGH, NJW 2010, 3589).Auch bei einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist das Berufungsgericht zwar grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach § 55 StGB über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe zu entscheiden (BGH, NJW 2010, 3589); eine Ausnahme hiervon gilt indes dann, wenn das erstinstanzliche Gericht bereits eine Entscheidung zu dieser Frage getroffen hatte (…BGH, a.a.O.).
- OVG Niedersachsen, 11.07.2018 - 13 LB 50/17
Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem …
Sinn und Zweck der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist es, die durch eine getrennte Aburteilung entstandenen Vor- und Nachteile auszugleichen, so dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch nach getrennter Aburteilung noch nachträglich so zu behandeln sind, dass der Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 7.7.2010 - 1 StR 212/10 -, juris Rn. 25). - BayObLG, 12.09.2019 - 202 StRR 1609/19
Revision gegen Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO
b) Aus den dem Senat damit für die revisionsgerichtliche Überprüfung zugänglichen Urteilsfeststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass die Berufungskammer bei der ihr von Amts wegen obliegenden Verpflichtung zur Prüfung einer hinreichenden Strafkompetenz (sog. "Strafbann") des Erstgerichts (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 21.04.1994 - 4 StR 136/94 = BGHSt 40, 120, 122 = NJW 1994, 2369 = StV 1994, 414 = wistra 1994, 304 …und Urt. v. 22.04.1999 - 4 StR 19/99 = BGHSt 45, 58 = wistra 1999, 343 = StV 1999, 343 = NJW 1999, 2604;… LR/Gössel § 323 Rn. 21, 51 ff.;… BeckOK/Eschelbach § 328 Rn. 12, 16, 24) mit zutreffender Begründung davon ausgegangen ist, dass mit den u.a. wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung und Beleidigung festgesetzten (unerledigten) Einzelstrafen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten durch das seit dem 04.11.2015 rechtskräftige Berufungsurteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.10.2015 und ohne Hinderung durch das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - 3 StR 478/15 bei juris; 04.04.1997 - 2 StR 125/97 = NStZ-RR 1997, 228; 11.02.1988 - 4 StR 516/87 = BGHSt 35, 208 = wistra 1988, 235 = NStZ 1988, 284 und 07.07.2010 - 1 StR 212/10 = BGHSt 55, 220 = NJW 2010, 3589 = BGHR StGB § 55 Berufung 1 = StraFo 2010, 469; OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2008 - 3 Ss 68/08 = NStZ-RR 2008, NSTZ-RR 2008, 235; OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2017- 2 Ws 127/17 = StraFo 2017, 466;… BeckOK/Eschelbach § 331 Rn. 35;… KK/Paul § 331 Rn. 3, Fischer StGB 66. Aufl. § 55 Rn. 19 f., jeweils m.w.N.) die Bildung einer die Strafkompetenz des Amtsgerichts von vier Jahren voraussichtlich deutlich übersteigenden (neuen) Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen gewesen wäre. - OLG Jena, 07.06.2019 - 1 OLG 121 Ss 10/19
Berufung in Strafsachen: Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung …
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der etwa in dem Vorlageverfahren 1 StR 212/10 (im Rahmen der Erörterung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage) in einem Fall, in dem das Amtsgericht u. a. 12 Einzelfreiheitsstrafen von zwei bis zu sieben Monaten verhängt hatte, keine aus § 47 StGB herzuleitenden grundsätzlichen Bedenken gegen Zulässigkeit der von dem Angeklagten vorgenommenen Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung erhoben, diese vielmehr - trotz Verhängung einer Vielzahl kurzer Freiheitsstrafen - im Ergebnis für wirksam erachtet hat (Beschluss vom 07.07.2010, Az. 1. StR 212/10, bei juris). - OLG Zweibrücken, 26.06.2018 - 1 OLG 2 Ss 27/18
Revision im Strafverfahren: Voraussetzungen für die Beschränkung des …
- OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16
Revision in Strafsachen: Folgen der Überschreitung der Strafgewalt durch das …
- OLG Hamm, 06.03.2014 - 5 RVs 3/14
Zwingende Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bei Vorliegen der …
- OLG Hamm, 07.10.2013 - 5 RVs 86/13
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Zäsurwirkung der früheren Gesamtstrafe