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   BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10   

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https://dejure.org/2011,3125
BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10 (https://dejure.org/2011,3125)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2011 - 3 StR 332/10 (https://dejure.org/2011,3125)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - 3 StR 332/10 (https://dejure.org/2011,3125)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 32 BVerfGG; Art. 10 Abs. 1 GG; § 113 TKG; § 113a TKG; § 113b TKG; § 100g StPO; § 261 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 78 BVerfGG
    Verwendung von Vorratsdaten; Beweisverwertungsverbot; Verfassungswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung; Aufklärungspflicht; Telekommunikationsgeheimnis (Eingriff; verfassungsrechtliche Rechtfertigung); einstweilige Anordnung; Hauptsacheentscheidung; Urteilsfindung; ...

  • lexetius.com

    StPO § 100g; TKG §§ 113a, 113b

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 100g StPO, § 113a TKG, § 113b TKG, Art 10 Abs 1 GG
    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung: Verwertung der während der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Telekommunkationsdaten im Strafverfahren

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Entziehung der Rechtsgrundlage für die Erhebung von Telekommunikationsdaten und deren Übermittlung zum Zweck der Strafverfolgung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2011 (1 BvR 256/08 u.a.); Rechtmäßigkeit der Verwendung von Telekommunikationsdaten ...

  • rewis.io

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung: Verwertung der während der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Telekommunkationsdaten im Strafverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung: Verwertung der während der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Telekommunkationsdaten im Strafverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Entziehung der Rechtsgrundlage für die Erhebung von Telekommunikationsdaten und deren Übermittlung zum Zweck der Strafverfolgung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2011 (1 BvR 256/08 u.a.); Rechtmäßigkeit der Verwendung von Telekommunikationsdaten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorratsdatenspeicherung - Verwerte was Du noch hast

Besprechungen u.ä.

  • ijure.org (Entscheidungsbesprechung)

    Bereits übermittelte Vorratsdaten dürfen weiter verwendet werden - trotz Verfassungswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 56, 127
  • NJW 2011, 1827
  • NStZ-RR 2011, 181
  • StV 2011, 336
  • MMR 2011, 412
  • JR 2011, 311
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10
    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08 u.a. - HRRS 2010 Nr. 134) hat der Erhebung von Telekommunikationsdaten und deren Übermittlung zum Zweck der Strafverfolgung während der Geltungsdauer und nach Maßgabe der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 nicht nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen.

    Unter Hinweis auf das am 2. März 2010 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 113a TKG, 100g StPO (1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833) widersprach die Verteidigerin nunmehr der Verwertung der erhobenen Daten.

    Durch nachfolgenden Gerichtsbeschluss bestätigte das Landgericht die Anordnung des Vorsitzenden und führte zur Begründung aus, die Datenerhebung sei von der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1; im Folgenden bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833) verlängert) gedeckt gewesen.

    b) Zutreffend ist das Landgericht indes davon ausgegangen, dass die besonderen Voraussetzungen, an die das Bundesverfassungsgericht in seiner einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1) die Übermittlung von allein nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) geknüpft hatte, vorliegend erfüllt waren.

    Dadurch wird jedoch die Rechtmäßigkeit des von der einstweiligen Anordnung gedeckten, in der Datenerhebung und -übermittlung liegenden und insoweit abgeschlossenen Grundrechtseingriffs nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, Rn. 18 (nicht tragend); OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; KMR/Bär, § 100g Rn. 40a StPO (Stand: August 2010); Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 319 f.; aA, allerdings ohne nähere Begründung, Blankenburg, MMR 2010, 587, 590; Gercke, StV 2010, 281, 283).

    Vielmehr sind auch sämtliche nachfolgenden Verwendungen und Verwertungen der durch die Datenerhebung gewonnenen Informationen nach neuerer verfassungsrechtlicher Dogmatik nicht mehr nur als Fortsetzung des Ersteingriffs, sondern als neue Grundrechtseingriffe zu bewerten, die jeweils einer eigenen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen und an diesem Grundrecht zu messen sind (Maunz/Dürig/Durner, GG, Art. 10 Rn. 61, 87 (Stand: Januar 2010); BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833, 835 f.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die §§ 113a, 113b TKG zwar in der vom Gesetzgeber gewählten Fassung für nichtig erklärt worden sind, eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für eine Verwendung im Rahmen der Strafverfolgung, wie sie diese Vorschriften vorsahen, mit Art. 10 GG jedoch nicht schlechthin unvereinbar ist (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833, 837).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10
    Durch nachfolgenden Gerichtsbeschluss bestätigte das Landgericht die Anordnung des Vorsitzenden und führte zur Begründung aus, die Datenerhebung sei von der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1; im Folgenden bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833) verlängert) gedeckt gewesen.

    b) Zutreffend ist das Landgericht indes davon ausgegangen, dass die besonderen Voraussetzungen, an die das Bundesverfassungsgericht in seiner einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1) die Übermittlung von allein nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) geknüpft hatte, vorliegend erfüllt waren.

    Einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, die gesetzliche Regelungen vorläufig aussetzt, außer Kraft setzt oder modifiziert, kommt aus der Natur der Entscheidung Gesetzeskraft zu (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Graßhof, BVerfGG, § 32 Rn. 173, 190 (Stand: Juli 2002)); sie wird dementsprechend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (vgl. hier BGBl. I 2008, 659, 2239; 2009, 3704).

  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10

    Verwertung von Telekommunikationsdaten

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10
    Dadurch wird jedoch die Rechtmäßigkeit des von der einstweiligen Anordnung gedeckten, in der Datenerhebung und -übermittlung liegenden und insoweit abgeschlossenen Grundrechtseingriffs nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, Rn. 18 (nicht tragend); OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; KMR/Bär, § 100g Rn. 40a StPO (Stand: August 2010); Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 319 f.; aA, allerdings ohne nähere Begründung, Blankenburg, MMR 2010, 587, 590; Gercke, StV 2010, 281, 283).

    Die Verwertung der rechtmäßig gewonnenen Beweise durch die Strafkammer erweist sich mit Blick sowohl auf das verfassungs- als auch das einfachrechtliche Regelungsgefüge ebenfalls als rechtsfehlerfrei (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; KMR/Bär, StPO, § 100g Rn. 40a (Stand: August 2010); Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 320).

    (aa) Es kann dahinstehen, ob die fortdauernde Wirkung der die Beweiserhebung rechtfertigenden einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts auch die Beweisverwertung legitimiert (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; ähnlich KMR/Bär, StPO, § 100g Rn. 40a (Stand: August 2010)).

  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10
    (2) Im Übrigen ist ein Beweisverwertungsverbot zwar bereits von Verfassungs wegen zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind und deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09, wistra 2011, 61, 64).

    Denn auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung "um jeden Preis" gerichtet ist, schränkt die Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07, NJW 2009, 1469, 1474; vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09, wistra 2011, 61, 64).

  • BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08

    Überwachung der Telekommunikation; Zufallsfund; Fernmeldegeheimnis (Eingriff;

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10
    Dies gilt auch für deren Einführung in die Hauptverhandlung nach den strafprozessualen Regeln über die Beweisaufnahme sowie deren Verwertung bei der Urteilsfindung (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 68).

    (4) Die Unzulässigkeit der Einführung der Daten in die Hauptverhandlung und ihrer Verwertung im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 folgt auch nicht aus dem Grundsatz, wonach bei einer Änderung des Strafverfahrensrechts anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage fortzuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 354a Rn. 4 je mwN).

  • BVerfG, 20.05.2010 - 2 BvR 1413/09

    Strafrechtliche Verurteilung eines Strafverteidigers wegen Beleidigung aufgrund

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10
    Die rechtliche Legitimation für die Verwertung der in die Hauptverhandlung eingeführten Daten zur Urteilsfindung - dem nochmaligen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG - liefert dagegen § 261 StPO, der dem Tatrichter gebietet, sich seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu bilden, mithin insbesondere die dort erhobenen Beweise zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1413/09, NJW 2010, 2937, 2938; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1979 - 3 StR 281/79, BGHSt 29, 109, 110; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244 Rn. 11 mwN).

    Jedes Beweisverwertungsverbot schränkt allerdings die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen ein und beeinträchtigt so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung; auch von Verfassungs wegen stellt es mithin eine begründungsbedürftige Ausnahme dar (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - 2 BvR 2438/08, NJW 2010, 287; vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1413/09, NJW 2010, 2937, 2938).

  • OLG München, 27.05.2010 - 2 Ws 404/10

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung: Verwertbarkeit von vor der Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10
    Dadurch wird jedoch die Rechtmäßigkeit des von der einstweiligen Anordnung gedeckten, in der Datenerhebung und -übermittlung liegenden und insoweit abgeschlossenen Grundrechtseingriffs nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, Rn. 18 (nicht tragend); OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; KMR/Bär, § 100g Rn. 40a StPO (Stand: August 2010); Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 319 f.; aA, allerdings ohne nähere Begründung, Blankenburg, MMR 2010, 587, 590; Gercke, StV 2010, 281, 283).

    Die Verwertung der rechtmäßig gewonnenen Beweise durch die Strafkammer erweist sich mit Blick sowohl auf das verfassungs- als auch das einfachrechtliche Regelungsgefüge ebenfalls als rechtsfehlerfrei (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; KMR/Bär, StPO, § 100g Rn. 40a (Stand: August 2010); Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 320).

  • BVerfG, 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08

    Heimliche Ermittlungsmaßnahmen gegen Angehörige des Beschuldigten (Umgehung des

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10
    Jedes Beweisverwertungsverbot schränkt allerdings die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen ein und beeinträchtigt so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung; auch von Verfassungs wegen stellt es mithin eine begründungsbedürftige Ausnahme dar (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - 2 BvR 2438/08, NJW 2010, 287; vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1413/09, NJW 2010, 2937, 2938).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10
    Denn auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung "um jeden Preis" gerichtet ist, schränkt die Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07, NJW 2009, 1469, 1474; vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09, wistra 2011, 61, 64).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10
    (bb) § 244 Abs. 2 und § 261 StPO legen Anlass, Verwendungszweck und Grenzen des weiteren Grundrechtseingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar fest (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 1430/88, BVerfGE 85, 386, 403 f.; Maunz/Dürig/Durner, GG, Art. 10 Rn. 138 (Stand: Januar 2010)).
  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 122/02

    Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

  • BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10

    Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des

  • BGH, 10.10.1979 - 3 StR 281/79

    Beweisverwertungsverbot

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    (1) Rechtsgrundlage für die Beweisverwertung in einem strafgerichtlichen Urteil ist § 261 StPO (vgl. BVerfGE 106, 28 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1413/09 -, NJW 2010, S. 2937 ; BGHSt 56, 127 ; Rogall, JZ 2008, S. 818 ).
  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 117/12

    Molekulargenetische Reihenuntersuchung (Verwertbarkeit der Erkenntnis einer

    Die rechtliche Legitimation für die Verwertung der in die Hauptverhandlung eingeführten Daten zur Urteilsfindung - den nochmaligen Eingriff in die genannten Grundrechte - folgt aus § 261 StPO, der dem Tatgericht gebietet, sich seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu bilden, mithin insbesondere die dort erhobenen Beweise zu würdigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - 3 StR 332/10, BGHSt 56, 127 Rn. 18 32 mwN; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, NJW 2012, 907 Rn. 138 ff.).
  • LG Köln, 10.01.2013 - 111 Ks 1/12

    Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes auf der Grundlage von Indizien

    Aus diesem Grund hat auch der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass kein Verwertungsverbot für Daten besteht, welche auf Grundlage der §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO in Übereinstimmung mit der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 (1 BvR 256/08) erhoben wurden (BGH, Urteil vom 13.01.2011 - 3 StR 332/10; BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - 1 StR 663/10; BGH, Beschluss vom 04.11.2010 - 4 StR 404/10).
  • AG Kehl, 22.04.2016 - 3 Cs 302 Js 10848/15

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Verdachtsunabhängige Durchsuchung von

    Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eine Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls und der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, nämlich des Grundsatzes des deutschen Strafverfahrensrechts, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, und dem individuellen Interesse des von der rechtswidrigen Maßnahme Betroffenen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.09.2006, Az. 2 BvR 2115/01, NJW 2007, 499 Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2011, Az. 3 StR 332/10, NJW 2011, 1827).
  • AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung des Vertrags über die Arbeitsweise der

    Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eine Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls und der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, nämlich des Grundsatzes des deutschen Strafverfahrensrechts, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, und dem individuellen Interesse des von der rechtswidrigen Maßnahme Betroffenen (vergleiche Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.09.2006, Az. 2 BvR 2115/01, NJW 2007, 499 Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2011, Az. 3 StR 332/10, NJW 2011, 1827).
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