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   BGH, 22.01.2014 - 2 StR 479/13   

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https://dejure.org/2014,4752
BGH, 22.01.2014 - 2 StR 479/13 (https://dejure.org/2014,4752)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2014 - 2 StR 479/13 (https://dejure.org/2014,4752)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13 (https://dejure.org/2014,4752)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 339 StGB; § 15 StGB
    Rechtsbeugung (Vorliegen einer Verletzung von Recht und Gesetz; subjektiver Tatbestand: Voraussetzung einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz, persönliche Gerechtigkeitsvorstellungen des Richters)

  • lexetius.com

    StGB § 339

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freispruch eines Richters am Amtsgericht vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Freispruch eines Bußgeldrichters wegen Rechtsbeugung vom BGH aufgehoben, oder: "das Richtige” zu tun reicht nicht …

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zu oft freigesprochen? Rechtsbeugung durch OWi-Richter?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsbeugung - der renitente Richter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsbeugung durch notorisch abweichende Rechtsansicht?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorwurf der Rechtsbeugung - Freispruch eines Richters aufgehoben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Freispruch eines Richters am Amtsgericht vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bewusste Freisprüche in Bußgeldverfahren wegen fehlendem Messprotokoll begründet Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Freispruch gegen angeklagten Richter gekippt

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bewusste Freisprüche in Bußgeldverfahren wegen fehlendem Messprotokoll begründet Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Richter-im-Unrecht-Fall

    § 339 StGB
    Rechtsbeugung, Subjektiver Tatbestand

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Rechtsbeugungsverfahren mit Revisionsurteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 144
  • NJW 2014, 1192
  • NJ 2014, 3
  • NJ 2014, 306
  • StV 2014, 547
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - 2 StR 479/13
    Der Tatbestand der Rechtsbeugung bedarf darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einer Einschränkung, als eine "Beugung des Rechts" nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09; NStZ-RR 2010, 310).

    Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter "sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 652/96, BGHSt 43, 183, 190; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651; Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13; NStZ 2013, 655, 656).

  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - 2 StR 479/13
    Allein der Wunsch oder die Vorstellung des Richters, "gerecht" zu handeln oder "das Richtige" zu tun, schließen eine Rechtsbeugung daher nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 361; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 339 Rn. 11d, 17; Matt/Renzikowski/Sinner, StGB, 2013, § 339 Rn. 30; SK/Stein/Rudolphi, StGB, 2011, § 339 Rn. 19a).
  • BGH, 03.12.1998 - 1 StR 240/98

    Rechtsbeugung durch Entscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG nur dann, wenn diese aus

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - 2 StR 479/13
    Jedenfalls bei der fehlerhaften Anwendung oder Nichtanwendung zwingenden Rechts ist es nicht erforderlich, dass der Richter entgegen seiner eigenen Überzeugung oder aus sachfremden Erwägungen handelt (zu Fällen einer Ermessensentscheidung vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 260).
  • LG Freiburg, 25.02.2016 - 2 KLs 270 Js 21058/12

    Akten liegen gelassen: Staatsanwalt erhält Bewährungsstrafe

    Das darüber hinausgehende subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz bezieht sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes, insoweit ist Bedeutungskenntnis im Sinn direkten Vorsatzes hinsichtlich der Schwere des Rechtsverstoßes erforderlich (BGHSt 59, 144).
  • BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 661/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung eines Richters am

    a) Die einschränkende Auslegung des § 339 StGB, nach der sich ein Richter einer Rechtsbeugung nur schuldig mache, wenn er sich "bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt' (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13 -, BGHSt 59, 144 m.w.N.), wahrt die Unabhängigkeit des Richters.
  • BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu

    In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09 -, NStZ 2010, S. 92 ; Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13 -, NJW 2014, S. 1192 ).
  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 39/21

    Rechtsbeugung durch Notveräußerung von Tieren (elementarer Rechtsverstoß;

    bb) In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92, 93; Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13, NJW 2014, 1192, 1193, jeweils mwN).

    Nach anderer Ansicht, die sich auf den Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 7/1261, 22 f.) stützt, reicht hinsichtlich des Vorliegens eines Rechtsverstoßes bedingter Vorsatz aus (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144 mwN).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - VGH B 15/15

    Klageerzwingungsverfahren, Begründungspflicht

    Stützt die Generalstaatsanwaltschaft in einem Klageerzwingungsverfahren wegen Rechtsbeugung ihren Gegenantrag unter Wiedergabe der Entscheidung BGH 2 StR 479/13 auf die ohne konkreten Fallbezug verlautbarte These, ein Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler sei "hier nicht ersichtlich", ist es weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht anschließend den Klageerzwingungsantrag ohne weitere eigene Sachausführungen "aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft" zurückweist, sofern die nachfolgend auf die Verfassungsbeschwerde vorgenommene materiell - rechtliche Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof ergibt, dass ein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigender Anfangsverdacht in den Aus-gangsbescheiden der Strafverfolgungsbehörden zu Recht verneint wurde.
  • OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16

    Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines

    Da aber der objektive Tatbestand nach ständiger Rechtsprechung einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege im oben unter aa) dargelegten Sinn verlangt, muss sich der Vorsatz auch hierauf, also auf die Schwere des Rechtsverstoßes, beziehen, und zwar insoweit als direkter und nicht nur bedingter Vorsatz (BGH, ebenda; BGH NJW 2014, 1192 Rn. 8 ff.).
  • BGH, 15.03.2023 - 2 StR 217/22

    Freispruch vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im

    Diese Differenzierung zwischen Rechtsverstoß und "Beugung des Rechts" in objektiver Hinsicht, bedingtem Vorsatz und "bewusster Entfernung von Recht und Gesetz" in subjektiver Hinsicht enthält, entgegen in der Literatur erhobener Kritik, keinen Widerspruch, wenn für die praktische Anwendung des Tatbestands hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung einer Rechtsnorm bedingter Vorsatz ausreicht und für die Schwerebeurteilung die Bedeutung der verletzten Rechtsvorschrift maßgebend ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 147 mwN).

    cc) Den Feststellungen ist auch im Übrigen nicht zu entnehmen, dass sich die Angeklagte bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 18. August 2021 - 5 StR 39/21, NStZ-RR 2021, 378; Senat, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 147 f., jeweils mwN) und die Einstellungsentscheidungen an ihren eigenen Maßstäben ausgerichtet hat.

    (2) Die Strafkammer hat auch nicht festzustellen vermocht, dass die seit 1994 als Amtsanwältin tätige Angeklagte die Rechtsordnung (teilweise) in Frage stellt oder früher in Frage stellte oder auch nur vereinzelt unsachliche Kritik daran übte (vgl. dazu Senat, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 145).

  • LG Frankfurt/Oder, 06.08.2014 - 23 KLs 13/14

    Rechtsbeugung: Sperrwirkung des Tatbestandes im Verhältnis zu einer Nötigung

    Der Tatbestand der Rechtsbeugung bedarf darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einer Einschränkung, als eine "Beugung des Rechts" nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht wird (BGH NJW 2014, 1192f.; BGHSt 41, 247f; 47, 105f; BGH NStZ-RR 2010, 310f).
  • OLG Koblenz, 11.09.2014 - 2 Ws 289/14

    Beachtung der gerichtlichen Begründungspflicht bei der Ablehnung eines

    Hat die Generalstaatsanwaltschaft im Klageerzwingungsverfahren wegen Rechtsbeugung mit ihrer Gegenerklärung das Urteil des BGH vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13 -, BGHSt 59, 144-150, wiedergegeben, wonach das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung sich aus der Gesamtheit der konkreten Tatumstände ergeben kann, insbesondere auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler, und bezogen auf den konkreten Sachverhalt lediglich hinzugefügt, dass solche Fehler "hier nicht ersichtlich" sind, genügt das Gericht seinen Begründungspflichten aus Art. 103 Abs. 1 GG , § 34 StPO , wenn es den Antrag ohne eigene Sachausführungen unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ablehnt.
  • OVG Hamburg, 03.11.2016 - 5 Bs 174/16

    Missbräuchliches Prozessverhalten eines Inhaftierten durch Eingaben bei den

    Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs gegen die "am Beschluss v. 02.09.16 5 Bs 138/16 beteiligten Richter des OVG" trägt der Antragsteller vor: "Wer sich - wiederholt - über §§ 17 a GVG, 83 VwGO hinwegsetzt tut dies mit Vorsatz iSv § 339 StGB - BGH NJW 2014, 1192 - .
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