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   BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53   

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BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53 (https://dejure.org/1954,85)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1954 - 1 StR 526/53 (https://dejure.org/1954,85)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1954 - 1 StR 526/53 (https://dejure.org/1954,85)
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Heizungsanlage

§§ 263, 13 StGB, Verschweigen einer nach Vertragsschluß entstandenen Zahlungsunfähigkeit und Entgegennahme der Leistung

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 6, 198
  • NJW 1954, 1414
  • MDR 1954, 656
  • MDR 1954, 692
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51

    Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246

    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53
    Ein Betrug ist deshalb insoweit zu verneinen (BGHSt 1, 262).

    Weitere Fälle, in denen das Landgericht die Grundsätze über den Stundungsbetrug (vgl. BGHSt 1, 262) verkannt hätte, sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 05.04.1951 - 3 StR 65/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53
    Daß die vor dem Stichtag begangenen Taten verfolgt werden durften, ergibt sich jedoch daraus, daß der Angeklagte schon für sie eine sechs Monate Gefängnis übersteigende Gesamtstrafe verwirkt hat (§ 4 Abs. 1, 4, § 3 Abs. 1 StFG; BGH 3 StR 65/51 vom 5. April 1951; BGHSt 5, 136); dies wiederum folgt notwendig daraus, daß das Landgericht allein wegen des Betrugsfalls 5 eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis für schuldangemessen gehalten hat (§ 74 StGB).
  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53
    Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; RG DStrR 1939, 170; DR 1943, 74 4 ; BGH 1 StR 171/51 vom 8. Mai 1951; 1 StR 179/51 vom 18. Mai 1951; vgl. ferner Wachinger, Gerichtssaal Bd. 102 S 376, 384).
  • BGH, 18.05.1951 - 1 StR 179/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53
    Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; RG DStrR 1939, 170; DR 1943, 74 4 ; BGH 1 StR 171/51 vom 8. Mai 1951; 1 StR 179/51 vom 18. Mai 1951; vgl. ferner Wachinger, Gerichtssaal Bd. 102 S 376, 384).
  • BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53
    Daß sie jedoch auch insoweit den Strafzweck nicht durch Geldstrafen für erreichbar hielt, und zwar im Hinblick auf die in anderen Fällen verhängten höheren Freiheitsstrafen, ergibt sich hinreichend aus den Ausführungen des Urteils zu der Frage der mildernden Umstände (vgl. auch BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952).
  • BGH, 01.12.1953 - 5 StR 200/53
    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53
    Daß die vor dem Stichtag begangenen Taten verfolgt werden durften, ergibt sich jedoch daraus, daß der Angeklagte schon für sie eine sechs Monate Gefängnis übersteigende Gesamtstrafe verwirkt hat (§ 4 Abs. 1, 4, § 3 Abs. 1 StFG; BGH 3 StR 65/51 vom 5. April 1951; BGHSt 5, 136); dies wiederum folgt notwendig daraus, daß das Landgericht allein wegen des Betrugsfalls 5 eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis für schuldangemessen gehalten hat (§ 74 StGB).
  • RG, 24.07.1912 - III 547/12

    Wie ist die Gesamtstrafe nach § 79 StGB. zu bilden, wenn der Verurteilte eine

    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53
    Allerdings war dem Angeklagten der Teil der Strafe, den er auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Neuwied vom 20. Februar 1951 schon verbüßt hatte, nicht nach richterlichem Ermessen auf Grund des § 60 StGB auf die Gesamtstrafe anzurechnen, vielmehr war diese Anrechnung gesetzlich geboten (RGSt 46, 179, 183; 77, 151 f).
  • RG, 10.12.1940 - 4 D 569/40

    1. Das Gesetz, das die schwerste Strafe androht (§ 73 StGB.), ist in "konkreter"

    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53
    Dies verstößt gegen den § 73 StGB; denn wenn, wie hier, weder mildernde Umstände vorliegen noch ein besonders schwerer Fall gegeben ist, droht § 263 StGB die strengere Strafe an (Gefängnis und Geldstrafe; vgl. RGSt 75, 14; 75, 19).
  • RG, 12.07.1943 - 3 D 228/43

    Wird im Falle des § 79 StGB. bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe der

    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53
    Allerdings war dem Angeklagten der Teil der Strafe, den er auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Neuwied vom 20. Februar 1951 schon verbüßt hatte, nicht nach richterlichem Ermessen auf Grund des § 60 StGB auf die Gesamtstrafe anzurechnen, vielmehr war diese Anrechnung gesetzlich geboten (RGSt 46, 179, 183; 77, 151 f).
  • RG, 13.02.1936 - 2 D 346/35

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein bloßes Schweigen im Sinne des § 263

    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53
    Daß Treu und Glauben die Pflicht begründen können, den Vertragsgegner über Umstände aufzuklären, die für seine weiteren Entschliessungen erkennbar von Bedeutung sind, ist allgemein anerkannt; ebenso steht in der neueren Rechtsprechung fest, daß auf solcher Grundlage echte Rechtspflichten entstehen (vgl. u.a. RGSt 70, 151, 155 ff).
  • RG, 14.11.1893 - 2925/93

    Ist die Vorspiegelung der falschen Thatsache, binnen einer bestimmten Frist

  • RG, 28.11.1940 - 2 D 509/40

    Bei Tateinheit (§ 73 StGB.) ist das Gesetz, das die schwerste Strafe, und bei

  • RG, 30.12.1907 - I 847/07

    1. Wird durch wiederholten Verkauf einer Forderung Betrug verübt? 2. Ist die

  • BGH, 12.01.2010 - 1 StR 272/09

    Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall: Freispruch aufgehoben

    Eine strafrechtlich relevante Hinweis- und Aufklärungspflicht im Rahmen vertraglicher Beziehungen setzt deshalb voraus, dass besondere Umstände - wie etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis, eine ständige Geschäftsverbindung, überlegenes Fachwissen oder generell Situationen, in denen der eine darauf angewiesen ist, dass ihm der andere die für seine Entschließung maßgebenden Umstände offenbart - vorliegen (vgl. BGH, Urt. vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00 - (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 16); Beschl. vom 22. März 1988 - 1 StR 106/88; Urt. vom 15. Juni 1954 - 1 StR 526/53 - (BGHSt 6, 198, 199); Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 22 f.).
  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93

    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über

    In der Begründung derartiger Aufklärungspflichten ist die Rechtsprechung zunächst verhältnismäßig weit gegangen (vgl. RGSt 66, 58; 69, 284; 70, 151, 155 und 225, 227; BGHSt 6, 198; noch weitergehend die Rechtsprechung in Zivilsachen: BGH NJW 1987, 185).
  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85

    Kreditkarte - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, zur Annahme eines

    Eine solche - allerdings nur in Ausnahmefällen zu bejahende - Offenbarungspflicht kann sich hier, soweit sie nicht ohnehin ausdrücklicher Bestandteil des in der Regel auf längere Dauer angelegten Kreditkartenvertrages ist, jedenfalls nach Treu und Glauben aus der Funktion der Kreditkarte als Zahlungs- und Kreditmittel ergeben (vgl. BGHSt 6, 198, 199 [BGH 15.06.1954 - 1 StR 526/53]; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 64 m. w. Nachw.; Dreher/Tröndle 42. Aufl. § 263 Rdn. 13, 14).
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