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   BGH, 23.04.1954 - 2 StR 79/54   

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https://dejure.org/1954,313
BGH, 23.04.1954 - 2 StR 79/54 (https://dejure.org/1954,313)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1954 - 2 StR 79/54 (https://dejure.org/1954,313)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1954 - 2 StR 79/54 (https://dejure.org/1954,313)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 6, 298
  • NJW 1954, 1087
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Da es nicht auf die Schwere des vom Angeklagten verletzten Tatbestands, sondern auf die Besonderheiten der zur Beurteilung stehenden Einzeltat ankommt, ist ein Ausschluß bestimmter Tatbestände oder Tatbestandsgruppen - wie etwa der Sittlichkeitsdelikte - von der Strafaussetzung unzulässig (so schon zu § 23 a.F. StGB: BGHSt 6, 125, 126 [BGH 06.05.1954 - 3 StR 162/54]; 6, 298, 300 [BGH 23.04.1954 - 2 StR 79/54]; 22, 192, 196) [BGH 19.07.1968 - 4 StR 4/68].
  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Die Art der begangenen Straftat ist für die Frage der Strafaussetzung grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 6, 298, 299 f.; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 56 Rdn. 9).
  • BGH, 21.06.1956 - 3 StR 155/56

    Rechtsmittel

    Es ist nicht zulässig bei Straftaten bestimmter Art die Strafaussetzung grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall abzulehnen (BGHSt 6, 298).

    Der Bundesgerichtshof hat das z.B. bei Sittlichkeitsverbrechen an Kindern und auch bei vorsätzlichen Eidesverletzungen nicht beanstandet (BGHSt 6, 298 [300]; BGH 3 StR 62/56 vom 7. Juni 1956).

    Auch wenn man nicht so weit gehen will, daß das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden kann (so BGH NJW 1955, 996 Nr. 15), so ist es dem Tatrichter keineswegs verwehrt, den aus der Persönlichkeit des Täters und aus der Tat selbst hervorgehenden besonderen Umständen den Vorrang zu geben vor dem Interesse der Allgemeinheit (BGHSt 6, 298 [301]).

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