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   BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15   

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https://dejure.org/2016,3756
BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15 (https://dejure.org/2016,3756)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2016 - 1 StR 435/15 (https://dejure.org/2016,3756)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2016 - 1 StR 435/15 (https://dejure.org/2016,3756)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 263 Abs. 1 StGB; § 1 Satz 1 ProstG; § 261 StPO
    Betrug (Vermögenschaden: Vermögenswert der Entgeltforderung einer Prostituierten, Gesamtsaldierung, Bestimmtheitsgrundsatz, wirtschaftliche Betrachtungsweise, regelmäßige Relevanz der vereinbarten Gegenleistung, keine abschließende Bestimmung der für die tatrichterliche ...

  • lexetius.com

    StGB § 263 StPO § 261 ProstG § 1 Satz 1

  • openjur.de

    § 263 StGB; § 261 StPO; § 1 Satz 1 ProstG

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 StGB, § 261 StPO, § 1 S 1 ProstG
    Betrug: Forderung einer Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt als strafrechtlich geschütztes Vermögen; Bestimmung der Höhe eines Vermögensschadens anhand der Preisvereinbarung

  • IWW

    § 263 StGB, § 138 Abs. 1 StGB, § 1 Satz 1 ProstG, § 138 BGB, Art. 103 Abs. 2 GG, § 261 StPO, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung der begründeten Forderung einer Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt für sexuelle Handlungen zum strafrechtlich geschützten Vermögen; Ermittlung des objektiven Wertes der in die Saldierung einzustellenden Vermögensbestandteile für die Bestimmung der Höhe ...

  • rewis.io

    Betrug: Forderung einer Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt als strafrechtlich geschütztes Vermögen; Bestimmung der Höhe eines Vermögensschadens anhand der Preisvereinbarung

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 263; StPO § 261; ProstG § 1 Satz 1
    Strafrechtlicher Schutz des Prostituiertenentgelts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ProstG § 1 S. 1; StGB § 263; BGB § 138
    Zuordnung der begründeten Forderung einer Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt für sexuelle Handlungen zum strafrechtlich geschützten Vermögen; Ermittlung des objektiven Wertes der in die Saldierung einzustellenden Vermögensbestandteile für die Bestimmung der Höhe ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafrecht: Auch Prostituierte können betrogen werden

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die um ihren Lohn betrogene Prostituierte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die betrogene Prostituierte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheckreiterei - und die Bemessung des Vermögensschadens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entgeltforderung Prostituierter als strafrechtlich geschütztes Vermögen

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Strafrecht: Auch Prostituierte können betrogen werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beauftragung einer Prostituierten unter Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft ist ein Betrug

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beauftragung einer Prostituierten unter Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft stellt strafbaren Betrug dar - Sexuelle Dienstleistungen gehören zum durch § 263 StGB geschützten Vermögen

Besprechungen u.ä. (4)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bestimmung des Vermögensschadens bei Prostitutionsentgelt darf regelmäßig anhand der Preisvereinbarung zwischen den Parteien bemessen werden

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Domina-Fall

    §§ 263 StGB, 138 Abs. 1 BGB, 1 Satz 1 ProstG
    Strafrechtlich geschütztes Vermögen, Sittenwidrigkeit der Prostitution, Berechnung des Vermögensschadens

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Objektive und intersubjektive Schadensbestimmung beim Betrug

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vermögensbegriff 3 - Arbeitskraft der Prostituierten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 149
  • NJW 2016, 2434
  • NStZ 2016, 283
  • NStZ 2016, 346
  • StV 2017, 99
  • JR 2016, 666
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 359/13

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug durch Verkauf von Eigentumswohnungen zu

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15
    aa) Ein solcher tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 Rn. 31; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14 Rn. 24, NStZ 2014, 640; vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318, 319; vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2011 - 1 StR 45/11 Rn. 75, BGHSt 57, 95, 113 und vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN).

    Hat das Opfer die von ihm aufgrund eines gegenseitigen Vertrages übernommene Verpflichtung erbracht, bestimmt sich der Eintritt des Vermögensschadens und dessen Höhe danach, ob und in welchem Umfang die versprochene Gegenleistung erlangt wird (Erfüllungsschaden; vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 f. Rn. 31 mwN).

    aa) War wie hier die verfügende Person zunächst durch Täuschung zu dem Abschluss eines Vertrages verleitet worden und erbringt diese später die versprochene Leistung, so bemisst sich die Höhe des Vermögensschadens nach deren vollem wirtschaftlichem Wert, wenn die Gegenleistung völlig ausbleibt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 Rn. 31 am Ende mwN).

    Unter Beachtung dessen nimmt die im Ausgangspunkt übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bewertung des strafrechtlich geschützten Vermögens und dementsprechend des Vermögensschadens nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 55/11, BGHSt 57, 95, 113, 114; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 Rn. 32 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 - 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN).

    Einseitige subjektive Werteinschätzungen durch den irrtumsbedingt Verfügenden sind für die Bestimmung des Wertes des strafrechtlichen geschützten Vermögens und damit auch für die Bemessung des Vermögensschadens ohne Bedeutung (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, 325; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 f. Rn. 33 mwN).

    Aus der nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Schadensbestimmung folgt, den Wert der erbrachten Leistung und - soweit erfolgt - den der Gegenleistung nach ihrem Verkehrs- bzw. Marktwert zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 115; BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 f. Rn. 33 mwN und vom 19. November 2015 - 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700 sowie Albrecht NStZ 2014, 10, 20; Wahl, Die Schadensbestimmung beim Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, 2007, S. 44).

  • BGH, 19.11.2015 - 4 StR 115/15

    Urteilsgründe (Darstellungsanforderungen bei mehreren Taten); Betrug (Schaden:

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15
    Unter Beachtung dessen nimmt die im Ausgangspunkt übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bewertung des strafrechtlich geschützten Vermögens und dementsprechend des Vermögensschadens nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 55/11, BGHSt 57, 95, 113, 114; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 Rn. 32 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 - 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN).

    Aus der nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Schadensbestimmung folgt, den Wert der erbrachten Leistung und - soweit erfolgt - den der Gegenleistung nach ihrem Verkehrs- bzw. Marktwert zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 115; BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 f. Rn. 33 mwN und vom 19. November 2015 - 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700 sowie Albrecht NStZ 2014, 10, 20; Wahl, Die Schadensbestimmung beim Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, 2007, S. 44).

    Innerhalb bestehender und funktionierender Märkte werden sich beide dem Tatrichter zur Verfügung stehenden Wege der Wertbestimmung der vom Täuschungsopfer erbrachten Leistung typischerweise als äquivalent erweisen (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 - 4 StR 115/15 Rn. 30).

  • BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12

    Betrug (Schadensermittlung beim Eingehungsbetrug; Gesamtsaldierung; konkrete

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15
    (1) Bezogen auf eine von ihm als Eingehungsbetrug gewertete Fallgestaltung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, in Fällen, in denen der Empfänger einer Sachleistung über seine Zahlungsbereitschaft getäuscht habe, sei regelmäßig der von den Parteien ohne Willens- und Wissensmängel vereinbarte Preis zur Grundlage der Schadensbestimmung zu nehmen (BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 209 f. Rn. 19; siehe allerdings auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15 Rn. 7).

    Bei dieser Betrachtung wird der Wert der erbrachten Leistung des verfügenden Täuschungsopfers aufgrund einer vom 5. Strafsenat so bezeichneten "intersubjektiven Wertsetzung' (BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210 Rn. 19) durch die Höhe des privatautonom vereinbarten Entgelts bestimmt.

    Sollte sich im Einzelfall, gemessen an einem von der Parteivereinbarung unabhängigen Marktwert, ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergeben, kommt eine an dem vereinbarten Preis orientierte Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens dagegen in aller Regel nicht in Betracht (siehe bereits BGH, Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 224; in der Sache auch BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210 Rn. 19 am Ende).

  • BGH, 14.07.2010 - 1 StR 245/09

    Revisionen der Angeklagten im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. bleiben

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15
    Aus der nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Schadensbestimmung folgt, den Wert der erbrachten Leistung und - soweit erfolgt - den der Gegenleistung nach ihrem Verkehrs- bzw. Marktwert zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 115; BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 f. Rn. 33 mwN und vom 19. November 2015 - 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700 sowie Albrecht NStZ 2014, 10, 20; Wahl, Die Schadensbestimmung beim Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, 2007, S. 44).

    Angesichts der Notwendigkeit, den objektiven Wert eines Vermögensbestandteils zu bewerten, einerseits und der Vielfalt möglicher Lebenssachverhalte andererseits hat der Senat bereits entschieden, dass in Konstellationen der Festlegung des Werts einer Leistung, bei denen lediglich ein einziger Nachfrager auf dem relevanten Markt vorhanden ist, sich dieser dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren bestimmt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700).

    Jedenfalls bei Betrugstaten im Kontext von gegenseitigen Verträgen, die Dienst- oder Sachleistungen eines existierenden Marktes zum Gegenstand haben, wird sich der maßgebliche, in dem vorgenannten Sinne (Rn. 30) objektiv zu verstehende Verkehrs- oder Marktwert entweder auf der Grundlage eines von der individuellen Parteivereinbarung unabhängigen Marktwertes oder auf derjenigen der Wertbestimmung der Parteien mittels des zwischen diesen vereinbarten Preises festlegen lassen (zu Letzterem vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 345/09, NStZ 2010, 700).

  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15
    aa) Ein solcher tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 Rn. 31; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14 Rn. 24, NStZ 2014, 640; vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318, 319; vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2011 - 1 StR 45/11 Rn. 75, BGHSt 57, 95, 113 und vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN).

    Unter Beachtung dessen nimmt die im Ausgangspunkt übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bewertung des strafrechtlich geschützten Vermögens und dementsprechend des Vermögensschadens nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 55/11, BGHSt 57, 95, 113, 114; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 Rn. 32 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 - 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN).

    Aus der nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Schadensbestimmung folgt, den Wert der erbrachten Leistung und - soweit erfolgt - den der Gegenleistung nach ihrem Verkehrs- bzw. Marktwert zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 115; BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 f. Rn. 33 mwN und vom 19. November 2015 - 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700 sowie Albrecht NStZ 2014, 10, 20; Wahl, Die Schadensbestimmung beim Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, 2007, S. 44).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15
    Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB ist angesichts der Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) vorgegeben, den Vermögensschaden vorrangig von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus zu verstehen (BVerfGE 130, 1, 47, 48).

    Zwar ist es bereits von Verfassungs wegen geboten, den Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB der Höhe nach zu beziffern und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen (BVerfGE 130, 1, 47 f.).

  • BGH, 18.01.2011 - 3 StR 467/10

    Sexuelle Nötigung einer Prostituierten (dienstvertragliche Ansprüche;

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15
    Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen (Anschluss an BGH NStZ 2011, 278 f.).

    Zwar werden Rechtsgeschäfte über die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 StGB als nichtig erachtet (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Anh. zu § 138 (§ 1 ProstG); siehe auch BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 3 StR 104/15, NStZ 2015, 699 f. und vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278).

  • BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60

    Vermögensschaden beim Betrug

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15
    Sollte sich im Einzelfall, gemessen an einem von der Parteivereinbarung unabhängigen Marktwert, ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergeben, kommt eine an dem vereinbarten Preis orientierte Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens dagegen in aller Regel nicht in Betracht (siehe bereits BGH, Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 224; in der Sache auch BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210 Rn. 19 am Ende).
  • BGH, 16.06.2014 - 4 StR 21/14

    Vermögensschaden beim Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege (mangelnde

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15
    aa) Ein solcher tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 Rn. 31; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14 Rn. 24, NStZ 2014, 640; vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318, 319; vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2011 - 1 StR 45/11 Rn. 75, BGHSt 57, 95, 113 und vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN).
  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 731/08

    Schadensbestimmung bei Betrug im Fall von Risikogeschäften (Bewertung zum

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15
    aa) Ein solcher tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 Rn. 31; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14 Rn. 24, NStZ 2014, 640; vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318, 319; vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2011 - 1 StR 45/11 Rn. 75, BGHSt 57, 95, 113 und vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN).
  • BGH, 02.09.2015 - 5 StR 186/15

    Schadensumfang beim Eingehungsbetrug (Gefährdungsschaden; Kaufpreis auf der

  • BGH, 28.04.1987 - 5 StR 566/86

    Strafbarkeit des Dirnenbetruges

  • BGH, 09.10.1953 - 2 StR 402/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.03.2007 - III ZR 68/06

    Abhandenkommen eines erfüllungshalber übersandten Schecks im Posteingang des

  • BGH, 29.01.2013 - 2 StR 422/12

    Feststellung des Vermögensschadens beim Betrug (Gefährdungsschaden;

  • BGH, 20.12.1988 - 1 StR 654/88

    Betrug - Prostitution - Lohnprellung - Verbotene oder sittenwidrige sexuelle

  • BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61

    Melkmaschine

  • BGH, 19.02.2014 - 5 StR 510/13

    Betrug (Schaden bei Risikogeschäften: wirtschaftliche Bestimmung, Darstellung im

  • BGH, 21.07.2015 - 3 StR 104/15

    Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung beim Raub

  • BGH, 01.06.2016 - 2 StR 335/15

    Anfrageverfahren; räuberische Erpressung (Begriff des Vermögensnachteils:

    c) Beim Betrug zum Nachteil von Prostituierten wich die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes aber von diesem so genannten wirtschaftlichen Vermögensbegriff ab (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1953 - 2 StR 402/53, BGHSt 4, 373; Beschluss vom 28. April 1987 - 5 StR 566/86; NStZ 1987, 407; für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, NStZ 2016, 283 ff.).
  • BGH, 28.04.2016 - 4 StR 317/15

    Verurteilung eines Düsseldorfer Kunsthändlers wegen Betrugs weitgehend bestätigt

    a) Beim Betrug tritt ein Vermögensschaden ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, Rn. 20, NStZ 2016, 283, 284; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14, Rn. 24, NStZ 2014, 640; jeweils mwN).

    Welche Vermögenspositionen im Einzelnen in diese Gesamtsaldierung einzustellen sind, bestimmt sich auch danach, auf welches unmittelbar vermögensmindernde Verhalten des im Irrtum befindlichen Täuschungsopfers (Vermögensverfügung) abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, Rn. 20, NStZ 2016, 283, 284; Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 f. Rn. 31 mwN).

  • BGH, 16.05.2017 - 1 StR 306/16

    Betrug (Vermögenschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung, Ermittlung des Werts von

    Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149; vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 und vom 27. Juni 2012 - 2 StR 79/12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 77; Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 83; vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13, wistra 2014, 270; vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 113 f. und vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN).

    Ein wichtiges Indiz dafür, dass der Kaufpreis dem Marktwert entsprach, wäre der Umstand, dass die vermeintlich erworbenen Aktien nicht nur der KG, sondern auch anderen Anlegern am Markt für denselben Stückpreis angeboten und verkauft wurden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149).

  • BGH, 15.11.2016 - 3 ARs 16/16

    Anfrageverfahren; Herausgabe von Betäubungsmitteln als Vermögensverlust

    Ohne Bedeutung ist demgegenüber in aller Regel, ob die Sache oder das Recht aus einem unsittlichen oder gesetzwidrigen Geschäft oder aus einer strafbaren Handlung herrührt oder etwa für strafbare Zwecke eingesetzt werden soll; die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte allgemein kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen (BGH, Urteile vom 25. November 1951 - 4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.; vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 256; vom 26. Oktober 1998 - 5 StR 746/97, NStZ-RR 1999, 184, 185 f.; Beschluss vom 19. Juli 1960 - 1 StR 213/60, BGHSt 15, 83, 86; anders nur nach alter Rechtslage für Ansprüche einer Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt gegen ihren Freier BGH, Urteil vom 9. Oktober 1953 - 2 StR 402/53, BGHSt 4, 373; differenzierend zwischen dem vereinbarten und dem erlangten Entgelt BGH, Beschluss vom 28. April 1987 - 5 StR 566/86, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen 1; zur Rechtslage nach Inkrafttreten des ProstG BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, NStZ 2016, 283, 284; Beschlüsse vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278, 279; vom 1. August 2013 - 4 StR 189/13, NStZ 2013, 710, 711).
  • BGH, 07.05.2020 - 4 StR 586/19

    Mord (Verdeckungsabsicht); Betrug (Eingehungsbetrug; Vermögensschaden:

    Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt, etwa weil der Wert des tatsächlich erworbenen Anspruchs hinter dem der täuschungsbedingt vereinbarten Forderung zurückbleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102, Rn. 35; vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149, Rn. 20; Beschlüsse vom 28. Juni 2017 - 4 StR 186/16, NStZ 2017, 708, 709; vom 5. Dezember 2017 - 4 StR 323/17, NStZ 2018, 538; jeweils mwN).
  • BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Betruges in acht Fällen und wegen

    a) Ein Schaden im Sinne von § 263 StGB tritt ein, wenn eine Vermögensverfügung - hier die Erbringung von Dienstleistungen durch die Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 23; vgl. auch Dannecker, NStZ 2016, 318, 323 mwN) - unmittelbar zu einer nicht durch gleichzeitigen Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt.

    aa) War - wie hier - die verfügende Person zunächst durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrages verleitet worden und erbringt diese später die versprochene Leistung, so bemisst sich die Höhe des Vermögensschadens nach deren vollem wirtschaftlichen Wert, wenn die versprochene Gegenleistung ausbleibt (BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 28).

    Dies gilt im besonderen Maße in den Fällen, in denen eine Leistung erschlichen wird, für die ein funktionierender Markt besteht (BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 31 ff. und vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19; siehe allerdings auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15 Rn. 7 mwN).

    Denn bei Bestehen eines funktionierenden Marktes für die täuschungsbedingt versprochene und erbrachte Leistung ist regelmäßig davon auszugehen, dass das von den Vertragsparteien privatautonom bestimmte Entgelt und die hierin liegende "intersubjektive Wertsetzung" der Parteien dem objektiven wirtschaftlichen Verkehrs- oder Marktwert der vertragsprägenden Leistung in etwa entspricht, so dass sich der anhand der individuellen Wertbestimmung der Parteien ermittelte Betrag und der unabhängig von der konkreten Preisvereinbarung der Parteien ermittelte objektive Marktwert der Leistung typischerweise als äquivalent erweisen (BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 33 und vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19).

    Eine an dem vereinbarten Preis orientierte Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn ein - gemessen an dem von der Parteivereinbarung unabhängigen Marktwert - auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (siehe bereits BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 33; Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 224; in der Sache auch BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19 am Ende).

  • BGH, 21.04.2016 - 1 StR 456/15

    Betrug (Vermögensschaden): für die Berechnung relevanter Zeitpunkt der

    Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15; vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13 Rn. 31, BGHSt 60, 1 und vom 27. Juni 2012 - 2 StR 79/12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 77; Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14 Rn. 24, NStZ 2014, 3170; vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13, wistra 2014, 270; vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 Rn. 75, BGHSt 57, 95, 113 f. und vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN).
  • BGH, 09.03.2017 - 1 StR 350/16

    Betrug: Vorliegen eines Vermögensschadens bei "Sale-and-lease-back-Geschäft"

    Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, NStZ 2016, 283 Rn. 20 und vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 Rn. 31; Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14, NStZ 2014, 640 Rn. 24; vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318, 319; vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2011 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 113 Rn. 75 und vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201 Rn. 10, jeweils mwN).
  • BGH, 02.03.2016 - 1 StR 433/15

    Betrug (strafmildernde Berücksichtigung des Rückflusses betrügerisch erlangter

    Zum für die Bestimmung des Vermögensschadens aufgrund einer Gesamtsaldierung maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung (näher BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15 Rn. 20 (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) und 1 StR 437/15 Rn. 33 mwN) konnten die Rückzahlungsansprüche der Anleger als wirtschaftlich wertlos angesehen werden, weil die Möglichkeit der Rückführung der vereinnahmten Gelder sowie ggf. der Auszahlung vertraglich versprochener Renditen ausschließlich von der zukünftigen Einnahme weiterer betrügerisch erlangter Gelder von Anlegern durch den Angeklagten abhing (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 204 f. Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2023 - 19 U 120/22

    Kein "Maklerprovision" ohne vergütungspflichtige Maklertätigkeit

    Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt, etwa, weil der Wert des tatsächlich erworbenen Anspruchs hinter dem der täuschungsbedingt vereinbarten Forderung zurückbleibt (BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102 Rz. 35; vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rz. 20; Beschlüsse vom 28. Juni 2017 - 4 StR 186/16, NStZ 2017, 708, 709; vom 5. Dezember 2017 - 4 StR 323/17, NStZ 2018, 538; jeweils m. w. N.).
  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
  • BGH, 15.04.2020 - 5 StR 513/19

    Vermögensschaden beim Betrug durch An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen

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