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   BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16   

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https://dejure.org/2017,31699
BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16 (https://dejure.org/2017,31699)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2017 - 2 StR 414/16 (https://dejure.org/2017,31699)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16 (https://dejure.org/2017,31699)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 125 Abs. 1 StGB; § 25 StGB; § 27 Abs. 1 StGB
    Landfriedensbruch (keine täterschaftliche Begehung von Gewalttätigkeiten erforderlich: psychische Beihilfe ausreichend; Zeitpunkt der Beteiligung an der Menschenmenge)

  • lexetius.com

    StGB § 125 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 125 Abs 1 StGB
    Landfriedensbruch: Strafbarkeit bei räumlicher Distanz von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen vor Beginn der Gewalttätigkeiten

  • IWW

    § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, § 125 Abs. 1 StGB, § 125 StGB, § 125 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB, § 25 StGB, § 125 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB, § 24 Abs. 2 Satz 2, § 31 StGB

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs; Aktive Beteiligung an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen; Räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten; Eingliederung in die geschlossene Formation ...

  • rewis.io

    Landfriedensbruch: Strafbarkeit bei räumlicher Distanz von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen vor Beginn der Gewalttätigkeiten

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 125 Abs. 1
    Tathandlung beim Landfriedensbruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 125 Abs. 1
    Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs; Aktive Beteiligung an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen; Räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten; Eingliederung in die geschlossene Formation ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 125 Abs. 1
    Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs; Aktive Beteiligung an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen; Räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten; Eingliederung in die geschlossene Formation ...

  • datenbank.nwb.de

    Landfriedensbruch: Strafbarkeit bei räumlicher Distanz von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen vor Beginn der Gewalttätigkeiten

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Landfriedensbruch: Dritte Halbzeit bei/nach einem Fußballspiel oder "Dritt-Ort-Auseinandersetzung"

  • zeit.de (Pressemeldung, 01.09.2017)

    Aufmarsch in gewaltbereiter Gruppe ist strafbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Landfriedensbruch - auch bei räumlicher Distanzierung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs

  • kanzlei-reiss.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Beteiligung am Landfriedensbruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 62, 178
  • NJW 2017, 3456
  • NStZ 2017, 696
  • NStZ-RR 2017, 337
  • StV 2018, 90
  • JR 2018, 107
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83

    Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
    Ob sich jemand daran "als Täter oder Teilnehmer beteiligt', ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen abzugrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 178; Beschluss vom 9. September 2008 - 4 StR 368/08, NStZ 2009, 28).

    c) Eine eigenhändige Begehung von Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB ist für die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 178).

  • Drs-Bund, 11.03.1970 - BT-Drs VI/502
    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich nur derjenige strafbar machen, der sich aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligt (vgl. Bericht des Sonderausschusses in BT-Drucks. VI/502 S. 9).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2012 - 3 RVs 45/12

    Landfriedensbruch; Psychische Unterstützung der Gewalttätigkeiten

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
    Als mögliche Beteiligungsform kann danach bereits psychische Beihilfe ausreichen, sofern sie über eine bloße Anwesenheit am Ort der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2012 - III-3 RVs 45/12, NStZ-RR 2012, 273; OLG Naumburg, Urteil vom 21. März 2000 - 2 Ss 509/99, NJW 2001, 2034; SSW/Fahl, StGB, 3. Aufl., § 125 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 125 Rn. 74).
  • BGH, 09.09.2008 - 4 StR 368/08

    Landfriedensbruch (Beteiligung als Täter oder Teilnehmer; Grenzen der psychischen

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
    Ob sich jemand daran "als Täter oder Teilnehmer beteiligt', ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen abzugrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 178; Beschluss vom 9. September 2008 - 4 StR 368/08, NStZ 2009, 28).
  • BGH, 29.08.1985 - 4 StR 397/85

    Landfriedensbruch infolge einer Schlägerei auf einem Feuerwehrfest - Beteiligung

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
    Für eine Teilnahme an den Gewalttätigkeiten kommt es bei Geltung der allgemeinen Zurechnungsregeln nicht zwingend darauf an, dass der Teilnehmer seine Teilnahmehandlung zur Zeit seiner Zugehörigkeit zu der Menschenmenge oder zur Zeit der Ausführung der Gewalttätigkeiten aus dieser Menge heraus vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 1985 - 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306, 307; SSW/Fahl, aaO § 125 Rn. 7; MüKo/Schäfer, StGB, 3. Aufl., § 125 Rn. 29).
  • BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78

    Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
    Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn ein Beteiligter seine Mitwirkungshandlung als Teil der Menschenmenge zu einem Zeitpunkt vornimmt, indem die Gewalttätigkeiten bereits unmittelbar bevorstehen (vgl. zum Abstandnehmen von einer Beteiligung an einem Erfolgsdelikt vor Versuchsbeginn BGH, Urteil vom 13. März 1979 - 1 StR 739/78, BGHSt 28, 346, 347 f.).
  • OLG Naumburg, 21.03.2000 - 2 Ss 509/99

    Zeckenkneipe - §§ 125, 27 StGB, psychische Beihilfe zum Landfriedensbruch

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
    Als mögliche Beteiligungsform kann danach bereits psychische Beihilfe ausreichen, sofern sie über eine bloße Anwesenheit am Ort der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2012 - III-3 RVs 45/12, NStZ-RR 2012, 273; OLG Naumburg, Urteil vom 21. März 2000 - 2 Ss 509/99, NJW 2001, 2034; SSW/Fahl, StGB, 3. Aufl., § 125 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 125 Rn. 74).
  • AG Hamburg, 28.08.2017 - 259 Ds 128/17

    G20-Krawalle: Zwei Jahre und sieben Monate Haft für Flaschenwerfer

    Er hat sich (zunächst) - in einer ausreichenden zeitlichen und räumlichen Nähe (vgl. insoweit BGH, Beschluß "2 StR 414/16" vom 24. Mai 2017, juris) - an Gewalttätigkeiten gegen Menschen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen wurden - die Flaschenwürfe auf die Polizeibeamten aus einer Menschenmenge von zirka 200 bis 300 Personen heraus, durch die für eine unbestimmte Anzahl von Polizeibeamten und anderen Personen die Gefahr einer Verletzung und damit eines Schadens bestand -, als Täter beteiligt und hierbei ein gefährliches Werkzeug, die jeweilige Glasflasche, bei sich geführt, wobei ein Beischführen bereits dann gegeben ist, wenn die Glasflasche vor Ort aufgefunden wurde (vgl. BGH, Beschluß "3 StR 328/16" vom 5. Oktober 2016, juris; "Eisele", JuS 2017, 369 ff.).
  • OLG Schleswig, 12.07.2018 - 1 Ausl (A) 18/18

    Fall Carles Puigdemont: Die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung

    Stets geht es vielmehr um die Frage, in welchem Verhältnis selbst ein bloßer Teilnehmer zu konkreten Gewalthandlungen stand (so etwa BGH NStZ 2009, 28 f; BGHSt 62, 178 ff.).
  • BGH, 11.01.2022 - 3 StR 452/20

    Weiteres Verfahren gegen Mitglieder der kriminellen Vereinigung "Freie

    Denn das Bestärken im Tatentschluss beruhte auf dem einverständlichen Zusammenwirken einer großen Anzahl von Tatausführenden und -unterstützenden; im Einvernehmen mit den anderen trug jeder der drei Angeklagten dazu bei und vergrößerte die im Ganzen gewaltbereite Menschenmenge (vgl. auch BGH, Urteil 34 35 36 vom 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16, BGHSt 62, 178 Rn. 12 f.; Beschluss vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204).
  • OVG Hamburg, 07.08.2018 - 4 So 24/18

    Zulässigkeit des Rechtswegs für die nachträgliche Überprüfung von Maßnahmen im

    Bereits "ostentatives Mitmarschieren" auf dem Weg zum Ort der Begehung von Gewalttätigkeiten kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 24.5.2017, 2 StR 414/16, BGHSt 62, 178, juris Rn. 13) für eine mögliche Tatbegehung als Täter oder Teilnehmer ausreichen.
  • OLG Dresden, 21.04.2020 - 2 OLG 25 Ss 174/20

    Voraussetzungen eines Landfriedensbruchs bei einer Demonstration

    Jedoch genügt als tatbestandliche Beihilfehandlung ein "ostentatives Mitmarschieren" und eine Eingliederung in die Formation der Gruppierung auf dem Weg zu dem Ort der Begehung der Gewalttätigkeiten (siehe BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, Az.: 2 StR 414/16, Rdnr. 16 - juris).

    Denn eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten hebt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht auf (siehe BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, 2 StR 414/16; NJW 2017, 3456, Rdnr. 18).

  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 34/20

    Mittäterschaft (keine Mitwirkung am Kerngeschehen: Vorbereitungs- und

    Denn eine Beteiligung im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB kann auch im Vorfeld der eigentlichen Tathandlung erfolgen und setzt nicht voraus, dass der Täter oder Teilnehmer unmittelbar vor Ort an der Gewalttätigkeit mitwirkt (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16, BGHSt 62, 178, 182).
  • BayObLG, 11.12.2020 - 206 StRR 421/20

    Landfriedensbruch: Beteiligung an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge

    (1) Ob sich jemand an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge beteiligt, bestimmt sich nach den allgemeinen Teilnahmegrundsätzen der §§ 25 ff. StGB (BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, 2 StR 414/16, NJW 2017, 3456 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2008, 4 StR 368/08, NStZ 2009, 28).

    Bloß inaktives Dabeisein oder Mitmarschieren genügt nicht (BGH a.a.O.; BGH NJW 2017, 3456 Rn. 12, im Fall jedoch anders für ein "ostentatives Mitmarschieren" durch Eingliederung in eine Marschformalion).

  • BayObLG, 22.11.2023 - 202 StRR 86/23

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung und Strafzumessungsfehler bei

    Nach dem gesetzgeberischen Willen, der im Gesetzeswortlaut zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, macht sich nur derjenige nach § 125 Abs. 1 StGB strafbar, der sich an den Gewalttätigkeiten bzw. Bedrohungen als Täter oder Teilnehmer aktiv beteiligt (BGH, Urt. v. 24.05.2017 - 2 StR 414/16 = BGHSt 62, 178 = JR 2018, 107 = NJW 2017, 3456 = NStZ 2017, 696 = NStZ-RR 2017, 337 = StV 2018, 90 = BeckRS 2017, 122759).
  • BGH, 30.04.2020 - StB 37/18

    Rechtmäßigkeit eines Unterbindungsgewahrsams gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG bei

    Ferner erweist es sich als unschädlich, dass das Landgericht es offengelassen hat, ob die Betroffene den Straftatbestand des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits verwirklicht hatte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16, BGHSt 62, 178 Rn. 12 f.; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 125 Rn. 32 mwN), und in der Rechtsbeschwerdeinstanz diese Beurteilung - mangels geeigneter näherer Feststellungen - nicht nachgeholt werden kann.
  • BGH, 10.03.2021 - 3 ZB 5/20

    Ingewahrsamnahme einer Person als Teil einer Gruppe überwiegend schwarz

    Deshalb ist unschädlich, dass das Landgericht es offengelassen hat, ob die Betroffene durch das Einreihen in den "Schwarzen Block" bereits anderweitige Straftaten begangen hatte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16, BGHSt 62, 178 Rn. 12 f.; MüKo- StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 125 Rn. 32 mwN), und in der Rechtsbeschwerdeinstanz diese Beurteilung mangels geeigneter näherer Feststellungen nicht nachgeholt werden kann.
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