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   BGH, 14.12.1954 - 3 StR 330/54   

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https://dejure.org/1954,75
BGH, 14.12.1954 - 3 StR 330/54 (https://dejure.org/1954,75)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1954 - 3 StR 330/54 (https://dejure.org/1954,75)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1954 - 3 StR 330/54 (https://dejure.org/1954,75)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 165
  • NJW 1955, 557
  • JR 1955, 187
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    Wie der 3. Strafsenat in seiner in BGHSt 7, 165, 173 abgedruckten Entscheidung vom 14. Dezember 1954 - 3 StR 330/54 - zutreffend ausgeführt hat, bedürfte es des Begriffs der mangelnden Eignung nicht, wenn man für die Entziehung der Fahrerlaubnis allein das bei der abgeurteilten Straftat zutage getretene vorwerfbare Verhalten genügen ließe: "Der Gesetzgeber hätte sich in diesem Falle darauf beschränken können, die Anordnung der Sicherungsmaßregel an die Begehung einer mit der Führung eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Straftat von bestimmter Schwere zu knüpfen, womit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaßregel erhalten hätte".

    Soweit in der Gesetzesbegründung (BTDrucks. aaO S. 31) am Ende des Satzes, "die Feststellung, daß jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, (enthalte) regelmäßig auch die Feststellung seiner Gefährlichkeit für den Kraftverkehr", auf BGHSt 7, 165 Bezug genommen wurde, läßt dies nach Auffassung des Senats - entgegen der Ansicht des 1. Strafsenats - nicht den Schluß zu, Gesetzeszweck der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis sei die allgemeine Verbrechensbekämpfung.

    Der in BGHSt 7, 165 abgedruckten Entscheidung lag zugrunde, daß der Täter eine 16jährige Angestellte bei Fahrpausen und während des Fahrens mit dem Kraftfahrzeug "unzüchtig berührte", wobei er beim Fahren seine rechte Hand zwischen die Beine des Mädchens führte, das Fahrzeug mit einer Hand steuerte und Abwehrversuche der Geschädigten mit den Worten beantwortete, er könne auch einhändig fahren.

  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    Dann hätte sich aber der Gesetzgeber darauf beschränken können, die Anordnung der Sicherungsmaßregel an die Begehung einer mit der Führung eines Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Straftat von bestimmter Schwere zu knüpfen, womit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaßregel erhalten hätte (so zutreffend BGHSt 7, 165, 173).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist (vgl. BGHSt 7, 165 <168, 173 f. [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54]>; BGHSt 15, 393 [BGH 10.02.1961 - 4 StR 546/60]; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl. 1988, § 69 Rdnr. 2; Dreher/Tröndle; StGB, 44. Aufl. 1988, § 69 Rdnr. 2).

    Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. auch BGHSt 7, 165 [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54]).

    Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat (vgl. BVerwGE 77, 40 [BVerwG 20.02.1987 - 7 C 87/84] m.w.N.), darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHSt 7, 165 [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54] und 15, 393 ).

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