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   BGH, 01.03.1955 - 5 StR 53/55   

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https://dejure.org/1955,442
BGH, 01.03.1955 - 5 StR 53/55 (https://dejure.org/1955,442)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1955 - 5 StR 53/55 (https://dejure.org/1955,442)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1955 - 5 StR 53/55 (https://dejure.org/1955,442)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 256
  • NJW 1955, 838
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

    Dies hat der Bundesgerichthof im Anschluß an das Reichsgericht (vgl. RGSt 66, 51, 53; 72, 296, 300; anders aber noch RGSt 42, 399, 401) erstmals bei Fehlen des erforderlichen Strafantrages so entschieden (BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261) und in der Folge bei Eingreifen eines Straffreiheitsgesetzes (BGHSt 13, 268, 272/273) und für den Fall der Verneinung des öffentlichen Interesses im Kartellbußgeldverfahren (BGHSt 20, 333, 335) so ausgesprochen.
  • BGH, 16.02.2005 - 5 StR 14/04

    Freispruch durch den BGH im Fall der Tötung Michael Gartenschlägers an der

    Kann bei tateinheitlichem oder sonst rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Tatvorwurfs der schwerere nicht nachgewiesen werden und ist der leichtere wegen Vorliegens eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses nicht mehr verfolgbar, so hat die Sachentscheidung Vorrang vor der Verfahrensentscheidung, weil der schwerer wiegende Vorwurf den Urteilsausspruch bestimmt (st. Rspr.: BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261 und 13, 268; BGH GA 1959, 17; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 495; BGH, Beschluß vom 4. Mai 2004 - 3 StR 126/04; ebenso schon RGSt 66, 51; zustimmend das Schrifttum: Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 103 bis 105; Schoreit in KK 5. Aufl. § 260 Rdn. 51; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 260 Rdn. 46).
  • BGH, 29.10.1998 - 5 StR 288/98

    Berechtigung des Präsidenten/ Vizepräsidenten eines Lansgerichts zur Stellung

    Ihr Antragsrecht ist zum einen Ausfluß der Fürsorgepflicht gegenüber den der Dienstaufsicht unterstehenden Personen, zum anderen beruht es darauf, daß durch die Tat die Anstellungsbehörde regelmäßig mitbetroffen ist (BGHSt 7, 256, 260; 9, 265, 266).
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